Da staunt der Chef Zum Spitzeln gezwungen?

Der Chef misstraut seinem Mitarbeiter und setzt die Kollegen auf ihn an. Ist das erlaubt - oder übelstes Denunziantentum? Die Kolumne zum Arbeitsrecht weiß Rat

In meinem Unternehmen werden die Arbeitsstunden nicht per Stempelkarte erfasst, sondern selber in entsprechende Formulare eingetragen (Arbeitsbeginn, Pausen, Arbeitsende).Ein Teamleiter hatte den Verdacht, dass ein Mitarbeiter die Stunden nicht korrekt aufschreibt. Er beauftragte zwei andere Kollegen, die Zeiten des Betreffenden über mehrere Wochen heimlich aufzuschreiben. Die selbst gezählten Zeiten und die nachgezählten differierten um einige Stunden. Der Mitarbeiter wurde daraufhin entlassen.Ist so etwas nicht übelstes Spitzel- und Denunziantentum? Und wäre ich als Mitarbeiter verpflichtet, an einer derartigen Aktion mitzuwirken? Was würde passieren, wenn ich mich weigere, oder die betreffende Person informiere?

fragt ein anonymer ZEIT-ONLINE-Nutzer

Lieber Frager,

Vorab, ich bin ganz Ihrer Meinung: Das Verhalten Ihrer Kollegen ist übelstes Spitzel- und Denunziantentum. Zum Glück legt das Recht bei Überwachungen am Arbeitsplatz klare Regeln fest. Schließlich gilt es, die Persönlichkeitsrechte Einzelner zu schützen. In der Diskussion ist auch ein Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz, in dem die Rechte der Mitarbeiter besonders geschützt werden sollen.

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Durch eine sogenannte verdeckte Überwachung greift der Arbeitgeber unzweifelhaft in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ein. Menschenwürde und Handlungsfreiheit sind aber im Grundgesetz verankerte Rechte.

Allerdings müssen diese Rechte am Arbeitsplatz gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden.

Viele Kontrollrechte ergeben sich aus dem „Weisungsrecht“ des Arbeitgebers. Danach kann er Arbeitsergebnisse seiner Mitarbeiter überprüfen oder Stundenzettel verlangen. Je intensiver jedoch überwacht wird, umso problematischer ist eine solche Maßnahme.

Zwar gibt es beispielsweise für die elektronische Überwachung keine speziellen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Jedoch gibt es hierzu eine Rechtsprechung: Sie untersagt die versteckte Videoüberwachung, es sei denn, man hat konkrete Verdachtsmomente für schwere Verfehlungen oder strafbare Handlungen.

Außerdem müssen vorher weniger einschneidende Mittel erfolglos eingesetzt worden sein. Eine Videoüberwachung ohne konkreten Verdacht ist also verboten, ebenso wie das hier verdeckte Bespitzeln durch Arbeitskollegen.

Leser-Kommentare
  1. mit der Neutralität der "Zeugen" ist es doch wahrscheinlich nicht so weit her. Ganz ohne objektive Beweise sollte man hoffentlich mit so einer Kündigung nicht durchkommen.

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