Kennzeichen-Scans Fünf Bundesländer missachten Verfassungsgericht
Der automatische Abgleich von Nummernschildern ist nur in engen Grenzen erlaubt. Aber mehrere Bundesländer halten sich nicht an die Regeln

© picture alliance
Der Bundesgerichtshof setzt enge Grenzen: Polizist mit Anlage zum automatischen Scannen von Autokennzeichen
Bayern fahndet per Kennzeichen-Scan nach Verstößen gegen das Ausländerrecht, Niedersachsen und Baden-Württemberg haben ihre Einsatzkriterien zu schwammig formuliert, Mecklenburg-Vorpommern seine Gesetzgebung noch nicht angepasst - und in Berlin existiert überhaupt keine gesetzliche Grundlage für die automatisierte Verkehrsüberwachung.
Gut ein Jahr, nachdem das Bundesverfassungsgericht dem automatischen Scannen von Autokennzeichen enge Grenzen gesetzt hat, verstoßen immer noch fünf Bundesländer gegen die Regelungen. Das ergibt sich zumindest aus einem Gutachten, das der Kasseler Verfassungsrechtler Alexander Rossnagel im Auftrag des ADAC erstellt hat.
Mit den Kennzeichen-Scans fahndet die Polizei nach Fahrzeugen, die zum Beispiel als gestohlen gemeldet sind, für die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden oder im Zusammenhang mit sonstigen Straftaten gesucht werden. In der Regel werden spezielle Videoanlagen an verkehrsreichen Stellen aufgebaut, die die Nummernschilder der vorbeifahrenden Fahrzeuge erfassen und mit Fahndungsdatenbanken abgleichen.
Das Verfassungsgericht hatte in seinem Urteil aber festgelegt, dass dauerhafte Kontrollen ohne konkreten Anlass nicht zulässig sind. Stichproben hatten die Richter gestattet. Erlaubt sind diese, wenn konkrete Gefahren abgewendet werden sollen oder an sicherheitssensiblen Orten, etwa Grenzübergängen oder Kriminalitätsschwerpunkten. Aber auch dann müssen die Daten unbescholtener Fahrer sofort nach dem Abgleich gelöscht werden – im Fall der automatischen Datenbankabgleiche also in Sekundenschnelle.
Die gröbsten Verstöße gegen das Urteil fand der Gutachter in Bayern. Dort hatte schon eine vorherige Expertise bemängelt, dass sowohl verdachts- und anlasslos als auch verdeckt gescannt werden durfte. Die bestehende Gesetzgebung wurde nach dem Urteil zwar angepasst. Allerdings wurden die bemängelten Punkte nicht geändert. Stattdessen wurde hinzugefügt, dass in Bayern nun auch automatisiert nach Verstößen gegen das Ausländerrecht gefahndet werden darf.
In Niedersachsen und Baden-Württemberg bemängelt der Gutachter, dass Eingriffsschwellen für den Einsatz der Überwachung fehlen und dass die Vorschriften insgesamt zu schwammig formuliert sind. So erlaube die baden-württembergische Regelung Kennzeichen-Scans bei jeder Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Niedersachsen formuliert: "zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit". Das ist nach Ansicht des Verfassungsrechtlers zu unklar. Allerdings werden in Baden-Württemberg noch keine Kennzeichen gescannt. Die Geräte dafür sollen aber angeschafft werden.
Berlin dagegen hat bisher ganz darauf verzichtet, ein eigenes Gesetz zu schaffen. Dort bezieht man sich nur auf das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes (ASOG). In dem steht aber nichts über Kennzeichen-Scans. Deshalb fehlen sowohl Kriterien für den Einsatz als auch Regeln für den Umgang mit den erhobenen Daten; und dazu, ob und wann sie gelöscht werden müssen.
Allerdings scannt eins der Länder, gegen die sich das Urteil des Verfassungsgerichts ursprünglich gerichtet hatte, inzwischen überhaupt keine Kennzeichen mehr: Schleswig-Holstein. Ebenfalls nicht gescannt wird in Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt. Hessen, das zweite Bundesland, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, hat die Überwachung zumindest ausgesetzt, ebenso wie Hamburg, Rheinland-Pfalz und das Saarland. Verfassungskonform sind die Gesetze in Brandenburg und, größtenteils, in Thüringen.
- Datum 24.04.2009 - 18:47 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE
- Kommentare 5
- Versenden E-Mail verschicken
- Empfehlen Facebook, Twitter, Google+
- Artikel Drucken Druckversion | PDF
-
Artikel-Tools präsentiert von:







Was die Erstellung von Gesetzen durch die Regierung anbelangt, so scheint man die Frage der eigenen Rechtmässigkeit nicht viel Bedeutung beizumessen. Die Zahl der Klagen beim BVG zeigt es. Und jüngst das Gesetz zur Volkszählung, geradezu ein Elfmeter für eine Klage.
Geradezu dreist finde ich es, wenn das BVG ein abschliessendes Urteil fällt, und wie im angesprochenen Fall sich Länder überhaupt nicht daran halten. Schade, dass es keine Mittel und Wege gibt, dies strafrechtlich zu verfolgen.
Paragraphen im StGB gibt, der Regierungskriminalität
(MISSACHTUNG der VERFASSUNG und HÖCHSTRICHTERLICHER URTEILE)
ahndet, ist diese PSEUDO-DEMOKRATIE nichts wert.
Paragraphen im StGB gibt, der Regierungskriminalität
(MISSACHTUNG der VERFASSUNG und HÖCHSTRICHTERLICHER URTEILE)
ahndet, ist diese PSEUDO-DEMOKRATIE nichts wert.
Meines Erachtens werden Nummernschilder zur Kontrolle der LKW-Maut gescannt. Damit werden LKW überwacht, die keine On-Board-Unit haben. Deutschlandweit.
Was nutzen BVG-Urteile, bei denen der Zug längst abgefahren ist?
nun es gibt die mautbrücken, diese scannen lkws und theoretisch den übrigen verkehr. allerdings im auftrage der betreiber der mautbrücken.damit die polizei an diese daten kommt, muss side die betreiber vom sinn dieser aktion überzeugen (und den verfassungsrechtlichen grundlagen) darüberhinaus scannt allerdings die polizei mehrerer bundesläder auch unanbhängig von den mautbrücken. das eine hat mit dem anderen wenig zu tun, ausser dass der staat versucht die dinste auch ausserhalb der direkten erhebung zu nehmen.
nun es gibt die mautbrücken, diese scannen lkws und theoretisch den übrigen verkehr. allerdings im auftrage der betreiber der mautbrücken.damit die polizei an diese daten kommt, muss side die betreiber vom sinn dieser aktion überzeugen (und den verfassungsrechtlichen grundlagen) darüberhinaus scannt allerdings die polizei mehrerer bundesläder auch unanbhängig von den mautbrücken. das eine hat mit dem anderen wenig zu tun, ausser dass der staat versucht die dinste auch ausserhalb der direkten erhebung zu nehmen.
Paragraphen im StGB gibt, der Regierungskriminalität
(MISSACHTUNG der VERFASSUNG und HÖCHSTRICHTERLICHER URTEILE)
ahndet, ist diese PSEUDO-DEMOKRATIE nichts wert.
am Beispiel Bayern, wenns un Regierungsbeteiligung geht, erweist sich sich das Freiheitliche oder wenigstens Verfassungskonforme Handeln als Makulatur.
Von Leuthäuser- Schn. hätte ich mehr Rückrat erwartet.
Wenns die 4. Gewalt dieses Geschwätz durchgehen lässt, kann man eben so handeln. Schlieslich verhielft den Schwarzen zur Mehrheit und lässt nicht wie in Hessen Y. und Co an die Regierung.
nun es gibt die mautbrücken, diese scannen lkws und theoretisch den übrigen verkehr. allerdings im auftrage der betreiber der mautbrücken.damit die polizei an diese daten kommt, muss side die betreiber vom sinn dieser aktion überzeugen (und den verfassungsrechtlichen grundlagen) darüberhinaus scannt allerdings die polizei mehrerer bundesläder auch unanbhängig von den mautbrücken. das eine hat mit dem anderen wenig zu tun, ausser dass der staat versucht die dinste auch ausserhalb der direkten erhebung zu nehmen.
Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren