Da staunt der Chef Wie weit reicht die soziale Abfederung?
Die betriebsbedingte Kündigung liegt auf dem Tisch, obwohl anderswo im Betrieb gerade eine Stelle frei geworden ist. Ist das rechtens? Die Arbeitsrechtskolumne klärt auf
Ich arbeite als Verkäuferin in einem Supermarkt. Die Filiale, in der ich tätig bin, soll geschlossen werden. Deshalb habe ich eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Nun weiß ich aber, dass in einer anderen Filiale eine Verkäuferin gesucht wird. Mein Chef will mir diese Stelle allerdings nicht geben. Was kann ich tun?
fragt Bettina Kleiner
Sehr geehrte Frau Kleiner,
bei betriebsbedingten Kündigungen ist es häufig möglich, sich erfolgreich zu wehren, denn diese unterliegen unter anderem auch der sogenannten Sozialauswahl. Neben dem eigentlichen betriebsbedingten Kündigungsgrund, der ebenfalls genau darzulegen und zu beweisen ist, müssen also auch soziale Kriterien beachtet werden, was häufig von Unternehmen aber nicht exakt durchgeführt wird.
Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung soll dazu führen, dass nur derjenige entlassen wird, der nach sozialen Kriterien des geringsten Schutzes bedarf. Im Klartext: Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl nicht die freie Entscheidung. Er darf nur die Mitarbeiter entlassen, die am wenigsten auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind.
Gerade in Filialbetrieben wird sehr häufig eine fehlerhafte Sozialauswahl durchgeführt oder gar keine. Ausschlaggebend ist jedoch bei der Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer nicht die einzelne Filiale, sondern der Betrieb insgesamt, was oft verkannt wird. Maßgeblich ist also vielmehr, wo der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbstständig ausgeübt wird, zum Beispiel, wie viel Filialen von der ortsansässigen Personalabteilung betreut werden. Und ausgehend davon sind dann weitere Filialen in die Auswahl mit einzubeziehen, in großen Städten wie Hamburg oder Berlin kann es dann schon unübersichtlich werden.
Wann ist eine Sozialauswahl korrekt?
Zunächst sind alle die Mitarbeiter einzubeziehen, die auf derselben Hierarchiestufe stehen und die vergleichbar sind. Das sind in Ihrem Fall alle Verkäufer/innen. Aufschluss geben die Beschreibung der Stelle im Arbeitsvertrag, die tarifliche Eingruppierung sowie die Tätigkeits- und Aufgabenbereiche.
Ist der Kreis der Mitarbeiter definiert, muss der Arbeitgeber innerhalb dieser Gruppe den sozial stärkeren Mitarbeiter ermitteln. Dies erfolgt über die vier Grundkriterien: Alter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten. Für die Gewichtung dieser Punkte gibt es jedoch keine Kriterien. Das Unternehmen hat hier jeweils einen Bewertungsspielraum, da sich eine Wertigkeit dieser vier Kriterien untereinander nicht festlegen lässt.
- Datum 13.05.2009 - 15:56 Uhr
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- Quelle ZEIT ONLINE
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