Da staunt der Chef Kündigen wegen Krankheit
Manchmal wird eine lange Krankheit eines Mitarbeiters zur Last für alle anderen. Darf man ihm dann kündigen? Die Kolumne zum Arbeitsrecht klärt auf
Ein Kollege war 2007 rund 260 Stunden krank und 2008 waren es 340 Stunden. Alle in der Abteilung müssen ständig seine Arbeit übernehmen und Überstunden machen. Kann so ein Mitarbeiter vom Arbeitgeber nicht wegen Krankheit gekündigt werden? Zumal der Kollege immer wieder erzählt, dass er keine Lust mehr auf die Arbeit hat und am liebsten gekündigt werden würde. So etwas ist doch rechtlich nicht mehr zumutbar, auch der Abteilung gegenüber – oder nicht?
fragt ein ZEIT-ONLINE-Nutzer
Lieber Leser,
Tatsächlich wäre es wohl sinnvoll, wenn Ihr Arbeitgeber dem Mitarbeiter personenbedingt kündigt – wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Das kann er dann tun, wenn der Mitarbeiter arbeiten will, er aber nicht mehr arbeiten kann. Diese Art der Kündigung greift also nur, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
Es gibt Gründe, die es unmöglich machen, seine Arbeitsaufgaben noch zu erfüllen. Das gilt beispielsweise, wenn man wegen einer Krankheit arbeitsunfähig wird. Oder wenn durch die Krankheit die Leistungsfähigkeit stark sinkt und Qualifikationen verloren gehen.
Allerdings ist die Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit der häufigste personenbedingte Kündigungsgrund. Auch deshalb sind die gesetzlichen Anforderungen dafür sehr streng. Drei Voraussetzungen müssen gegeben sein:
1. Negative Zukunftsprognose: Ein alkoholabhängiger Mitarbeiter beispielsweise hat eine negative Prognose, wenn seine Arbeitsleistung in der Vergangenheit sehr zu wünschen übrig ließ und der Zustand zukünftig keine Besserung verspricht.
2. Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen oder Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe: Ist ein Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr krank und verursacht dadurch immer wieder außergewöhnlich hohe Lohnfortzahlungskosten, kann dies zum Kündigungsgrund werden.
3. Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss abwägen, ob die Folgen für das Unternehmen (zum Beispiel der wirtschaftliche Schaden) so belastend sind, dass dem Mitarbeiter gekündigt werden kann, obwohl er in der Vergangenheit zuverlässig war und erst jetzt durch negative Umstände auffällt.
Ein Sonderfall der personenbedingten Kündigung ist der Leistungsabfall des Arbeitnehmers. Er ist im Alter zwar hinzunehmen, auch persönliche Krisen sind normal. Längere Leistungsabfälle kann der Arbeitgeber allerdings nach den drei obigen Kriterien beurteilen. Genauso muss er verfahren, wenn bestimmte Qualifikationen während des Jobs entfallen. Verliert beispielsweise ein Busfahrer dauerhaft seinen Führerschein, kann das die personenbedingte Kündigung bedeuten.
- Datum 13.05.2009 - 15:56 Uhr
- Seite 1 | 2 | Auf einer Seite lesen
- Quelle ZEIT ONLINE
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:




Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren