Da staunt der Chef Kündigen wegen KrankheitSeite 2/2
Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit seines Angestellten, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auffordern, das zu überprüfen. Außerdem kann er eine frühzeitigere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
Ab wann der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung zum Nachweis des gesundheitlichen Zustands eines Arbeitnehmers verlangen darf, regelt das deutsche Recht aus gutem Grund äußerst strikt, denn immerhin ist hiervon die Intimsphäre des Arbeitnehmers betroffen.
Eine Ausnahme bieten ernsthafte und begründete Zweifel des Arbeitgebers an der Erkrankung eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers. Vermutet er zum Beispiel ein wiederholtes Gefälligkeitsattest eines Arztes, so hat er die Möglichkeit, eine weitere Untersuchung bei einem von ihm benannten Mediziner vorzuschlagen. Der Arbeitnehmer darf aber begründete Bedenken gegen die Neutralität oder die fachliche Qualifikation des ausgewählten Arztes geltend machen. Einigt man sich nicht, kann der Arbeitgeber eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangen.
In dem hier vorliegenden Fall gehe ich jedoch davon aus, dass sich beide Seiten trennen wollen. Sprechen Sie daher Ihren Arbeitgeber oder den Personalverantwortlichen im Unternehmen an und schildern Sie den Fall, damit diese die Kündigung in die Wege leiten können. Denn wenn der Arbeitnehmer keine Lust mehr hat, in Ihrem Betrieb zu arbeiten, wird er die Kündigung wohl nicht angreifen. Schließlich müsste er die außergerichtlichen Kosten für das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz immer selbst zahlen müssen.
Ihr Ulf Weigelt
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- Datum 13.05.2009 - 15:56 Uhr
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