Apple MacBook
Otto will Laptops doch nicht verschleudern
Otto wirbt gern mit Rabatt. Einen aber, den das Versandhaus nach eigenen Angaben irrtümlich gewährte, will das Haus den Kunden nicht geben: MacBooks für nur 50 Euro
Ein nagelneues Apple-Laptop für 49,95 Euro – wahlweise MacBook Air oder MacBook Pro? Wer würde da nicht zuschlagen. Der Ottoversand bot solche am Dienstag auf seiner Website an. "Neu im Sortiment" stand dort, dazu der sensationelle Preis.
Es müssen eine Menge Bestellungen eingegangen sein, die Nachricht von dem Schnäppchen verbreitete sich dank Twitter und anderen Internetseiten schnell. Einige haben gleich mehrfach zugeschlagen. Ob sie das Laptop für den Preis jemals bekommen, ist allerdings zweifelhaft.
Auf der Website war ein Fehler, sagt man in der Pressestelle von Otto, selbstverständlich kosteten die Geräte mehr als 1000 Euro. Offensichtlich war in der Datenbank der Preis der Laptops mit dem für eine Laptoptasche verwechselt worden. Daher zeigten die Bestellformulare ungefähr zwei Stunden lang zwar die Produktbeschreibung der Rechner, allerdings ein Foto und eben den Preis der Tasche.
Rechtlich ist das schwierig. Denn eigentlich müssen Händler eine Ware zu dem Preis verkaufen, der dransteht – auch wenn dieser irrtümlich falsch ist. Zumindest hat ein Hamburger Gericht dazu 2004 den Betreiber eines Onlineshops verurteilt, der irrtümlich ein teures Handy für 14,95 angeboten hatte.
Otto allerdings lässt das nicht gelten. Offiziell gibt es von dem Konzern keine Aussage. Doch laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt allein durch die Bestellung im Internet noch kein rechtsgültiger Vertrag zustande. Mit der anschließenden Mail wird demnach auch nur "der Zugang der Bestellung" bestätigt. Sie ist, wie es juristisch heißt, eine "invitatio ad offerendum", eine Einladung, ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag existiert laut den AGBs erst, wenn die Ware geliefert und vom Kunden auch angenommen wurde. Eine Haltung, die auch der Bundesgerichtshof schon einmal bestätigt hat und die Verbraucherzentralen teilen.
Wer mit dem Otto-Versand redet, bekommt außerdem schnell den Eindruck, dass man sich nicht so richtig verpflichtet fühlt, den Bestellungen nachzukommen. Man scheint auf die Einsicht der Kunden zu setzen und darauf, dass der Irrtum offensichtlich war.
- Datum 31.8.2009 - 16:53 Uhr
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- Quelle ZEIT ONLINE
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Eigentlich finde ich Ihre Berichte immer sehr gut und fundiert. Bis auf diesen.
Erstens handelt es sich bei einem Onlineshop um eine "Aufforderung zur Angebotsabgabe" mit dem Absenden des Bestellformulars wird nur eine Willenserklärung abgegeben.
Der Kaufvertrag kommt aber erst zustande, wenn der Geschäftspartner, in diesem Fall Otto, das Angebot annimmt, in der Regel mit Versenden der Ware oder einer Auftragsbestätigung. Nicht jedoch mit einer Bestellbestätigung.
Zweitens handelt es sich um einen fehlerhaften Preis, der Händler kann sich also darauf berufen, dass keine Willenserklärung seinerseits vorgelegen hat. Ich könnte jetzt noch einmal in meinen BWL-Unterlagen nachsehen, wie die 3 Punkte formal richtig heissen, damit ein Vertrag zustande kommt, sie sind hier auf jeden Fall nicht erfüllt.
Der Unterschied zu dem erwähnten Gerichtsurteil ist, IIRC, der, dass die Geräte damals gegen Vorkasse bereits bezahlt wurden.
Sehr geehrter kuste,
danke für Ihren Kommentar. Ganz nachvollziehen kann ich den Vorwurf darin aber nicht, immerhin steht doch genau das im Text - laut AGB von Otto kommt damit noch kein Vertrag zustande, was auch der BGH so sieht.
Vielleicht hatte ich das nicht klar genug formuliert? Sicherheitshalber habe daher gerade noch den juristischen Begriff der "invitatio ad offerendum" nachgetragen.
Beste Grüße
Kai Biermann
Hallo Herr Biermann,
der Artikel hat so einen negativen Touch, als ob Otto versuchen würde, mit juristischen Tricks vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Rechtlich ist das schwierig. Denn eigentlich müssen Händler eine Ware zu dem Preis verkaufen, der dransteht – auch wenn dieser irrtümlich falsch ist. Zumindest hat ein Hamburger Gericht dazu 2004 den Betreiber eines Onlineshops verurteilt, der irrtümlich ein teures Handy für 14,95 angeboten hatte.
Otto allerdings scheint das nicht gelten lassen zu wollen.
Und diese Passage finde ich eindeutig falsch.
Rechtlich ist das schwierig. Denn eigentlich müssen Händler eine Ware zu dem Preis verkaufen, der dransteht – auch wenn dieser irrtümlich falsch ist.
Ehrlich gesagt, €50 scheinen doch noch zu viel.
Denn, wer kann, tut; alle anderen benutzen Apple.
Eine Invitatio ad Offerendum ist übrigens eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und nicht etwa eine Einladung, ein Angebot anzunehmen.
Hier soll also kein Angebot angenommen werden, sondern ein solches abgegeben werden.
Recht haben Sie und ich es geändert. Besten Dank.
"Offensichtlich war in der Datenbank der Preis der Laptops mit dem für eine Laptoptasche verwechselt worden."
Was für eine zauberhafte Formulierung und Vorstellung zugleich – fast schon IT-Poesie.
Was für ein magieerfüllter Ort das sein muss, an dem ohne Zutun von Menschen oder anderen Lebewesen, Dinge einfach so verwechselt werden. Das erinnert mich direkt an die Buttle / Tuttle Verwechslung in Terry Giliams "Brazil".
Ich will nur hoffen, dass nicht doch jemand dafür zur Rechenschaft gezogen wurde.
--
der geist in der maschine
Ehrlich gesagt verstehe ich die ganze Aufregung zu dem Thema nicht.
Ok das Otto so einen Kampfpreis ausgeschildert hat ist zwar etwas skuril, aber mehr auch nicht.
Otto irgend etwas vorzuwerfen finde ich übertrieben. Bei Otto arbeiten auch nur Menschen und die machen halt Fehler. Rechtlich ist die Sache ja eh klar. Und es liegt ebenso auf der Hand, dass Otto die Bestellungen für den Preis nicht ausliefert.
Außerdem mal ganz ehrlich. Wer glaubt ein Objekt mit einem Marktpreis von 1000€ für 50€ zu erwerben ist ziemlich naiv.
Da mögen Sie zwar moralisch und menschlich Recht haben. In der juristischen Auseinandersetzung zählt derartiges aber (zum Glück, wenn ich mir einige jur. Fragestellungen ansehe) nicht und ich würde auch nicht sagen, das dies "eh klar" ist. Das Schöne an der Juristerei ist ja gerade, dass es eben doch andere Meinungen gibt (oder auch mal immer wieder überraschende Urteile, denke da z.B. an das gute alte LG Hamm).
Jedenfalls geht es ja weniger um die "Aufregung", denn um die Bewältigung jur. Fragestellungen im Alltag... und darüber finde ich, darf DIE ZEIT ruhig berichten.
Recht haben Sie und ich es geändert. Besten Dank.
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