Da staunt der Chef Immer abrufbereit

Bereitschaftsdienst am Wochenende: Darf man trotzdem ausgehen? Die Kolumne zum Arbeitsrecht klärt auf

Ich habe vor ein paar Wochen als Arzt in einer sehr großen Praxis angefangen. Jetzt habe ich erfahren, dass ich alle drei Monate das gesamte Wochenende für Notfälle zur Verfügung stehen muss. Muss ich deshalb die ganzen Samstage und Sonntage zu Hause sitzen und auf eventuelle Anrufe warten?

fragt Peter Schlocht

Sehr geehrter Herr Schlocht,

Ihr Arbeitgeber verlangt von Ihnen die sogenannte Rufbereitschaft. Diese verpflichtet Sie, außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit und innerhalb eines vereinbarten Zeitraums Ihrer Arbeitsverpflichtung auf Abruf nachzukommen.

Da Sie für Ihre ständige Erreichbarkeit sorgen müssen, sind Sie dafür verantwortlich, Ihrem Arbeitgeber Ihren Aufenthaltsort mitzuteilen und für stetige Erreichbarkeit zu sorgen. Kann man Sie also fortwährend über Ihr Mobiltelefon anrufen, müssen Sie eben nicht mitteilen, wo Sie sich gerade aufhalten.

Sie sind aber nicht nur verpflichtet, ständig erreichbar zu sein. Sie müssen auch in einer angemessenen Zeit zu Ihrem Arbeitsort kommen können. Im Regelfall kann die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort gelten. Leben Sie allerdings relativ weit von Ihrem Arbeitsort entfernt, gibt Ihr Arbeitgeber Ihnen vor, wie lange es dauern darf, bis Sie da sind. Hat Ihr Arbeitgeber keine solche Vorgabe gemacht, fragen Sie ausdrücklich nach.

Am Ende ist es Ihrem Arbeitgeber aber egal, wo Sie sich aufhalten und was Sie unternehmen. Wichtig ist nur, dass Sie im Notfall in der vorgeschriebenen Frist Ihren Arbeitsort erreichen, um zeitgemäß handeln zu können.

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Aus arbeitsrechtlicher Sicht belastet die Rufbereitschaft Sie gering (im Verhältnis zu dem Bereitschaftsdienst oder der Arbeitsbereitschaft) und ist als Ruhezeit im Sinne des Gesetzes zu verstehen. Sie muss aber bezahlt werden. Die Abgeltung erfolgt im Wege einer Pauschalierung, die den erfahrungsgemäß tatsächlich anfallenden Arbeitsumfang berücksichtigt.

Ihr Ulf Weigelt

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Leser-Kommentare
  1. sondern der Arbeitnehmer.

    Offen bleibt, ob der Arbeitnehmer eine Rufbereitschaft leisten muss, auch wenn sie im Arbeitsvertrag nicht vereinbart ist.

    Weiterhin, ein Arzt kann bei der jetzigen Arbeitsmarktsituation für Mediziner eine Klage riskieren.

    Die meisten übrigen Beschäftigten müssen sich zwischen Klage und Arbeitsplatzverlust, was häufig nach kurzer Zeit zu Hartz IV führt, entscheiden.

    Schröders Arbeitsmarktreformen haben im Arbeitsrecht zu einem weitgehend faktisch rechtsfreien Raum geführt. Diesen Raum nutzen sehr viele Arbeitgeber mit krimineller Energie.

    Eine Leser-Empfehlung

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  • Schlagworte Ulf Weigelt | Chef | Arbeitgeber | Arbeitsrecht
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