Da staunt der Chef Ausgebrannt heißt nicht bettlägerig

Wer krank ist, soll sich schonen. Zwanghaft im Bett liegen muss er aber nicht. Die Kolumne zum Arbeitsrecht erklärt die Regeln der Krankschreibung

Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE

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Ich bin an einem Burn-out-Syndrom erkrankt und deshalb krankgeschrieben. Was darf ich jetzt noch tun und was nicht?

fragt Frank Bommer

Sehr geehrter Herr Bommer,

Nur weil Sie krankgeschrieben sind, bedeutet das noch nicht, dass Sie nun nur noch zu Hause im Bett liegen müssten. Was Sie während Ihrer Krankschreibung dürfen und was nicht, hängt generell von Ihrem Krankheitsbild ab. Allerdings müssen Sie bestimmte Sorgfaltspflichten beachten und dürfen Ihre Genesung nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, alles zu tun, was seine Gesundung befördert. Wer diese Pflicht verletzt, dem darf der Arbeitgeber kündigen. Da es jedoch keine grundsätzlichen Verhaltenspflichten bei einer Arbeitsunfähigkeit gibt, ist letztlich immer entscheidend, was die einzelne Krankheit und deren Bekämpfung gebieten.

Zu Ihrem Fall: Arbeitsrechtliche Konsequenzen dürften Ihnen nicht drohen, wenn Sie mit einem Burn-out-Syndrom zwar krankgeschrieben sind, nachmittags jedoch spazieren gehen, sich sportlich betätigen oder auch einkaufen. Nur wenn Ihre Aktivitäten Ihren Genesungsprozess in erheblicher Weise verschlimmern (könnten), kann dies unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Ihr Ulf Weigelt

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