Da staunt der Chef Heimliche Überstunden
Früher anfangen, später aufhören - schnell arbeitet man mehr als 40 Stunden. Darf das so sein, ohne Ausgleich oder Extra-Geld? Nein, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht

© Christopher Furlong/Getty Images
Immer mehr arbeiten, ohne mehr Geld zu verdienen?
Laut Vertrag haben wir eine 40-Stunden-Woche. Allerdings fangen wir täglich 15 Minuten vor dem Arbeitsbeginn an und arbeiten zwei bis drei Mal pro Woche 30 Minuten länger. Dies ergibt im Schnitt eine Wochenarbeitszeit von 42,5 Stunden – ohne Ausgleich. Ist das rechtlich zulässig?
fragt ein ZEIT-ONLINE-Leser
Lieber Leser,
Die meisten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge regeln den Umfang der Arbeitszeit – und häufig auch die Mehrarbeit und in welchem Zeitraum diese vorher anzukündigen ist.
Um Ihren Fall einschätzen zu können, wäre es wichtig zu wissen, ob Sie einfach früher kommen und später gehen. Oder ob Sie diese Anfangs- und Endzeiten auf mündliche oder schriftliche Anweisung Ihres Vorgesetzten hin umsetzen. Auch wichtig ist, was konkret in Ihrem Arbeitsvertrag, einem eventuellen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung steht.
Grundsätzlich sieht das Arbeitszeitgesetz eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich vor – von Montag bis Samstag. Sie kann um zwei weitere Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten wird. Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer (sie sind auf Wunsch auszunehmen), Jugendliche (nicht mehr als acht Stunden täglich) und werdende Mütter über 18 Jahre (maximal achteinhalb Stunden je Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche).
Die zusätzlichen Stunden bezahlen muss Ihr Arbeitgeber nur dann, wenn er die Mehrarbeit angeordnet oder mit Wissen geduldet hat. Arbeiten Sie eigenständig länger als gefordert, ergibt sich daraus kein Recht auf eine zusätzliche Vergütung. Das ändert sich jedoch, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Aufgabe stellt, die sofort erledigt werden muss.
In jedem einzelnen Fall haben Betriebsräte bei Überstunden stets ein Mitbestimmungsrecht, auch im Eilfall. Wird der Betriebsrat übergangen, können Sie die Überstunden verweigern, oder der Betriebsrat kann im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber durchsetzen.
- Datum 13.05.2009 - 15:56 Uhr
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- Quelle ZEIT ONLINE
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In Praxis scheitern die gesetzlichen Vorschriften zumindest in kleinere Betrieben daran, dass sie a) niemand kennt (einschließlich des Chefs), es b) eine unausgesprochene Selbstverständlichkeit gibt, den Job zu erledigen, egal wann und wie lange, c) jeder Versuch, geregelte Verhältnisse einzufordern, Gesichtsausdrücke und Kommentare hervoruft, die deutlich machen, das man mit diesen Ideen seinen Job nicht mehr lange behalten wird (und dann was? Die anderen machen es genauso!) und d) die Chefs durch kleine Bonbons wie Betriebsausflüge, freitagnachmitags Prosecco etc. bei den meisten übrigen Angestellten jeden Willen korrumpieren, überhaupt mal darüber nachzudenken, obsie eventuell betrogen werden.
Ich kenne das aus der Medienbranche nur zu gut. "Arbeitsrecht" ist dort ein Wort, dass ebenso wie "Gewerkschaft" zum sofortigen Ausschluss aus der Gruppe akzeptierter, freundlich zu behandelnder Mitarbeiter führt - und der Druck kommt von allen Seiten, nicht nur von oben.
Ein Agentur aus Berlin hat in diesem Jahr mehrfach Mitarbeiter gesucht und von vornherein die Bereitschaft zur 45-Stunden-Woche in die Voraussetzungen geschrieben. Einerseits ehrlich. Andererseits, nach obigen Rechtsauführungen, gesetzeswidrig. Aber, wie gesagt: In dieser Branche ignoriert man das Arbeitsrecht aus Prinzip.
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