Urteil Kein Besuchszwang

Eltern dürfen nicht zum Umgang mit ihren nichtehelichen Kindern gezwungen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden

Ein verheirateter Vater eines unehelichen Kindes hatte Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er lehnt jeglichen Umgang mit seinem Sohn ab, der aus einem Seitensprung stammt. Dazu sollte er aber verpflichtet werden: Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte ihm zuvor ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro angedroht, wenn er sich nicht bereit erkläre, seinen heute neunjährigen Sohn hin und wieder zu treffen.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) und die Mehrheit der Kinder- und Familienverbände hatte sich für den erzwungenen Umgang ausgesprochen. Der Kläger hatte dagegengehalten, eine Strafandrohung verletze die betroffenen Männer in ihrem Persönlichkeitsrecht.

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Nach dem Urteil vom Dienstag haben Kinder zwar grundsätzlich einen eigenen Anspruch, ihre anderswo lebenden Eltern zu treffen. Allerdings sei staatlicher Zwang in solchen Fällen «in der Regel» nicht geeignet.

Nur noch in Ausnahmefällen darf das Recht des Kindes auf «Umgang» mit seinen Eltern künftig mit der Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass dies dem Wohl des Kindes dient, entschied das Karlsruher Gericht.

Der Fall betreffe eine ungewöhnliche Fallgestaltung, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsbegründung in Karlsruhe. Denn ansonsten stritten Väter eher darum, ihre Kinder sehen zu dürfen.

"Das Kind hat eigene Würde und eigene Rechte", sagte Papier. Dazu gehöre prinzipiell auch das Recht, seine Eltern zu sehen. Bei aufgezwungenen Treffen spüre das Kind jedoch keine Zuwendung, sondern die Ablehnung eines Elternteils. Das könne sein Selbstwertgefühl untergraben. Das angedrohte Zwangsgeld verletze den Kläger außerdem in seinem Persönlichkeitsrecht, urteilte der Erste Senat im konkreten Fall. Das sei nur gerechtfertigt, wenn der Kontakt dem Jungen nütze, was die Richter bezweifelten.

 
Leser-Kommentare
  1. Das ist doch wohl die entscheidende Frage. Hätten die Verfassungsrichter im Falle eine ehelichen Kindes genauso geurteilt?Falls nein halte ich das für Diskriminierung. Ob ein Kind ehelich ist oder nicht sollte für dessen Rechte nicht die geringste Rolle spielen.

    • Rellem
    • 01.04.2008 um 14:05 Uhr

    Hi @ll
    Was für eine Posse.
    Sie (Frau und "Mutter") wollte ihn (Mann und Vater wieder Willen) zum Umgang mit seinem Kind per Gericht zwingen.
    Sie (Frau und "Mutter") ist dazu aber selber nicht mal ansatzwesie in
    derr Lage das bewies sie dadurch das sie das Kind in ein Heim gab.
    Eine "Mutter" die (in D-Land) ihr Kind auf diese Art "entsorgt" hat
    rein gar nichts zu wollen. Normalerweise müßte das Gericht den Vater
    dann zwingen das Kind komplett zu nehmen, da sie nachweislich (Kind im
    Heim) unfähig ist.
    So wird ein Kind zu Lasten der Allgemeinheit "entsorgt", das ist
    Verantwortungslossigkeit in Reinkultur und für jeden Vater ein Schlag
    ins Gesicht der verzweifelt um Umgang mit seinem Kind kämpft, aber
    keinen Deut weiterkommt weil Frau nicht will.
    Das Urteil ist desweiteren ein gefundenes Fressen für alle weibliche
    Umgangsverweigerer die die Väter straflos ausschließen und es auch in
    Zukunft ungstraft tun können.
    Wäre er gezwungen worden könnte sich jeder Vater daraufberufen der will aber nicht darf/soll so bleibt alles wie gehabt.
    Gruss
    Rene

  2. ich denke nicht, dass man eine 10 jahre währende außereheliche beziehung als "seitensprung" abtun kann. hier wollen sich drei menschen für verletzte gefühle rächen: die betrogene ehefrau, die dem "fremdgänger" mit scheidung droht, die "sitzengelassene" für eben jenes und der ehemann für die permanente mahnung seines "unmoralischen" verhaltens -  und das auf kosten eines kindes. das ist das eigentlich verwerfliche daran. und besteht das bundesverfassungsgericht nicht überwiegend aus verheirateten männern? (zwei frauen dazu, ebenfalls verheiratet)

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