Apple MacBook Otto will Laptops doch nicht verschleudern

Otto wirbt gern mit Rabatt. Einen aber, den das Versandhaus nach eigenen Angaben irrtümlich gewährte, will das Haus den Kunden nicht geben: MacBooks für nur 50 Euro

Ein nagelneues Apple-Laptop für 49,95 Euro – wahlweise MacBook Air oder MacBook Pro? Wer würde da nicht zuschlagen. Der Ottoversand bot solche am Dienstag auf seiner Website an. "Neu im Sortiment" stand dort, dazu der sensationelle Preis.

Es müssen eine Menge Bestellungen eingegangen sein, die Nachricht von dem Schnäppchen verbreitete sich dank Twitter und anderen Internetseiten schnell. Einige haben gleich mehrfach zugeschlagen. Ob sie das Laptop für den Preis jemals bekommen, ist allerdings zweifelhaft.

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Auf der Website war ein Fehler, sagt man in der Pressestelle von Otto, selbstverständlich kosteten die Geräte mehr als 1000 Euro. Offensichtlich war in der Datenbank der Preis der Laptops mit dem für eine Laptoptasche verwechselt worden. Daher zeigten die Bestellformulare ungefähr zwei Stunden lang zwar die Produktbeschreibung der Rechner, allerdings ein Foto und eben den Preis der Tasche.

Rechtlich ist das schwierig. Denn eigentlich müssen Händler eine Ware zu dem Preis verkaufen, der dransteht – auch wenn dieser irrtümlich falsch ist. Zumindest hat ein Hamburger Gericht dazu 2004 den Betreiber eines Onlineshops verurteilt, der irrtümlich ein teures Handy für 14,95 angeboten hatte.

Otto allerdings lässt das nicht gelten. Offiziell gibt es von dem Konzern keine Aussage. Doch laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt allein durch die Bestellung im Internet noch kein rechtsgültiger Vertrag zustande. Mit der anschließenden Mail wird demnach auch nur "der Zugang der Bestellung" bestätigt. Sie ist, wie es juristisch heißt, eine "invitatio ad offerendum", eine Einladung, ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag existiert laut den AGBs erst, wenn die Ware geliefert und vom Kunden auch angenommen wurde. Eine Haltung, die auch der Bundesgerichtshof schon einmal bestätigt hat und die Verbraucherzentralen teilen.

Wer mit dem Otto-Versand redet, bekommt außerdem schnell den Eindruck, dass man sich nicht so richtig verpflichtet fühlt, den Bestellungen nachzukommen. Man scheint auf die Einsicht der Kunden zu setzen und darauf, dass der Irrtum offensichtlich war.

Allerdings, wer gestern in dem Onlineshop nach MacBooks suchte, bekam mehrere davon sichtbar mit dem niedrigen Preis angeboten. Links stand jeweils ein Bild des Laptops, rechts die Angabe "ab 49,95". Erst beim Bestellen tauchte dann ein neues Bild auf, das nahe legte, es könne sich auch um eine Notebooktasche handeln. Die Beschreibung dazu allerdings war immer noch die der Rechner.

Im Lawblog des Rechtsanwalt Udo Vetter steht dazu ein interessanter Kommentar. Dort schreibt ein gewisser "henk", Kunden könnten nun sogar wegen arglistiger Täuschung klagen. Immerhin habe Otto "den Kaufgegenstand nachträglich angepasst", also vom Rechner zur Tasche geändert. So findet sich unter der ursprünglichen Bestellnummer nun nur noch letztere.

Wie viele Kunden – um es böswillig zu formulieren – auf das Angebot hereingefallen sind, weiß man bei Otto noch nicht, zumindest gibt es keine offizielle Zahl. Bei einem eigentlichen Preis von 1600 Euro und mehr könnte schnell ein Millionenschaden entstehen. Liefern wird Otto derzeit nicht, so viel scheint klar, auch wenn es kein Statement dazu gibt. Im Moment scheint man warten zu wollen, ob einige Kunden tatsächlich klagen.

Update: Otto weiß nun, wie viele Kunden es waren: 2565 und sie haben 6534 Notebooks bestellt. Bei jedem Besteller werde man sich per Brief entschuldigen, heißt es nun in einer offiziellen Mitteilung. Außerdem bietet der Konzern ein Trostpflaster an. Rechtlich sei es eindeutig, liefern werde man die Geräte nicht. "Doch was nützt die rechtliche Bewertung den Kundinnen und Kunden, die sich so sehr über den unglaublichen Preis gefreut haben und nun leer ausgehen?" Daher bekomme jeder einen Warengutschein in Höhe von 100 Euro. Außerdem verlost Apple unter den Bestellern 50 Apple Mac Books.

 
Leser-Kommentare
  1. Redaktion

    Sehr geehrter kuste,

    danke für Ihren Kommentar. Ganz nachvollziehen kann ich den Vorwurf darin aber nicht, immerhin steht doch genau das im Text - laut AGB von Otto kommt damit noch kein Vertrag zustande, was auch der BGH so sieht.

    Vielleicht hatte ich das nicht klar genug formuliert? Sicherheitshalber habe daher gerade noch den juristischen Begriff der "invitatio ad offerendum" nachgetragen.

    Beste Grüße
    Kai Biermann

  2. 2. Apple

    Ehrlich gesagt, €50 scheinen doch noch zu viel.
    Denn, wer kann, tut; alle anderen benutzen Apple.

  3. Eine Invitatio ad Offerendum ist übrigens eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots und nicht etwa eine Einladung, ein Angebot anzunehmen.

    Hier soll also kein Angebot angenommen werden, sondern ein solches abgegeben werden.

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    Redaktion

    Recht haben Sie und ich es geändert. Besten Dank.

    Redaktion

    Recht haben Sie und ich es geändert. Besten Dank.

    • ben_
    • 29.07.2009 um 23:09 Uhr

    "Offensichtlich war in der Datenbank der Preis der Laptops mit dem für eine Laptoptasche verwechselt worden."

    Was für eine zauberhafte Formulierung und Vorstellung zugleich – fast schon IT-Poesie.
    Was für ein magieerfüllter Ort das sein muss, an dem ohne Zutun von Menschen oder anderen Lebewesen, Dinge einfach so verwechselt werden. Das erinnert mich direkt an die Buttle / Tuttle Verwechslung in Terry Giliams "Brazil".
    Ich will nur hoffen, dass nicht doch jemand dafür zur Rechenschaft gezogen wurde.

    --
    der geist in der maschine

  4. Ehrlich gesagt verstehe ich die ganze Aufregung zu dem Thema nicht.
    Ok das Otto so einen Kampfpreis ausgeschildert hat ist zwar etwas skuril, aber mehr auch nicht.

    Otto irgend etwas vorzuwerfen finde ich übertrieben. Bei Otto arbeiten auch nur Menschen und die machen halt Fehler. Rechtlich ist die Sache ja eh klar. Und es liegt ebenso auf der Hand, dass Otto die Bestellungen für den Preis nicht ausliefert.

    Außerdem mal ganz ehrlich. Wer glaubt ein Objekt mit einem Marktpreis von 1000€ für 50€ zu erwerben ist ziemlich naiv.

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    Da mögen Sie zwar moralisch und menschlich Recht haben. In der juristischen Auseinandersetzung zählt derartiges aber (zum Glück, wenn ich mir einige jur. Fragestellungen ansehe) nicht und ich würde auch nicht sagen, das dies "eh klar" ist. Das Schöne an der Juristerei ist ja gerade, dass es eben doch andere Meinungen gibt (oder auch mal immer wieder überraschende Urteile, denke da z.B. an das gute alte LG Hamm).
    Jedenfalls geht es ja weniger um die "Aufregung", denn um die Bewältigung jur. Fragestellungen im Alltag... und darüber finde ich, darf DIE ZEIT ruhig berichten.

    Da mögen Sie zwar moralisch und menschlich Recht haben. In der juristischen Auseinandersetzung zählt derartiges aber (zum Glück, wenn ich mir einige jur. Fragestellungen ansehe) nicht und ich würde auch nicht sagen, das dies "eh klar" ist. Das Schöne an der Juristerei ist ja gerade, dass es eben doch andere Meinungen gibt (oder auch mal immer wieder überraschende Urteile, denke da z.B. an das gute alte LG Hamm).
    Jedenfalls geht es ja weniger um die "Aufregung", denn um die Bewältigung jur. Fragestellungen im Alltag... und darüber finde ich, darf DIE ZEIT ruhig berichten.

  5. Redaktion

    Recht haben Sie und ich es geändert. Besten Dank.

  6. Da mögen Sie zwar moralisch und menschlich Recht haben. In der juristischen Auseinandersetzung zählt derartiges aber (zum Glück, wenn ich mir einige jur. Fragestellungen ansehe) nicht und ich würde auch nicht sagen, das dies "eh klar" ist. Das Schöne an der Juristerei ist ja gerade, dass es eben doch andere Meinungen gibt (oder auch mal immer wieder überraschende Urteile, denke da z.B. an das gute alte LG Hamm).
    Jedenfalls geht es ja weniger um die "Aufregung", denn um die Bewältigung jur. Fragestellungen im Alltag... und darüber finde ich, darf DIE ZEIT ruhig berichten.

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    Dieser Artikel hat wohl seine Berechtigung. Allerdings finde ich die Reaktionen von den "Opfern" etwas übertrieben und dann noch an Klagen wegen arglistiger Täuschung zu denken...naja wers braucht. Außerdem glaube ich nicht, dass man damit erfolg hat, denn dann müsste man Otto BEWEISEN, dass sie ABSICHTLICH einen flaschen Preis angegeben haben.

    Ok die Juristerei kennt kein Ja und kein Nein. Alles ist auslegbar. Aber wie oben bereits erwähnt sind Kataloge, Preisschilder und eShops IMMER nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Und wenn Otto dazu keine Willenserklärung abgibt kommt kein KV nach §433 BGB zustande.
    Eine der wenigen Ausnahmen die ich kenne wäre z.B die Tankstelle.

    Außerdem kann man dazu noch logisch Argumentieren (ich weiß nicht ob es da einen Paragrafen zu gibt), denn der potenzielle Käufer kann bei so einem Preis davon ausgehen, dass es sich bei dem Preis nicht um dieses Gut handeln kann.

    Dieser Artikel hat wohl seine Berechtigung. Allerdings finde ich die Reaktionen von den "Opfern" etwas übertrieben und dann noch an Klagen wegen arglistiger Täuschung zu denken...naja wers braucht. Außerdem glaube ich nicht, dass man damit erfolg hat, denn dann müsste man Otto BEWEISEN, dass sie ABSICHTLICH einen flaschen Preis angegeben haben.

    Ok die Juristerei kennt kein Ja und kein Nein. Alles ist auslegbar. Aber wie oben bereits erwähnt sind Kataloge, Preisschilder und eShops IMMER nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Und wenn Otto dazu keine Willenserklärung abgibt kommt kein KV nach §433 BGB zustande.
    Eine der wenigen Ausnahmen die ich kenne wäre z.B die Tankstelle.

    Außerdem kann man dazu noch logisch Argumentieren (ich weiß nicht ob es da einen Paragrafen zu gibt), denn der potenzielle Käufer kann bei so einem Preis davon ausgehen, dass es sich bei dem Preis nicht um dieses Gut handeln kann.

  7. Dieser Artikel hat wohl seine Berechtigung. Allerdings finde ich die Reaktionen von den "Opfern" etwas übertrieben und dann noch an Klagen wegen arglistiger Täuschung zu denken...naja wers braucht. Außerdem glaube ich nicht, dass man damit erfolg hat, denn dann müsste man Otto BEWEISEN, dass sie ABSICHTLICH einen flaschen Preis angegeben haben.

    Ok die Juristerei kennt kein Ja und kein Nein. Alles ist auslegbar. Aber wie oben bereits erwähnt sind Kataloge, Preisschilder und eShops IMMER nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Und wenn Otto dazu keine Willenserklärung abgibt kommt kein KV nach §433 BGB zustande.
    Eine der wenigen Ausnahmen die ich kenne wäre z.B die Tankstelle.

    Außerdem kann man dazu noch logisch Argumentieren (ich weiß nicht ob es da einen Paragrafen zu gibt), denn der potenzielle Käufer kann bei so einem Preis davon ausgehen, dass es sich bei dem Preis nicht um dieses Gut handeln kann.

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