Unfall auf der Betriebsfeier Sturz mit teuren Folgen
Der Betrieb feiert, doch fürs gebrochene Tanzbein will die Unfallkasse nicht zahlen. Warum nicht? Die Kolumne zum Arbeitsrecht klärt auf
Jedes Jahr feiern wir bei uns im Betrieb eine kleine Karnevalsfeier. Diesmal bin ich sehr schwer im Flur gestürzt und habe mir das Wadenbein gebrochen. Mein Chef sagt jetzt, dass die Berufsgenossenschaft dafür zuständig sei. Von dort heißt es aber, dass man mit dem Unfall nichts zu tun habe. Was soll ich jetzt machen?
fragt Guido Schwenk
Sehr geehrter Schwenk,
Betriebliche Feiern sind nur bedingt durch die gesetzliche Unfallversicherung beziehungsweise durch die Berufsgenossenschaften abgedeckt. Sie sind zwar generell während den Vorbereitungen zu einer Feier, auf dem Weg dorthin oder während der Veranstaltung selbst abgesichert. Dies gilt aber nicht, wenn Sie die Feier an einem anderen Ort fortsetzen oder über das Veranstaltungsende hinaus bleiben.
Auch riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie wegen Ihres Alkoholkonsums verunglücken. Denn ist Alkohol der wesentliche Auslöser eines Unfalls, übernehmen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen nicht die Rehabilitationskosten.
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz ist auch, dass die betriebliche Veranstaltung von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert und gebilligt wird.
Zu Ihrem Fall: Leider kann ich ihn nicht abschließend beurteilen, da mir wichtige Informationen fehlen: Waren Sie während Ihres Unfalls alkoholisiert? War die Feier noch im Gange oder schon offiziell beendet? Wurde die Feier offiziell von der Unternehmensführung veranstaltet? Von den Antworten hängen eine abschließende Beurteilung und die rechtliche Würdigung ab.
Ihr Ulf Weigelt
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- Datum 13.05.2009 - 15:56 Uhr
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