Euro-Rettung Karlsruhes heikle Entscheidung

Das Höchste Gericht muss den Fiskalpakt und den permanenten Euro-Rettungsschirm prüfen. Stoppt es den ESM-Vertrag, dann könnte es zum Euro-Crash kommen. Von R. Birnbaum

Dem Bundesverfassungsgericht stehen schwierige Tage bevor. Wenn Bundestag und Bundesrat nächste Woche den europäischen Fiskalpakt und den Euro-Rettungsschirm ESM absegnen, müssen die Karlsruher Richter sozusagen in der Minute danach mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen beide Vorhaben rechnen. Beim Fiskalpakt ist das nicht brisant, er soll ohnehin erst zum nächsten Jahr in Kraft treten. Der ESM aber soll ab dem 1. Juli über Problemländern der Euro-Zone seinen Schutz ausbreiten. Und das ist bekanntlich keine bloße Theorie: Der Antrag Spaniens ist schon angekündigt, Zypern ist der nächste Kandidat, bei Italien weiß es keiner so genau.

Damit könnten die Richter in eine verteufelte Lage geraten. Sie müssen nämlich abschätzen, welche Folgen eine Einstweilige Anordnung hätte. Einerseits: Ist der ESM-Vertrag erst mal völkerrechtlich in Kraft und gar konkret im Einsatz, dann dürfte es schwer, wenn nicht unmöglich sein, ihn nachträglich zu kündigen. Andererseits: Stoppt das Gericht bis auf Weiteres die Ratifizierung, drohen womöglich Folgen bis hin zum Euro-Crash. Ob der vorläufige Rettungsschirm EFSF notfalls noch so lange hält, wie die Rechtsfindung in Deutschland dauert – man kann es nur hoffen.

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Dass das Gericht diese Abwägung nicht quasi über Nacht treffen will, ist nur zu verständlich, selbst wenn Schaden schon in der Bedenkfrist eintreten kann, die sich die Richter beim Bundespräsidenten ausbedungen haben. Die Politik aber muss sich die Frage gefallen lassen, ob die Gefahr nicht absehbar war. Schließlich hat sich noch bei jedem Gesetz zum Euro jemand gefunden, der dagegen in Karlsruhe klagt. Die Regierung hat sich darüber anscheinend wenig Sorgen gemacht – sonst hätte sie alles daransetzen müssen, den ESM früh durchs Parlament zu bringen. Bei der staatstragenden Opposition ist offenbar auch keiner über das Problem gestolpert – schließlich wollen SPD und Grüne den ESM ebenso wie den Fiskalpakt, allem Theaterdonner rund um Vorbedingungen für ein Ja zur Euro-Schuldenbremse zum Trotz. Das Verfassungsgericht steht vor der vielleicht folgenreichsten Entscheidung seiner Geschichte. Die Politik kann ihm die nicht abnehmen. Trotzdem trägt sie am Ende die Verantwortung.

Erschienen im Tagesspiegel

 
Leserkommentare
    • Puh
    • 22.06.2012 um 11:21 Uhr

    Natürlich ist es eine schwierige Entscheidung. Wer wollte das bestreiten. Ärgerlich genug allerdings, dass diese jetzt beim Bundesverfassungsgericht liegt, während die Exekutive sie durchpeitschen und die Parteien in der Legislative sie für antiquierte Machtspielchen nutzten wollten.

    5 Leserempfehlungen
  1. ... kommt es zum "EURO-Crash" ! Europa kommt auch gut ohne den zwnagseingeführten EURO aus, mit Landeswährungen. Sollte es so weit kommen, sollte man dem Bundesverfassungsgericht ein Denkmal bauen und die einzelnen Richter als Retter der Demokratie (in ganz Europa) würdigen. Europa ist keine Fiskalunion, sondern eine Gemeinschaft von freien und demokratischen Völkern - das sollte endlich mal in die Köpfe aller, auch der Politiker, gehen.

    33 Leserempfehlungen
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    Vorher sollte man sein Geld aber in die Schweiz bringen.

    Vorher sollte man sein Geld aber in die Schweiz bringen.

  2. Mit dem Fiskalpakt sollten sie sich wirklich Zeit lassen, der greift tief ein, der hat für die Bürger folgen. Der ESM indirekt auch, aber wenn es nötig ist macht Eure Arbeit auch wenn der Euro zittert

    6 Leserempfehlungen
  3. ("müssen die Karlsruher Richter sozusagen in der Minute danach mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen beide Vorhaben rechnen.")

    Wenn das Ganze so gefährlich ist, vielleicht wird ja eine solche Klage doch noch unterlassen.
    Ob aus Einsicht oder durch politischen Druck, wer kann das schon so genau auseinanderhalten?

    2 Leserempfehlungen
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    Bitte achten Sie auf eine neutrale Wortwahl. Die Redaktion/vn

    (1) Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet
    eines jeden ESM-Mitglieds der Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in
    diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und
    seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt
    oder Vermögenswerte hält.
    T/ESM/de 46
    (2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und
    Geschäftsfähigkeit,
    a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
    b) Verträge abzuschließen,
    c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
    d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um
    sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und
    durchgesetzt werden.
    (3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen
    unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen
    Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln
    eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine
    Immunität.

    Man beachte Absatz 3!!!!

    (4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig
    davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,
    Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche,
    administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
    (5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des
    ESM befinden, sind unverletzlich.
    T/ESM/de 47
    (6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
    (7) Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen
    des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung,
    die er dem amtlichem Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.
    (8) Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist,
    sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von
    Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
    (9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines
    ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs-
    oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.

    Verfassungsbeschwerde
    Hiermit erteile ich
    1) Frau Rechtsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, ...
    2) Herrn Univ.-Prof. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, ... ,
    Vollmacht, mich vor dem Bundesverfassungsgericht zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wegen
    Verfassungswidrigkeit der Zustimmungsgesetze
    - zum Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    - zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
    - zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag)

    Hier ist das Formular http://www.verfassungsbes...

    Bitte achten Sie auf eine neutrale Wortwahl. Die Redaktion/vn

    (1) Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet
    eines jeden ESM-Mitglieds der Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in
    diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und
    seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt
    oder Vermögenswerte hält.
    T/ESM/de 46
    (2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und
    Geschäftsfähigkeit,
    a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
    b) Verträge abzuschließen,
    c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
    d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um
    sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und
    durchgesetzt werden.
    (3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen
    unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen
    Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln
    eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine
    Immunität.

    Man beachte Absatz 3!!!!

    (4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig
    davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,
    Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche,
    administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
    (5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des
    ESM befinden, sind unverletzlich.
    T/ESM/de 47
    (6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
    (7) Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen
    des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung,
    die er dem amtlichem Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.
    (8) Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist,
    sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von
    Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
    (9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines
    ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs-
    oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.

    Verfassungsbeschwerde
    Hiermit erteile ich
    1) Frau Rechtsanwältin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, ...
    2) Herrn Univ.-Prof. Dr. Christoph Degenhart, Universität Leipzig, ... ,
    Vollmacht, mich vor dem Bundesverfassungsgericht zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wegen
    Verfassungswidrigkeit der Zustimmungsgesetze
    - zum Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
    - zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
    - zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag)

    Hier ist das Formular http://www.verfassungsbes...

  4. lediglich zu entscheiden hat ob etwas verfassungsmäßig ist und nicht etwa ob etwas sinnvoll oder gar notwendig ist, dürfte in diesem Fall von Vorteil sein.

    22 Leserempfehlungen
  5. ... das BVerfG MUSS im Gegenteil den Vertrag stoppen, wenn er verfassungswidrig ist.

    Dann liegt es an der Politik, ihn verfassungskonform auszugestalten und DANN zu unterzeichnen.

    Den Vertrag aber jetzt OHNE PRÜFUNG mit dem Hinweis auf Zeitmangel zu unterzeichnen wäre katastrophal, denn der Vertrag ist so ausgestaltet, dass er unkündbar und unverhandelbar ist.

    Das ist m. E. auch die Absicht der Regierung gewesen!

    Durchpeitschen mit dem TINA-Argument - dieses Argument hat uns übrigens dahin gebracht, wo wir jetzt stehen, nämlich mit dem Rücken zur Wand - und unabänderliche Tatsachen schaffen, BEVOR das deutsche Volk mitbekommt, was geschieht.

    Ich habe gestern den ESM-Vertragstext beim Finanzministerium gefunden.

    Mir sind schier die Augen aus dem Kopf gefallen:

    http://www.bundesfinanzmi...

    Besonders Paragraph 32 und 33 haben es in sich!

    Bitte lesen und am Besten die/den eigene/n Bundestagsabgeordnete/n fragen, was das bedeutet!

    40 Leserempfehlungen
    Reaktionen auf diesen Kommentar anzeigen
    • joG
    • 22.06.2012 um 11:47 Uhr

    ....nun haben wir den Salat. Man kann nicht glauben, dass man schlechte Verträge machen kann um dann in vorhersehbaren Krisen Fakten zu schaffen, und daraus ein stabiles Staatswesen wird. Das war aber die Methode Monnet. Das ist zum Einen viel zu teuer, wie wir an dieser Krise sehen. Zum Anderen untergräbt es die Legitimität der Ordnung. Der Bürger sieht sich unkontrollierten Regierenden ausgesetzt und Widerstand wächst.

    die Petition zeichnen:
    http://www.stop-esm.org/

    Denn hier soll ein Vertrag mit unabsehbareb und unumkehrbaren Folgen in Kraft gesetzt werden!

    In Artikel 33 (den meinen Sie doch mit "Paragraph 33") steht, dass das Direktorium die Beschäftigungen für die Bediensteten festlegt. Was ist denn ausgerechnet daran so gravierend? Haben Sie den Text selbst gelesen, dessen Lektüre Sie empfehlen? Und ihn gar verstanden?

    Wenn ich das richtig gelesen habe, sind also volle Strafimmunität und absolut keine Kontrolmechanismen vorgesehen.

    • joG
    • 22.06.2012 um 11:47 Uhr

    ....nun haben wir den Salat. Man kann nicht glauben, dass man schlechte Verträge machen kann um dann in vorhersehbaren Krisen Fakten zu schaffen, und daraus ein stabiles Staatswesen wird. Das war aber die Methode Monnet. Das ist zum Einen viel zu teuer, wie wir an dieser Krise sehen. Zum Anderen untergräbt es die Legitimität der Ordnung. Der Bürger sieht sich unkontrollierten Regierenden ausgesetzt und Widerstand wächst.

    die Petition zeichnen:
    http://www.stop-esm.org/

    Denn hier soll ein Vertrag mit unabsehbareb und unumkehrbaren Folgen in Kraft gesetzt werden!

    In Artikel 33 (den meinen Sie doch mit "Paragraph 33") steht, dass das Direktorium die Beschäftigungen für die Bediensteten festlegt. Was ist denn ausgerechnet daran so gravierend? Haben Sie den Text selbst gelesen, dessen Lektüre Sie empfehlen? Und ihn gar verstanden?

    Wenn ich das richtig gelesen habe, sind also volle Strafimmunität und absolut keine Kontrolmechanismen vorgesehen.

    • joG
    • 22.06.2012 um 11:41 Uhr

    ..."heikle Entscheidung" ist. es geht darum, ob das Gesetz so wie nun gemacht legal ist. Es geht um die Grundstruktur der Bundesrepublik. Es geht um den Schutz der Bürger vor ihren Vertretern.

    19 Leserempfehlungen
    • sudek
    • 22.06.2012 um 11:45 Uhr
    8. Merkel

    Bitte üben Sie Kritik respektvoll. Die Redaktion/vn

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