Da staunt der Chef Schnaps im JobSeite 2/2

Kann ein Arbeitnehmer wegen physischer und psychischer Abhängigkeit seinen gewohnheits- und übermäßigen Alkoholgenuss nicht aufgegeben, liegt ein krankhafter Alkoholismus vor. In einem solchen Fall müssen folgende Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sein: betriebliche Interessen müssen beeinträchtigt sein, eine negative Zukunftsprognose muss vorliegen und der Chef muss abgewogen haben, welches Interesse er selbst an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat und wie schwer dagegen das Interesse des Mitarbeiters wiegt, seinen Job zu behalten. Hineingerechnet werden die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter sowie Unterhaltsverpflichtungen.

Letztlich wird auch immer wieder die Frage wesentlich sein, ob der Süchtige schon eine Entziehungskur absolviert hat. Schlechte Karten haben die Arbeitnehmer, die nach einer Entziehungskur rückfällig werden oder sogar eine solche von vornherein ablehnen. Denn dann wird eine negative Zukunftsprognose unterstellt.

Außerhalb der Arbeitszeit berechtigt übermäßiger Alkoholkonsum übrigens nicht dazu, zu kündigen. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers hat Vorrang.

Ihr Ulf Weigelt

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