Da staunt der Chef Schnaps im Job
Am Nachbartisch stinkt es nach Alkohol. Darf der Chef den Trinker hinausschmeißen? Ja, unter Umständen, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht

© Søren/photocase.de
Der Trinker im Büro: Muss er gehen?
Ein Kollege von mir hat ein Alkoholproblem. Er riecht nicht nur nach Schnaps, er trinkt ab und zu auch heimlich im Büro. Rechtfertigt der Alkoholkonsum bei der Arbeit die Kündigung?
fragt Anna Blanke
Sehr geehrte Frau Blanke,
Alkohol am Arbeitsplatz ist in den meisten Betrieben verboten. Das ist in vielen Firmen ausdrücklich in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsanweisungen festgeschrieben. Die betriebliche Sicherheit und auch die ungeminderten Arbeitsleistungen sollen so geschützt werden. Schauen Sie deshalb zunächst in die Vereinbarungen, ob in Ihrem Unternehmen ein striktes Alkoholverbot festgeschrieben ist.
Ob nun aber mit oder ohne ausdrücklichem Verbot, generell gilt: Wer sich vor oder während der Arbeit in einen Zustand versetzt, in dem er seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, verletzt seine Arbeitspflichten, wofür er zur Verantwortung gezogen werden kann.
Die Folge für den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann ihn abmahnen und ihm mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen, wenn sich die Sache wiederholt.
Allerdings muss der Arbeitgeber zwischen der krankheitsbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung unterscheiden: Denn wenn der Mitarbeiter seinen Alkoholkonsum noch kontrollieren kann, darf der Chef eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, wenn der Mitarbeiter wieder trinkt, obwohl er schon abgemahnt wurde. Dem Arbeitnehmer kann dann ein Verschulden vorgeworfen werden.
Ist der Mitarbeiter dagegen schon alkoholabhängig, und zwar so, dass die Sucht einen Krankheitswert hat, muss der Arbeitgeber personenbedingt (krankheitsbedingt) kündigen. In diesem Fall ist dann kein Verschulden gegeben.
Kann ein Arbeitnehmer wegen physischer und psychischer Abhängigkeit seinen gewohnheits- und übermäßigen Alkoholgenuss nicht aufgegeben, liegt ein krankhafter Alkoholismus vor. In einem solchen Fall müssen folgende Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sein: betriebliche Interessen müssen beeinträchtigt sein, eine negative Zukunftsprognose muss vorliegen und der Chef muss abgewogen haben, welches Interesse er selbst an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat und wie schwer dagegen das Interesse des Mitarbeiters wiegt, seinen Job zu behalten. Hineingerechnet werden die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter sowie Unterhaltsverpflichtungen.
Letztlich wird auch immer wieder die Frage wesentlich sein, ob der Süchtige schon eine Entziehungskur absolviert hat. Schlechte Karten haben die Arbeitnehmer, die nach einer Entziehungskur rückfällig werden oder sogar eine solche von vornherein ablehnen. Denn dann wird eine negative Zukunftsprognose unterstellt.
Außerhalb der Arbeitszeit berechtigt übermäßiger Alkoholkonsum übrigens nicht dazu, zu kündigen. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers hat Vorrang.
Ihr Ulf Weigelt
-------------------
Wir beantworten Ihre Fragen zum Arbeitsrecht - Woche für Woche auf ZEIT ONLINE.
Schreiben Sie uns (und geben Sie dabei bitte Ihren Namen und Ihren Wohnort an). Wir freuen uns und wählen unter allen Problemen, die uns gestellt werden, jede Woche eine Frage aus und beantworten sie hier.
- Datum 28.04.2009 - 10:55 Uhr
- Seite 1 | 2 | Auf mehreren Seiten lesen
- Quelle ZEIT ONLINE
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:








Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren