Da staunt der Chef Kurzarbeit statt arbeitslos
Nur weil keine Arbeit da ist, kann der Chef nicht einfach Stunden kürzen. Besser ist es, gleich über Kurzarbeit zu verhandeln. Warum, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht

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Fegen, wenn es nichts zu fegen gibt: Was tun bei Arbeitsmangel?
Mein Chef betreibt eine Firma für Haus- und Grundstücksbetreuung. Ich bin als mobiler Hausmeister beschäftigt, putze Treppen, pflege Gärten, übernehme den Winterdienst bei unseren Kunden. Mein Vertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor (montags bis samstags). Wenn ich diese 40 Stunden aber unterschreite, beispielsweise, weil im Winter nicht genug Schnee liegt, und mein Chef mir auch keine andere Arbeit anbietet: Darf er mir dann die nicht geleisteten Stunden abziehen?
fragt Uwe Westphal
Sehr geehrter Herr Westphal,
Auf keinen Fall darf Ihr Chef Ihnen so ohne Weiteres die Stunden und somit den Lohn abziehen, ja sogar kürzen.
Will Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit reduzieren, hat er verschiedene Möglichkeiten. Er spricht Ihnen eine Änderungskündigung unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist aus. Oder er ordnet Urlaub, Freizeit oder Kurzarbeit an. Kurzarbeit muss allerdings immer wirtschaftlich bedingt (fehlende Aufträge) und unvermeidbar sein (zum Beispiel wenn ein Betrieb umstrukturiert werden muss, weil neue Produkte eingeführt werden).
Existiert bei Ihnen ein Betriebsrat, muss er in solche Entscheidungen einbezogen werden. Beschließen Ihr Chef und der Betriebsrat gemeinsam die Betriebsferien, würden Ihre individuellen Urlaubswünsche generell zurücktreten.
Einige flexible Arbeitszeitmodelle lassen es auch zu, dass Arbeitnehmer in auslastungsschwachen Zeiten ihre Stundenguthaben abbauen. Denn meist können Unternehmen leichter einseitig anordnen, dass Überstunden genommen, Zeitkonten geleert werden oder ein Mitarbeiter Urlaub nimmt. Deshalb ist die Anordnung von Freizeit durch den Arbeitszeitabbau häufig ein bewährtes Mittel, dem kurzfristigen Arbeitsmangel zu begegnen.
Wird Ihre Arbeitszeit vorübergehend reduziert oder ganz eingestellt, besteht die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber weiter. Kurzarbeit bewirkt lediglich, dass Ihre Pflicht zur vollen Arbeitsleistung und der Pflicht Ihres Arbeitgebers zur Zahlung der vollen Vergütung ruhen oder eingeschränkt gelten.
- Datum 13.05.2009 - 15:56 Uhr
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- Quelle ZEIT ONLINE
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