Gehalt Kein Lohn? Keine Arbeit!
Wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht pünktlich zahlt, ist die Verunsicherung groß. Wie man sich in dieser Situation verhält, erklärt die Kolumne zum Arbeitsrecht.

Ärgerlich: Wenn das Gehalt nicht pünktlich gezahlt wird, geraten Arbeitnehmer in Sorge.
Mein Arbeitgeber steckt wohl in einem finanziellen Engpass, denn wir erhalten unseren Lohn nicht mehr. Was können wir tun? Und was müssen wir unbedingt beachten?
fragt Katharina Boldt-Mehl
Sehr geehrte Frau Boldt-Mehl,
Jeden Mittwoch beantwortet der Berliner Arbeitsrechtler Ulf Weigelt Fragen zum Arbeitsrecht auf ZEIT ONLINE
wie die meisten Arbeitnehmer werden sicherlich auch Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen, um dafür einen Lohn zu erhalten. Frust und Not entstehen, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich oder gar nicht zahlt und somit das wechselseitige Austauschverhältnis der Arbeitsvertragsparteien gestört ist.
Sie sollten zuerst Ihren Arbeitgeber schriftlich anmahnen und ihm eine Frist zur Zahlung setzen. Hierfür reichen maximal zehn Tage aus. Hilft dies nicht, können Sie Ihren Lohn gerichtlich einklagen. Dieser Schritt nimmt jedoch Zeit in Anspruch.
Ist es bereits zu einem erheblichen Lohnrückstand von mindestens zwei bis drei vollen Monatsgehältern gekommen, müssen Sie nicht weiterarbeiten. Sie dürfen Ihre Tätigkeit einstellen, bis Sie die ausstehende Forderung erhalten haben. Denn Ihnen steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, auf das Sie sich dabei berufen können.
Sie verlieren also weder Ihren Anspruch auf die ausstehende Lohnforderung noch für die Zeit, in der Sie nicht tätig sind. Auch gefährden Sie nicht Ihren Arbeitsplatz, denn Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht kündigen – weder ordentlich noch außerordentlich. Ich rate Unternehmen daher immer, so schnell wie möglich den rückständigen Lohn an ihre Mitarbeiter zu zahlen, zumindest aber Abschlagszahlungen hierauf zu leisten.
Das Zurückbehaltungsrecht steht aber auch Arbeitgebern zu. Sie können es dann anwenden, wenn Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung und -pflichten nicht erbringen. Beispiel: Gibt ein Mitarbeiter bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Firmenwagen nicht zurück und steht noch Lohn für den letzten Monat aus, kann der Arbeitgeber diesen einbehalten bis der Firmenwagen zurückgegeben wurde.
Das Zurückbehaltungsrecht muss allerdings von beiden Seiten ausdrücklich geltend gemacht werden – am Besten schriftlich und vor allem nachweislich. So müsste der Arbeitgeber genau erklären, welche Gegenleistung seines Angestellten noch aussteht, damit er den Lohn aussetzen kann. Der Mitarbeiter muss die fälligen finanziellen Ansprüche konkret benennen. Außerdem muss er deutlich sagen – besser: schreiben – dass er wegen des ausstehenden Lohns die Arbeitsleistung verweigern wird. Auf diesem Wege erhält der Arbeitgeber die Chance, die Arbeitsverweigerung noch abzuwenden, wenn er doch noch zahlt.
Das Recht auf eine Arbeitsverweigerung besteht, bis der Arbeitgeber seine Verpflichtung erfüllt hat. Allerdings darf das Zurückbehaltungsrecht nicht missbraucht werden. Wenn zum Beispiel nur noch ein geringer Lohnanteil aussteht, ist das Zurückbehaltungsrecht nicht mehr gedeckt. Genauso muss das Druckmittel, die Arbeit zu verweigern, in einem angemessenen Verhältnis bleiben. Es darf dann nicht ausgeübt werden, wenn die Arbeitsverweigerung eindeutig zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen führen würde.
Ihr Ulf Weigelt
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- Datum 23.09.2009 - 17:28 Uhr
- Serie Fragen zum Arbeitsrecht
- Quelle ZEIT ONLINE, 05.08.2009
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Nach zwei bis 3 Monaten ohne Lohnzahlung darf man nicht mehr kommen?
Nun duerfte in so einem Fall das Problem bestehen, dass man den Weg zum arbeitsplatz nicht mehr finanzieren kann. Strassenbahnen, Benzin usw. das ist alles nicht umsonst.
Wie sieht es bei einem Monat Rueckstand aus?
Kann man ein Einschreiben schicken, in dem man verlangt die wenigstens einen Abschlag zu bekommen, um die Wegekosten zu finanzieren, da man andernfalls nicht mehr kommen kann oder ist man verpflichtet erst den Dispokredit auszureizen?
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