Erbschaftsteuer Neuer Plan fürs Erbe

Seit Beginn des neuen Jahres gilt die reformierte Erbschaftsteuer. Gewinner der Reform sind hinterbliebene Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebensgefährten. Dagegen müssen Geschwister, Nichten und Neffen höhere Steuern fürs Erbe zahlen als bisher

Fast doppelt so viel steuerfrei vererben

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner können ab diesem Jahr 500.000 Euro steuerfrei erben oder geschenkt bekommen. Das sind 193.000 Euro mehr als nach altem Recht. Der Freibetrag für leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder ist von 205.000 Euro auf 400.000 Euro angestiegen. Damit können Eltern ihren Kindern fast doppelt so viel Barvermögen steuerfrei hinterlassen als noch 2008. Von Mutter und Vater zusammen kann ein Kind also 800.000 Euro erben, ohne Steuern zahlen zu müssen. Für Enkel hat sich der Freibetrag von 51.200 Euro auf 200.000 Euro fast vervierfacht.

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Schenken ohne Steuern

Der Freibetrag gilt auch für Geschenke, die Eltern zu Lebzeiten machen. Alle zehn Jahre erneuert sich der Freibetrag automatisch. Stirbt der Vermögende und ist seine letzte Schenkung noch keine zehn Jahre her, wird die geschenkte Summe zur Erbschaft hinzugerechnet. Übersteigt dann die Gesamtsumme den Freibetrag, fordert der Fiskus seinen Anteil nachträglich ein. Wer viel Vermögen hat und möglichst alles am Finanzamt vorbei übertragen möchte, muss früh mit dem Schenken beginnen.

Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Steuerklasse

Dagegen müssen Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel und Tanten sowie geschiedene Ehegatten bereits auf Vermögen ab 20.000 Euro 30 Prozent Steuern zahlen. Auf Vermögen ab 13 Millionen Euro wird sogar ein Steuersatz von 50 Prozent fällig. Der Freibetrag von Geschwistern für Erbschaft und Schenkung hat der Gesetzgeber auch nur geringfügig von 10.300 Euro auf 20.000 Euro erhöht. Mit Ausnahme von Geschwistern gilt die Regel, je weiter ein Erbe verwandtschaftlich vom Vererbenden entfernt ist, desto höher sind die Steuern. Drei Steuerklassen mit gestaffelten Steuersätzen und Freibeträgen, in die jeder Erbe nach Verwandtschaftsgrad einsortiert wird, sind die Berechnungsgrundlage.

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