Autoversicherung Kein Schadenersatz vom Lebenspartner
Ob Trauschein oder nicht - Autoversicherungen müssen Lebensgemeinschaften gleich behandeln. Auch dann, wenn der eine Partner den Wagen des anderen kaputtfährt
Autoversicherungen müssen bei Unfällen nichtehelichen Partnern die gleichen Rechte einräumen wie ehelichen. Das folgt aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Versicherungen können vom nichtehelichen Partner ihres Versicherten deshalb keinen Schadenersatz verlangen, wenn dieser einen Unfall mit dem gemeinsamen Wagen verursacht. Der BGH gab damit im Grundsatz einem Paar Recht, das von der Öffentliche Versicherung Sachsen-Anhalt (ÖSA) verklagt worden war. (Az.: IV ZR 160/07)
Interessant ist das Urteil vor allem für Altfälle. Bis 2008 waren nämlich nur Ehepartner von Versicherten vor den Regressansprüchen der Kaskoversicherer geschützt. Seit einer Rechtsänderung sind jetzt jedoch auch nichteheliche Partner in den Schutz einbezogen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Mann das Fahrzeug bei der ÖSA versichert. Seine Freundin fuhr den Wagen auch. Als sie eines Tages in einen Unfall verwickelt und der Wagen zerstört wurde, zahlte das Unternehmen seinem Versicherten den Schaden zwar. Gleichzeitig wollte es von dessen Partnerin jedoch Schadenersatz haben, weil sie den Unfall schließlich grob fahrlässig mitverursacht habe. Das Paar lebte seit 1989 in eheähnlicher Lebensgemeinschaft und hat ein gemeinsames Kind. Der BGH entschied, es dürfe keinen Unterschied zwischen Ehen mit und ohne Trauschein geben.
Die neue gesetzliche Regelung müsse auch für Altfälle gelten, bestätigte der Versicherungssenat des BGH dem Paar. Denn zum einen habe der Gesetzgeber durch die Rechtsänderungen zum Ausdruck gebracht, dass die vorige Regelung nicht mehr den gesellschaftlichen Verhältnissen entspräche. Zum anderen müsse auch in einer eheähnlichen Gemeinschaft der häusliche Frieden gesichert werden - unter anderem dadurch, dass gegenseitige Schadenersatzansprüche ausgeschlossen würden.
Der BGH verwies den Fall dennoch an das Oberlandesgericht Naumburg zurück. Das muss jetzt klären, ob die Partner wirklich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Maßgeblich dafür ist unter anderem, dass beide zusammen ihren Lebensunterhalt erwirtschaften und sichern.
- Datum 28.04.2009 - 13:40 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE / Reuters
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