Erbschaftsteuer Neuer Plan fürs ErbeSeite 2/2

Für Immobilien gilt der volle Wert

Bei Immobilien hat sich auch für enge Familiengehörige viel geändert. Häuser, Wohnungen und Betriebsgebäude werden ab 2009 vom Finanzamt mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftsteuer herangezogen und damit deutlich höher besteuert. Früher setzte das Finanzamt häufig nur 60 bis 65 Prozent des Verkehrswerts für die Steuerberechnung an. Bisher konnten Eheleute ihr Häuschen nur zu Lebzeiten ihrem Gatten steuerfrei übertragen. Nun erben Ehepartner die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei. Allerdings muss der zurückgebliebene Partner zehn Jahre im vererbten Haus wohnen bleiben. Bei erbenden Kindern gilt diese Frist auch. Für sie bleibt allerdings höchstens eine 200 Quadratmeter große Wohnfläche steuerfrei. Die Immobilie wird aber steuerpflichtig, wenn der Erbe sie vorher verkauft, vermietet oder nur als Zweitwohnung nutzt.

Bis Juni können Erben noch das günstigere Recht wählen

Erben können noch bis Ende Juni dieses Jahres zwischen altem und neuem Steuerrecht wählen. Wer bereits in den Jahren 2007 oder 2008 geerbt hat und schon seine Erbschaftsteuer bezahlt hat, kann sich sogar noch im Nachhinein nach neuem Recht besteuern lassen. Den höheren persönlichen Freibetrag bekommen die Erben der vergangenen zwei Jahre jedoch nicht.

 
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