Witwerrente Gericht stärkt Homo-Ehen
Homosexuelle in eingetragener Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Das Gericht urteilte im Sinne der Gleichstellung
Das Bundesarbeitsgericht urteilte am Mittwoch, maßgeblich für den Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenrente sei allerdings, dass der Arbeitnehmer mit den Betriebsrenten-Ansprüchen noch am 1. Januar 2005 gelebt hat. Der Dritte Senat des obersten Arbeitsgerichts ließ allerdings offen, ob der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch beschäftigt gewesen sein muss.
Der Gesetzgeber hatte zum Januar 2005 bei der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Versorgungsausgleich nach einer Trennung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Rechtlich gebe es daher auch eine vergleichbare Situation zu der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung, begründeten die Richter. Eingetragene Lebenspartner könnten daher bei der betrieblichen Altersversorgung gegenüber Eheleuten nicht benachteiligt werden.
Die Ansprüche für eingetragene Lebenspartner würden sich außerdem aus dem Antidiskriminierungsgesetz und der inzwischen im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern ergeben. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch nicht über die Frage, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestehen.
Mit der Entscheidung hat der klagende Lebenspartner eines früheren Beschäftigten einer öffentlichen Medienanstalt zwar im Kern gesiegt. Seine Revision blieb dennoch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, da der Partner des Klägers bereits im August 2001 gestorben war. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Lesben- und Schwulenverband wertete das Urteil des Bundesarbeitsgerichts als einen großen Erfolg für die Gleichstellung.
- Datum 14.01.2009 - 19:04 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE, dpa
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