Insolvenz Ohne Lohn muss niemand arbeiten

Meldet eine Firma Insolvenz an, kann das für ihre Angestellten von Vorteil sein. Zumindest das Einkommen ist vorerst gesichert. Auch der Job ist nicht unbedingt verloren

Die Nachricht kam nicht überraschend. Seit zwei Monaten waren die Lohnzahlungen schon ausgeblieben. Dennoch war der Schock für die Angestellten groß, als ihre Firma, ein mittelständischer Werkzeughersteller, Anfang des Jahres Insolvenz anmeldete. "Ich wusste überhaupt nicht, was das eigentlich bedeutet", beschreibt eine Mitarbeiterin ihre Gefühle: "Ich hatte Panik."

Natascha Roschmann, Fachanwältin für Insolvenzrecht im bayrischen Memmingen, kennt das Phänomen. Insolvenzen beherrschen seit Monaten die Schlagzeilen. Allein im vergangenen Jahr gingen laut Statistischem Bundesamt über 29.000 Betriebe pleite, unter ihnen so renommierte wie der Uhrenhersteller Junghans oder die Post-Konkurrenz Pin. Aus der Ferne kennt jeder das Thema, doch sobald der eigene Betrieb betroffen ist, reagieren viele Angestellte völlig verunsichert. "Viele denken sogar, dass sie nun gar nicht mehr zur Arbeit kommen müssen", sagt Roschmann.

Anzeige

Das stimmt aber nicht. Tatsächlich ändert sich durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst gar nichts am bestehenden Arbeitsverhältnis. Im Gegenteil: Alle Leistungspflichten beider Vertragspartner bleiben ausdrücklich bestehen. Schließlich geht es im Insolvenzverfahren nicht vorrangig darum, ein Unternehmen abzuwickeln. Es soll aus der Krise geführt werden. Bleibt die Mannschaft nicht an Bord, kann das nicht funktionieren. So ist die Insolvenz alleine noch kein Kündigungsgrund.

Anders sieht es aus, falls der Insolvenzverwalter beschließt, das Unternehmen oder einzelne Teile still zu legen. Dann kann er den Angestellten betriebsbedingt kündigen. Zumeist werden sie dann freigestellt. Trifft das nur einen Teil der Belegschaft, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl zu treffen. Sogar über Abfindungen kann dann noch verhandelt werden. Einen Wermutstropfen gibt es dennoch: Wird im Falle einer Firmenpleite betriebsbedingt gekündigt, gilt längstens eine Kündigungsfrist von drei Monaten, ganz gleich, was im Tarif- oder individuellen Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Grundsätzlich sei es für die Arbeitnehmer meist sogar gut, wenn strauchelnde Unternehmen endlich Insolvenz anmeldeten, sagt Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit. Erst mit diesem Schritt nämlich werde es möglich, rückwirkend Insolvenzgeld zu beantragen, um etwaige Lohnausfälle zu kompensieren. Maximal drei Monate lang wird das Insolvenzgeld gezahlt. Beantragen können es die Angestellten entweder selbst, oder sie bemühen den Betriebsrat. Ausgezahlt wird das Geld, das dem Nettogehalt entspricht, von der Arbeitsagentur. Wichtig: Beantragt werden muss es innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens.

Weit schwieriger wird es zumeist, wenn das Unternehmen die Insolvenz verschleppt. Bleiben Lohnzahlungen beispielsweise länger als drei Monate aus, geht der Arbeitnehmer am Ende in der Regel leer aus. Denn Lohnforderungen, die vor Eintritt der Insolvenz auflaufen, werden später – anders als vielfach vermutet – keinesfalls bevorzugt bedient. Arbeitnehmer werden wie normale Gläubiger behandelt. Anders ist es nur, falls Lohnforderungen nach Insolvenzeröffnung entstehen. Diese sind Masseverbindlichkeiten und damit weitgehend sicher.

Doch was kann man tun, um bereits im Vorfeld einer Insolvenz negative Konsequenzen zu vermeiden? "Grundsätzlich", betont noch einmal Expertin Roschmann, "muss niemand ohne Lohn arbeiten." Bleiben die Zahlungen länger als zwei Monate aus, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Eine Sperre bei der Arbeitsagentur gibt es dann nicht. Eine andere Möglichkeit ist es, selbst Konsequenzen einzuleiten. Arbeitnehmer, die ihr Gehalt nicht bekommen, sind Gläubiger. Auch sie können einen Insolvenzantrag stellen.

Ein Weg, der in der Praxis freilich äußerst selten beschritten wird, weiß die Anwältin – und zu dem sie auch nicht rät. Wer mag schon seinen eigenen Arbeitgeber den vermeintlichen Todesstoß verpassen? Außerdem ist ein solches Vorgehen auch mit einem finanziellen Risiko behaftet. Steht es so schlecht um das Unternehmen, dass gar kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bleibt der Antragsteller auf den Kosten sitzen.

Wer dennoch nicht untätig sein will, dem rät Roschmann zur Kontaktaufnahme mit den Sozialträgern, insbesondere der Krankenkasse. Denn wird kein Lohn ausgezahlt, werden zumeist auch keine Sozialabgaben abgeführt. Auch die Krankenkasse ist also ein Gläubiger. Kassen werden in dieser Situation meist sehr schnell aktiv, weiß die Juristin.

Davon, den ausstehenden Lohn einzuklagen, raten die meisten Experten hingegen ab. Grundsätzlich sei der Anspruch darauf ja nicht strittig. Im Zweifel gewinnt der Arbeitnehmer – möglicherweise bekommt er dennoch kein Geld, muss aber die zusätzlichen Kosten tragen. Allenfalls eine sehr frühe Klage könnte sinnvoll sein: Mit dem Urteil in der Hand könnte der Angestellte dem Arbeitgeber drohen, seine Konten pfänden zu lassen. Das versuchen die Unternehmen meist zu vermeiden.

Vor Gericht zu ziehen sollte jedoch nur, wer ohnehin keine Ambitionen mehr auf eine weitere Karriere beim alten Arbeitgeber hat, sagt der Kölner Karriereberater Josef Albers. Der Diplompsychologe empfiehlt seinen Klienten auch im Falle eine Insolvenz nie zu vorschnell zu handeln, sondern "wie immer in Umbruchphasen" zunächst eine umfassende Analyse vorzunehmen. Die Perspektiven des Unternehmens gehören dabei genauso auf den Prüfstand wie die eigenen.

Für die Mitarbeiterin des schwäbischen Werkzeugherstellers übrigens ging die Sache gut aus. Dem Insolvenzverwalter gelang der Verkauf an einen Konkurrenten. Fast 90 Prozent der Arbeitsplätze blieben erhalten. Sie selbst wurde sogar befördert.

 
Schreiben Sie den ersten Kommentar!

    Bitte melden Sie sich an, um zu kommentieren

    Service