Bankenkrise Commerzbank riskiert Streit mit Dresdner-Bankern

Alle Beschäftigten der Commerzbank müssen für 2008 auf Boni verzichten. Das gilt auch für die neue Tochter Dresdner Bank, deren Managern war viel Geld versprochen worden

"Das Vorsteuerergebnis war negativ. Deshalb werden unsere Mitarbeiter und die Vorstandmitglieder für 2008 keinen Bonus erhalten", sagte Commerzbank-Finanzchef Eric Strutz am Mittwoch bei der Vorlage der Jahresbilanz. Die Beschäftigten bekämen aber eine "individuelle Anerkennung" für Mehrarbeit.

Diese Entscheidung gelte für die Commerzbank AG und alle hundertprozentigen Tochtergesellschaften, betonte Strutz. Seit Anfang des Jahres gehört die Dresdner Bank zur Commerzbank.

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Die Dresdner-Investmentbanker hatten für 2008 vom früheren Dresdner-Mutterkonzern Allianz noch einen Bonus-Topf von 400 Millionen Euro zugesagt bekommen, den die Commerzbank schon vor Wochen infrage gestellt hatte. Mehrere Dresdner-Banker haben einem Medienbericht zufolge daraufhin damit gedroht, ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.

Die Commerzbank ist seit Monaten in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie nahm bereits Ende 2008 eine staatliche Kapitalspritze in Form einer stillen Einlage von 8,2 Milliarden Euro aus dem staatlichen Bankenrettungsfonds in Anspruch. Im Januar übernahm der Bund für weitere zehn Milliarden Euro 25 Prozent plus eine Aktie, was einer Teilverstaatlichung gleichkommt. Banken, die Hilfe aus dem Rettungsfonds annehmen, dürfen Boni und Dividende nur an den Fonds zahlen und müssen die Bezüge ihrer Topmanager auf 500.000 Euro im Jahr begrenzen.

Finanzchef Strutz sagte, die Commerzbank arbeite derzeit an einem neuen Anreiz- und Vergütungssystem. Dieses Modell müsse in allen Geschäftsbereichen zur Leistungsfähigkeit der neuen Commerzbank passen und der Nachhaltigkeit von Erträgen gerecht werden.

Im vierten Quartal 2008 ist bei der Bank ein Minus von 809 Millionen Euro angefallen, nach einem Gewinn von 201 Millionen Euro im Vorjahr. Über das ganze Jahr erreichte die Commerzbank knapp die Gewinnzone mit einem Plus von drei Millionen Euro. 2007 waren es noch 1,9 Milliarden Euro. Die Dividende wurde angesichts des Ergebnisses ebenso gestrichen wie die Boni.

 
Leser-Kommentare
    • Chali
    • 18.02.2009 um 14:22 Uhr

    In Hessen?!? Schon wieder!

    Man fasst es nicht ...

  1. Verträge müssen eingehalten werden. Deshalb wollen die Manager der Dresdner auf die Erfüllung ihrer Verträge klagen. Damit könnten sie durchkommen.
    Leider steht nirgends in der Presse geschrieben, wie der Passus über die Boni aussieht. Dies würde wirklich interessieren.

    Es gibt eine Bonus-Möglichkeit, die ich für gut fände und die bei Verlusten einen Bonus bringen können: Der Portfolio-Manager bekommt einen Referenzindex, z.B. den DAX. Wenn er den DAX schlägt, bekommt er einen Bonus. Fällt der DAX in einem Jahr (z.B. 2008) um 40%, das Portfolio des Managers nur um 30%, bekommt er einen Bonus. Es gäbe also trotz des Minus einen Bonus. Umgekehrt: Steigt der DAX in einem Jahr (z.B. 1999) um 40%, das Portfolio des Managers nur um 30%, bekommt er keinen Bonus, weil das keine besondere Leistung ist. Es gäbe also trotz Gewinn keinen Bonus. Bei dieser Regelung könnte es in Verlustphasen Boni geben, aber in Gewinnphasen auch keine Boni.

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    ganz recht, doch gilt dies nur grundsätzlich; grundsätzlich, das heißt, dass es Ausnahmen von der Regel gibt. So kennt das Zivilrecht das Instrument des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage, so geregelt in
    § 313 BGB, was regelmäßig eine Vertragsanpassung nach sich zieht; auch wird die Privatautonomie durch § 134 oder § 138 BGB eingeschränkt, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich als sittenwidrig darstellt; ein Vertrag kommt auch dann nicht zustande, wenn gegen ein gesetztliches Formgebot verstoßen wurde(§ 125 BGB) - beispielsweise einen Grundstückskauf ohne notarielle Beurkundung; schließlich kann eine Leistungsforderung nach § 242 verstoßen, d.h. wenn sie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach Trau und Glauben ausgeschlossen. Eine Leistung kann nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt BGB zurückgefordert werden, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt oder nach § 817 Abs. 1 BGB, wenn durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder ein gesetztliches Verbot verstoßen wurde(korrespondiert ersichtlich mit §§134, 138) - damit soll nicht gesagt werden, dass eine der Vorschriften auf den Fall der Boni-Abreden oder der Bonizahlungen anwendbar ist. Nur verdeutlicht werden, dass durchaus eine Materialisierung des Vertragsrechts möglich ist und jedenfalls in anderen Fällen praktiziert wird.

    Eine Klärung wird letztlich vor den Gerichten geschehen. Diese werden umfassend die Sach- und Rechtslage prüfen und zu einem entsprechendem Ergebnis gelangen. Was mich an dieser Stelle aber wundert, ist, wie schnell in dieser Frage geurteilt wird, auf der einen wie auf der anderen Seite- weder taugt allein der Verweis auf die Privatautonomie noch der auf moralische Einwände. Mir ist es jedenfalls nicht möglich, bei meinem gegenwärtigen Informationsstand eine Prognose abzugeben, aber für ein plain case halte ich die Frage nach der Berechtigung der Bonusabreden ebenfalls nicht.

    Was mich aber sehr interessiert:

    wenn ich die Informationen, die über die Presse an mein Ohr gelangen, auswerte, so scheint mir ein nicht unbeträchtlicher Teil der Finanzinstitute faktisch insolvent zu sein. Ich frage mich, weswegen hier überhaupt Staatshilfen gewährt werden(bei 600 Mrd., die wohl angeblich schon geflossen sind oder noch fließen werden, ist jeder Bürger durchschnittlich mit knapp 7.500 € zum Bürgen oder Kreditgeber geworden; je nach eigenem Steuersatz kann man leicht abschätzen, mit welchem Betrag bei 40 Millionen Erwerbstätigen man sozusagen "dabei ist") - mir scheint es da "ehrlicher", wenn der Staat ganz auf Hilfen verzichtet und dann als eine Art Insolvenzverwalter einstiegt, wenn über ein Institut förmlich das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. In diesem Verfahren sollte er sich zunächst einmal auf die Sicherung der Gläubigerforderungen beschränken
    (Gläubiger sind natürlich auch die Investmentbanker selbst, sofern man die Legitimität ihres Anspruchs bejaht), wobei die Rangfolge der InsO zu beachten ist( nicht bei jeder "Nichtbedienung", d.h. Sicherung oder Begleichung, wird übrigens ein systemrelevantes Risiko ausgelöst). Insgesamt sollte darauf geachtet werden, dass Eigner wie Beschäftigte nicht besser zu stellen sind, als im Falle einer gewöhnlichen Insolvenz - Ziel sollte in diesem Sinne eine gewisse Äquivalenz sein, um eine möglichst marktkonforme Abwicklung zu erreichen. Dass angesichts des schieren Umfangs gewisse Abweichungen vom Üblichen notwendig sind, dürfte offensichtlich sein. Aber grundsätzlich sollten die Regelungen der InsO maßgebend sein. Vielleicht könnten die Gläubiger ja auch ne Holding gründen, die sich in der Höhe ihrer kumulierten Berechtigungen durch Übernahme von Teilen des insolventen Instituts befriedigt?

    ganz recht, doch gilt dies nur grundsätzlich; grundsätzlich, das heißt, dass es Ausnahmen von der Regel gibt. So kennt das Zivilrecht das Instrument des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage, so geregelt in
    § 313 BGB, was regelmäßig eine Vertragsanpassung nach sich zieht; auch wird die Privatautonomie durch § 134 oder § 138 BGB eingeschränkt, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich als sittenwidrig darstellt; ein Vertrag kommt auch dann nicht zustande, wenn gegen ein gesetztliches Formgebot verstoßen wurde(§ 125 BGB) - beispielsweise einen Grundstückskauf ohne notarielle Beurkundung; schließlich kann eine Leistungsforderung nach § 242 verstoßen, d.h. wenn sie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach Trau und Glauben ausgeschlossen. Eine Leistung kann nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt BGB zurückgefordert werden, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt oder nach § 817 Abs. 1 BGB, wenn durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder ein gesetztliches Verbot verstoßen wurde(korrespondiert ersichtlich mit §§134, 138) - damit soll nicht gesagt werden, dass eine der Vorschriften auf den Fall der Boni-Abreden oder der Bonizahlungen anwendbar ist. Nur verdeutlicht werden, dass durchaus eine Materialisierung des Vertragsrechts möglich ist und jedenfalls in anderen Fällen praktiziert wird.

    Eine Klärung wird letztlich vor den Gerichten geschehen. Diese werden umfassend die Sach- und Rechtslage prüfen und zu einem entsprechendem Ergebnis gelangen. Was mich an dieser Stelle aber wundert, ist, wie schnell in dieser Frage geurteilt wird, auf der einen wie auf der anderen Seite- weder taugt allein der Verweis auf die Privatautonomie noch der auf moralische Einwände. Mir ist es jedenfalls nicht möglich, bei meinem gegenwärtigen Informationsstand eine Prognose abzugeben, aber für ein plain case halte ich die Frage nach der Berechtigung der Bonusabreden ebenfalls nicht.

    Was mich aber sehr interessiert:

    wenn ich die Informationen, die über die Presse an mein Ohr gelangen, auswerte, so scheint mir ein nicht unbeträchtlicher Teil der Finanzinstitute faktisch insolvent zu sein. Ich frage mich, weswegen hier überhaupt Staatshilfen gewährt werden(bei 600 Mrd., die wohl angeblich schon geflossen sind oder noch fließen werden, ist jeder Bürger durchschnittlich mit knapp 7.500 € zum Bürgen oder Kreditgeber geworden; je nach eigenem Steuersatz kann man leicht abschätzen, mit welchem Betrag bei 40 Millionen Erwerbstätigen man sozusagen "dabei ist") - mir scheint es da "ehrlicher", wenn der Staat ganz auf Hilfen verzichtet und dann als eine Art Insolvenzverwalter einstiegt, wenn über ein Institut förmlich das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. In diesem Verfahren sollte er sich zunächst einmal auf die Sicherung der Gläubigerforderungen beschränken
    (Gläubiger sind natürlich auch die Investmentbanker selbst, sofern man die Legitimität ihres Anspruchs bejaht), wobei die Rangfolge der InsO zu beachten ist( nicht bei jeder "Nichtbedienung", d.h. Sicherung oder Begleichung, wird übrigens ein systemrelevantes Risiko ausgelöst). Insgesamt sollte darauf geachtet werden, dass Eigner wie Beschäftigte nicht besser zu stellen sind, als im Falle einer gewöhnlichen Insolvenz - Ziel sollte in diesem Sinne eine gewisse Äquivalenz sein, um eine möglichst marktkonforme Abwicklung zu erreichen. Dass angesichts des schieren Umfangs gewisse Abweichungen vom Üblichen notwendig sind, dürfte offensichtlich sein. Aber grundsätzlich sollten die Regelungen der InsO maßgebend sein. Vielleicht könnten die Gläubiger ja auch ne Holding gründen, die sich in der Höhe ihrer kumulierten Berechtigungen durch Übernahme von Teilen des insolventen Instituts befriedigt?

  2. ganz recht, doch gilt dies nur grundsätzlich; grundsätzlich, das heißt, dass es Ausnahmen von der Regel gibt. So kennt das Zivilrecht das Instrument des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage, so geregelt in
    § 313 BGB, was regelmäßig eine Vertragsanpassung nach sich zieht; auch wird die Privatautonomie durch § 134 oder § 138 BGB eingeschränkt, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich als sittenwidrig darstellt; ein Vertrag kommt auch dann nicht zustande, wenn gegen ein gesetztliches Formgebot verstoßen wurde(§ 125 BGB) - beispielsweise einen Grundstückskauf ohne notarielle Beurkundung; schließlich kann eine Leistungsforderung nach § 242 verstoßen, d.h. wenn sie mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nach Trau und Glauben ausgeschlossen. Eine Leistung kann nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt BGB zurückgefordert werden, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt oder nach § 817 Abs. 1 BGB, wenn durch die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder ein gesetztliches Verbot verstoßen wurde(korrespondiert ersichtlich mit §§134, 138) - damit soll nicht gesagt werden, dass eine der Vorschriften auf den Fall der Boni-Abreden oder der Bonizahlungen anwendbar ist. Nur verdeutlicht werden, dass durchaus eine Materialisierung des Vertragsrechts möglich ist und jedenfalls in anderen Fällen praktiziert wird.

    Eine Klärung wird letztlich vor den Gerichten geschehen. Diese werden umfassend die Sach- und Rechtslage prüfen und zu einem entsprechendem Ergebnis gelangen. Was mich an dieser Stelle aber wundert, ist, wie schnell in dieser Frage geurteilt wird, auf der einen wie auf der anderen Seite- weder taugt allein der Verweis auf die Privatautonomie noch der auf moralische Einwände. Mir ist es jedenfalls nicht möglich, bei meinem gegenwärtigen Informationsstand eine Prognose abzugeben, aber für ein plain case halte ich die Frage nach der Berechtigung der Bonusabreden ebenfalls nicht.

    Was mich aber sehr interessiert:

    wenn ich die Informationen, die über die Presse an mein Ohr gelangen, auswerte, so scheint mir ein nicht unbeträchtlicher Teil der Finanzinstitute faktisch insolvent zu sein. Ich frage mich, weswegen hier überhaupt Staatshilfen gewährt werden(bei 600 Mrd., die wohl angeblich schon geflossen sind oder noch fließen werden, ist jeder Bürger durchschnittlich mit knapp 7.500 € zum Bürgen oder Kreditgeber geworden; je nach eigenem Steuersatz kann man leicht abschätzen, mit welchem Betrag bei 40 Millionen Erwerbstätigen man sozusagen "dabei ist") - mir scheint es da "ehrlicher", wenn der Staat ganz auf Hilfen verzichtet und dann als eine Art Insolvenzverwalter einstiegt, wenn über ein Institut förmlich das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist. In diesem Verfahren sollte er sich zunächst einmal auf die Sicherung der Gläubigerforderungen beschränken
    (Gläubiger sind natürlich auch die Investmentbanker selbst, sofern man die Legitimität ihres Anspruchs bejaht), wobei die Rangfolge der InsO zu beachten ist( nicht bei jeder "Nichtbedienung", d.h. Sicherung oder Begleichung, wird übrigens ein systemrelevantes Risiko ausgelöst). Insgesamt sollte darauf geachtet werden, dass Eigner wie Beschäftigte nicht besser zu stellen sind, als im Falle einer gewöhnlichen Insolvenz - Ziel sollte in diesem Sinne eine gewisse Äquivalenz sein, um eine möglichst marktkonforme Abwicklung zu erreichen. Dass angesichts des schieren Umfangs gewisse Abweichungen vom Üblichen notwendig sind, dürfte offensichtlich sein. Aber grundsätzlich sollten die Regelungen der InsO maßgebend sein. Vielleicht könnten die Gläubiger ja auch ne Holding gründen, die sich in der Höhe ihrer kumulierten Berechtigungen durch Übernahme von Teilen des insolventen Instituts befriedigt?

    Antwort auf "Verträge"
  3. davon abgesehen, heíßt der Grundsatz natürlich Pacta sunt servanda. "Pacto" - kopfschüttel ;)

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  • Quelle ZEIT ONLINE, Reuters, dpa
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