Inzest-Prozess Geschwisterliebe unter Strafe

Inzest bleibt in Deutschland strafbar. Das entschied am Donnerstag das Bundesverfassungsgericht. Doch die Urteilsbegründung bleibt bedenklich. Ein Gespräch mit dem Rechtsprofessor Joachim Renzikowski

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Donnerstag ist der Paragraf, der den Geschlechtsverkehr unter Geschwistern unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerde des jungen Leipziger Patrick S. ab, der mit seiner Schwester vier Kinder hat und wegen Inzests zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Einer der Kläger war der Hallenser Rechtsprofessor Joachim Renzikowski, der den deutschen Inzest-Paragrafen am liebsten zu Fall bringen möchte. Ein Gespräch

ZEIT online: Wo liegen für Sie die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil?

Joachim Renzikowski: Das Bundesverfassungsgericht hält eugenische Erwägungen heute für zulässig und stuft mit seinem Urteil die Zeugung von Kindern als Straftatbestand ein. Das darf nicht sein. Den Wortlaut der Begründung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: "Die ergänzende Heranziehung dieses Gesichtspunktes (also der Eugenik) zur Rechtfertigung der Strafbarkeit des Inzests ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er historisch für die Entrechtung von Menschen mit Erbkrankheiten und Behinderungen missbraucht worden ist."

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Der Gesetzgeber kann also bei Strafe die Zeugung von Kindern verbieten, wenn bei ihnen ein nennenswertes Risiko besteht, einen genetischen Defekt zu bekommen. Zumindest hätte das Verfassungsgericht nichts dagegen. Es sagt mit seinem Urteilsspruch auch, das Inzest-Verbot würde dem Schutz der Volksgesundheit dienen. Das bedeutet im weiteren Sinne: Wenn der Gesetzgeber bei Strafe verbieten würde, dass Eltern, die an einer Erbkrankheit leiden, Kinder zeugen, wäre das für das Verfassungsgericht in Ordnung. Zumindest wurde heute mit dem Urteil einer solchen Entwicklung kein Riegel vorgeschoben.

ZEIT online: Wobei es in dem strittigen Paragrafen 173 ja darum geht, dass der Beischlaf strafbar ist - nicht die Zeugung. Theoretisch wäre folglich eine In-Vitro-Befruchtung für das Paar ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben.

Renzikowski: Ja, das ist ein weiterer Widerspruch: Im Gesetzestext steht nicht das Zeugen unter Strafe, sondern der Beischlaf. Das bedeutet, andere Praktiken wären in Ordnung. Und paradoxerweise argumentiert das Gericht auch genau mit diesem Widerspruch, wenn es sinngemäß sagt, dass das Gesetz dem betroffenen Geschwisterpaar ja genügend "andere intime Kommunikationsmöglichkeiten", also beispielsweise oralen und analen Verkehr, straffrei ermöglicht hätte.

ZEIT online: Könnte man den Inzest-Paragrafen nicht abschaffen?

Renzikowski: Könnte man. Alle anderen Tatbestände, die unstrittig sind, werden durch andere Paragrafen abgedeckt: sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexueller Missbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung und natürlich Vergewaltigung. All das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Dass durch das Gesetz das Rechtsgut Familie geschützt würde, halte ich ebenfalls für kein überzeugendes Argument. So bleibt ja auch der einvernehmliche Beischlaf zwischen Adoptivgeschwistern oder Stiefvater und Tochter unbestraft.

ZEIT online: Das gesellschaftliche Tabu des Inzests scheint sehr stark zu sein. Woran liegt das?

Renzikowski: Im Grunde sind sich alle wissenschaftlichen Studien zu dem Thema einig, dass es eine natürliche Inzest-Scheu gibt, den Westermark-Effekt. Das bedeutet schlicht, dass Kinder, die gemeinsam aufwachsen, in aller Regel keine sexuelle Zuneigung zueinander entwickeln. So haben Untersuchungen in israelischen Kibbuzen, wo Kinder gemeinsam aufgezogen wurden, ergeben, dass die Kinder später, als Jugendliche, zwar durchaus tiefe Freundschaften gepflegt haben, aber in keinem einzigen Fall eine sexuelle Beziehung eingegangen sind.
Im Fall der Leipziger Geschwister war es eben so, dass sie als Kinder getrennt voneinander aufwuchsen. Dazu kommt dann ein anderer Effekt, den die Attraktionsforschung belegen kann: Ähnlich veranlagte Menschen ziehen sich an. Und wer ähnelte sich - sowohl physisch als auch seelisch - mehr als Geschwister? So gesehen war das Leipziger Geschwisterpaar besonders gefährdet.

ZEIT online: Was bleibt für die beiden nun zu hoffen?

Renzikowski: Vorerst wird man nur Care-Pakete in die Haftanstalt schicken können. Langfristig besteht das Problem, dass das Paar - bleibt die Liebesbeziehung bestehen - sein Leben lang mit Strafverfolgung rechnen muss. Man müsste also dafür kämpfen, dass diese Beziehung aus menschlichen Gründen und wegen geringer Schuld zumindest straffrei bleibt. Aus diesem Grund hatte sich Patrick S. auch bereits sterilisieren lassen.

* Das Gespräch führte Wenke Husmann

 
Leser-Kommentare
    • maruku
    • 13.03.2008 um 16:24 Uhr

    Ich verstehe manchmal die Diskussionen nicht. Es gibt in Deutschland Experten zum Thema Inzest, Leute die den ganzen Tag nichts anderes machen, als sich eben mit den Folgen solcher Beziehungen auseinandersetzen. Warum hört man nicht auf deren Argumente? Warum hört man nicht darauf, dass gewisse Misshandlungen eben nur! durch Paragraph 173 abgedeckt sind, dass gewisse sexuelle Übergriffe, die nicht als Vergewaltung eingestuft werden können, nicht vor der Mündigkeit halt machen?
    Und wo sind die Inzestkinder Deutschlands, von denen es eine recht hohe Dunkelziffer gibt? Wo sind deren Stimmen? Wenn diese mir sagen würden, dass ihre Eltern sich nichts aber auch gar nichts zu Schulden kommen haben lassen, würde ich vielleicht anders denken.
    Ja es hat was mit Eugenik zu tun aber auch mit Ethik. Behinderte geben die Krankheiten weiter, an denen sie auch selbst leiden. Sie wissen aus eigener leiblicher Erfahrung ob ihre Kinder diese Krankheit auch verkraften. Bei Inzest wird Russisch-Roulett gespielt und die möglichen Krankheiten müssen sie selbst verarbeiten und ertragen.
    So kann ich nur sagen. Karlsruhe hat richtig entschieden. 

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