Wiederholter Mordprozess Angriff auf den Rechtsfrieden
Darf ein freigesprochener Mörder trotz neuer Erkenntnisse frei herumlaufen? Der Bundestag erörtert die Ausweitung des Wiederaufnahmerechts – ein unsinniger Vorstoß
Jens B., Witwer einer ermordeten 28-jährigen Mutter dreier Kinder, versteht die Welt nicht mehr. 1993 erstickte seine Frau qualvoll, als ein Mann die Videothek, in der sie arbeitete, ausraubte und sie knebelte. Der bald als Mörder in Verdacht geratene Werner P. wurde 1996 vom Landgericht Düsseldorf freigesprochen. In dem Indizienprozess blieben letzte Zweifel.
2006 wertete das Landeskriminalamt die Beweismittel mithilfe der nunmehr möglichen DNA-Methoden erneut aus: Spuren am Knebelungs-Klebeband wiesen auf Werner P. hin. Muss Jens B. nun hinnehmen, dass unser strenges Wiederaufnahmerecht ein erneutes Strafverfahren gegen den wahrscheinlichen Mörder ausschließt? Das scheint schwer erträglich.
Für Rudi Justen vom Weißen Ring, dem größten Opferschutzverband, ist es klar: "Das Opfer hat lebenslänglich, und der Täter läuft frei herum. Das kann nicht im Interesse eines allgemeinen Rechtsfriedens sein."
Nordrhein-Westfalen und Hamburg wollten dem abhelfen. Sie haben eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat eingebracht, über den jetzt der Bundestag berät. Die bisher nur bei einem späteren eindeutigen Geständnis mögliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen soll ausgeweitet werden. Einzig bei Mord und zu erwartender lebenslanger Strafe soll das gelten.
Und lediglich dann, wenn neue Beweismittel vorliegen, die aufgrund "neuer wissenschaftlich anerkannter technischer Untersuchungsmethoden" gewonnen wurden, welche im ersten Verfahren noch unbekannt waren. Im Rechtsausschuss des Bundestags findet dazu Mitte März eine Anhörung statt. Schwerwiegende Verfassungs- und strafrechtliche Probleme sind zu klären.
Das Anliegen des vom Bundesrat beschlossenen Entwurfs ist nachvollziehbar, ebenso wie die Sicht der Opferangehörigen. Aber das Vorhaben rüttelt an Grundfesten der Rechtskraft eines Urteils. Im Grundgesetz ist der Grundsatz verbrieft, dass niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft oder verfolgt werden darf.
Nach einem sorgfältigen Ermittlungs- und Schwurgerichtsverfahren soll es für Angeklagte, Opfer, Angehörige und die Rechtsgemeinschaft Gewissheit geben. Freigesprochene sollen nicht lebenslang im Zweifel sein, ob vielleicht doch eines Tages eine neue Beweislage entsteht. Ansonsten würden ja alle Freisprüche dem Makel bloßer Vorläufigkeit, letztlich Beliebigkeit ausgesetzt.
- Datum 02.03.2009 - 12:47 Uhr
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- Quelle ZEIT ONLINE
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Aber warum sollte denn ein Mörder Rechtsfrieden genießen? Warum sollte man ihn von der Sorge entlasten, eines Tages doch noch überführt werden zu können?
Im Gegenteil: statt seine unrechtmäßige Freiheit zu genießen, würde er in der ständigen Erinnerung an sein Verbrechen und in Erwartung seiner Entdeckung leben müssen. Das wäre gerechter.
Und von wegen "Doppelbestrafung" - er ist ja noch nicht ein einziges Mal bestraft worden. Er wurde freigesprochen. Damit wurde er nicht bestraft.
Wenn das in diesem Falle ein billigend in Kauf genommener Mord war, was ist mit Mord auf Bestellung? Ich gehe davon aus, dass das häufiger geschieht als man ahnen kann. Diese Auftraggeber haben immer ein Alibi und werden wenn überhaupt mangels Beweis freigesprochen. Wenn nun aber nach 12 Jahren plötzlich jemand sein Gewissen entdeckt und ihn anzeigt? Pech gehabt.
Ich bin sehr dafür, dass für diese Fälle das Grundgesetz geändert wird.
Gruß, Bernd
*** Money helps the body to survive, but friends are needed to make the soul survive ***
Wenn das in diesem Falle ein billigend in Kauf genommener Mord war, was ist mit Mord auf Bestellung? Ich gehe davon aus, dass das häufiger geschieht als man ahnen kann. Diese Auftraggeber haben immer ein Alibi und werden wenn überhaupt mangels Beweis freigesprochen. Wenn nun aber nach 12 Jahren plötzlich jemand sein Gewissen entdeckt und ihn anzeigt? Pech gehabt.
Ich bin sehr dafür, dass für diese Fälle das Grundgesetz geändert wird.
Gruß, Bernd
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Irgend etwas scheint da nicht zu stimmen in Deutschland. Wahrscheinliche Mörder werden mangels genügender Beweise freigesprochen. Wenn einer aber nur den leisesten Zweifel am Holocaust äußert, Zahlen in Frage stellt oder anderweitig hinterfragt, möchte man am liebsten die Todesstrafe wieder einführen. Wer kann solche Ungleichbehandlung noch verstehen. Wer setzt die Akzente und Grenzen in dieser verrückten Welt.
Herr Kreuzer sieht hier manigfaltige Probleme, wo keine sind.
§ 362 Absatz 2 StPO :
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
In diesem Fall : Der Angeklagte hat nicht auf fahrlässige Tötung plädiert und die Schuld am Tod des Opfers von sich gewiesen. Sollten neue Erkenntnisse seine Verantwortung am Tod des Opfers derart beweisen, daß der Angeklagte den Erstickungstod des Opfers billigend in Kauf genommen hatte, so hat der Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt. Damit ist eine Wiederaufnahme gerechtfertigt.
(Es wäre beispielsweise denkbar, daß neue Zeugenaussagen belegen, daß der Täter nach dem Freispruch wiederholt ausgedrückt hat, daß er "sogar gehofft hätte, daß die Alte erstickt", weil sie ihn gesehen hat und so wiedererkennen hätte können.)
Alle anderen Bedenken Kreuzers sind Haarespalterei. Fragen nach der Wichtigkeit und Qualität neuer Erkenntnisse sind nicht a priori zu definieren.
Sobald neue Erkenntnisse ein rechtskräftiges Urteil zum Fehlurteil werden lassen können, muß ein Verfahren neu aufgerollt werden.
Das Wort Fehlurteil ist dabei wichtig. Es geht hier nicht um mäßig veränderte Strafmaße in strafrechtlichen Grenzfällen, z.B. Diebstahl / Raub oder schwere / gefährliche Körperverletzung. In solchen Fällen ist die Sachlage klar : wurde ein Sinnesorgan verletzt oder nicht, war eine Waffe im Spiel oder nicht.
Es geht hier um Schuldspruch oder Freispruch !
Wenn das in diesem Falle ein billigend in Kauf genommener Mord war, was ist mit Mord auf Bestellung? Ich gehe davon aus, dass das häufiger geschieht als man ahnen kann. Diese Auftraggeber haben immer ein Alibi und werden wenn überhaupt mangels Beweis freigesprochen. Wenn nun aber nach 12 Jahren plötzlich jemand sein Gewissen entdeckt und ihn anzeigt? Pech gehabt.
Ich bin sehr dafür, dass für diese Fälle das Grundgesetz geändert wird.
Gruß, Bernd
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