Urteil: BGH erlaubt Firmen-Angebote per Fax und Mail
Stellt ein Unternehmen Mail-Adresse und Fax-Nummer ins Netz, kann es sich gegen Werbung und Angebote anderer Firmen nicht wehren, entschied der Bundesgerichtshof.
Allerdings sind solche Werbesendungen nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf den Geschäftsbetrieb der Firma beziehen. Der Bundesgerichtshof stellt damit grundsätzlich klar, dass Unternehmen, die ihre E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer im Netz veröffentlichen, damit rechnen müssen, dass andere Unternehmen ihnen Werbung und anderen Angebote zusenden.
Zwar genießen laut BGH gewerbliche Anbieter - ebenso wie private Verbraucher - laut Wettbewerbsrecht grundsätzlich Schutz gegen Fax- oder Mailwerbung, die ihnen ohne ihre Einwilligung zugeschickt wird. Sind die Kontaktdaten jedoch im Internet auffindbar, so stimmt das Unternehmen stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, die sich auf sein Warenangebot beziehen, so das Urteil.
Damit gab das Gericht einem Gebrauchtwagenhändler recht, der per Fax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum Kauf bestimmter Modelle bekundet hatte. Der Toyota-Händler hatte dies für wettbewerbswidrig gehalten. Dagegen erachtete das Karlsruher Gericht dies für unbedenklich, weil die Faxnummer öffentlich zugänglich sei. Solche Nummern seien gerade dazu bestimmt, Anfragen bezüglich des Warenangebots zu erhalten, entschied das Karlsruher Gericht.




Die Richter haben aber schon mal von der Impressumspflicht gehört? Mit dem Urteil darf jeder der meint "das paßt schon irgendwie" Firmen, Selbständige und Freiberufler zuspammen. Keine gute Entscheidung IMHO.
..., das schadet dem Verständnis für das, was bei uns so vor sich geht.;o))
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