Euro-Rettung Karlsruhes heikle Entscheidung

Das Höchste Gericht muss den Fiskalpakt und den permanenten Euro-Rettungsschirm prüfen. Stoppt es den ESM-Vertrag, dann könnte es zum Euro-Crash kommen. Von R. Birnbaum

Dem Bundesverfassungsgericht stehen schwierige Tage bevor. Wenn Bundestag und Bundesrat nächste Woche den europäischen Fiskalpakt und den Euro-Rettungsschirm ESM absegnen, müssen die Karlsruher Richter sozusagen in der Minute danach mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen beide Vorhaben rechnen. Beim Fiskalpakt ist das nicht brisant, er soll ohnehin erst zum nächsten Jahr in Kraft treten. Der ESM aber soll ab dem 1. Juli über Problemländern der Euro-Zone seinen Schutz ausbreiten. Und das ist bekanntlich keine bloße Theorie: Der Antrag Spaniens ist schon angekündigt, Zypern ist der nächste Kandidat, bei Italien weiß es keiner so genau.

Damit könnten die Richter in eine verteufelte Lage geraten. Sie müssen nämlich abschätzen, welche Folgen eine Einstweilige Anordnung hätte. Einerseits: Ist der ESM-Vertrag erst mal völkerrechtlich in Kraft und gar konkret im Einsatz, dann dürfte es schwer, wenn nicht unmöglich sein, ihn nachträglich zu kündigen. Andererseits: Stoppt das Gericht bis auf Weiteres die Ratifizierung, drohen womöglich Folgen bis hin zum Euro-Crash. Ob der vorläufige Rettungsschirm EFSF notfalls noch so lange hält, wie die Rechtsfindung in Deutschland dauert – man kann es nur hoffen.

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Dass das Gericht diese Abwägung nicht quasi über Nacht treffen will, ist nur zu verständlich, selbst wenn Schaden schon in der Bedenkfrist eintreten kann, die sich die Richter beim Bundespräsidenten ausbedungen haben. Die Politik aber muss sich die Frage gefallen lassen, ob die Gefahr nicht absehbar war. Schließlich hat sich noch bei jedem Gesetz zum Euro jemand gefunden, der dagegen in Karlsruhe klagt. Die Regierung hat sich darüber anscheinend wenig Sorgen gemacht – sonst hätte sie alles daransetzen müssen, den ESM früh durchs Parlament zu bringen. Bei der staatstragenden Opposition ist offenbar auch keiner über das Problem gestolpert – schließlich wollen SPD und Grüne den ESM ebenso wie den Fiskalpakt, allem Theaterdonner rund um Vorbedingungen für ein Ja zur Euro-Schuldenbremse zum Trotz. Das Verfassungsgericht steht vor der vielleicht folgenreichsten Entscheidung seiner Geschichte. Die Politik kann ihm die nicht abnehmen. Trotzdem trägt sie am Ende die Verantwortung.

Erschienen im Tagesspiegel

 
Leserkommentare
  1. @Klüger(2),
    „M. E. Totalversagen der Medien ...
    ... warum wurde der ESM-Vertragstext nicht mal unter die Lupe genommen?“

    Sie stellen die richtige Frage! Seit Monaten wird dieses Thema überwiegend totgeschwiegen. Weder in den großen Talk-Shows noch sonst an irgendeiner prominenten Stelle ist der höchst sittenwidrige ESM-Vertrag „unter die Lupe“ genommen worden. Alles „alternativlos“, auch für die Medien.

    Die „vierte Gewalt“ hat auf ganzer Linie versagt! Stattdessen wurde die Schmierenkomödie der Pseudo-Opposition um den Fiskalpakt medial begleitet.

    Und nun will man gegenüber dem BVerfG eine „Drohkulisse“ aufbauen nach dem Motto: Wenn Ihr nicht „vernünftig urteilt“, crashed der Euro. Als wenn der Euro über dem Grundgesetz stehen würde. Was mich an dieser Euro-Krise auch nervt, ist, dass die Medien auf diese Weise selbst ihre Pressefreiheit untergraben.

    Ein wirklicher Dank an die JUDIKATIVE!

    23 Leserempfehlungen
  2. ("Welcher Treppenwitz der Geschichte, dass ausgerechnet die (Parlaments-)Partei, welche vom Verfassungsschutz beobachtet wird, als einzige Partei (neben ein paar versprengten Aufrechten auf verlorenen Posten) versucht die Verfassung zu schützen.")

    [...]

    Bitte verzichten Sie auf Anfeindungen anderer User. Die Redaktion/vn

    Eine Leserempfehlung
  3. Neben den ökonomischen Bedenken gibt es auch in den ESM-Texten erhebliche staatsrechtliche Brisanz in mehreren Punkten. Besonders kritisch sind die die Nichtöffentlichkeit, die Intransparenz, die Umgeheungsmöglichkeiten von Parlamenten und die Unumkehrbarkeiten.

    Mein Merkspruch dazu: Nur die dümmsten Kälber wählen ihren Schlachter selber. ... Dieser Vertrag rüttelt an den Grundfesten demokratischer Systeme.

    12 Leserempfehlungen
  4. (1) Um dem ESM die Erfüllung seines Zwecks zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet
    eines jeden ESM-Mitglieds der Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in
    diesem Artikel dargelegt sind. Der ESM bemüht sich um die Anerkennung seines Rechtsstatus und
    seiner Vorrechte und Befreiungen in anderen Hoheitsgebieten, in denen er Aufgaben wahrnimmt
    oder Vermögenswerte hält.
    T/ESM/de 46
    (2) Der ESM besitzt volle Rechtspersönlichkeit; er besitzt die uneingeschränkte Rechts- und
    Geschäftsfähigkeit,
    a) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern,
    b) Verträge abzuschließen,
    c) Partei in Gerichtsverfahren zu sein und
    d) ein Sitzabkommen und/oder Protokolle zu unterzeichnen, soweit dies notwendig ist, um
    sicherzustellen, dass sein Rechtsstatus und seine Vorrechte und Befreiungen anerkannt und
    durchgesetzt werden.
    (3) Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen
    unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen
    Verfahren jeder Art, es sei denn, der ESM verzichtet für ein Gerichtsverfahren oder in den Klauseln
    eines Vertrags, etwa in der Dokumentation der Finanzierungsinstrumente, ausdrücklich auf seine
    Immunität.

    Man beachte Absatz 3!!!!

    11 Leserempfehlungen
    Antwort auf ""müssen rechnen""
  5. (4) Das Eigentum, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig
    davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme,
    Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche,
    administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.
    (5) Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des
    ESM befinden, sind unverletzlich.
    T/ESM/de 47
    (6) Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich.
    (7) Jedes ESM-Mitglied und jeder Staat, der den Rechtsstatus und die Vorrechte und Befreiungen
    des ESM anerkannt hat, gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr des ESM dieselbe Behandlung,
    die er dem amtlichem Nachrichtenverkehr eines ESM-Mitglieds gewährt.
    (8) Soweit dies zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten notwendig ist,
    sind das gesamte Eigentum, die gesamte Mittelausstattung und alle Vermögenswerte des ESM von
    Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
    (9) Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines
    ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs-
    oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit.

    11 Leserempfehlungen
    Antwort auf ""müssen rechnen""
  6. Was für eine Geschmacklosigkeit, jetzt werden die Richter des BVG öffentlich unter Druck gesetzt. Schiet Demokratie, was dürfen sich unsere Volksvertreter ungestraft noch alles einfallen lassen um marode Staats- und Banksysteme am Leben zu erhalten? Wo sind die Spekulanten heute mit dem Geldvermögen von gestern? Es ist doch nur noch eine Frage der Zeit, bis auch unsere Bundesrepublik durch umtriebige Bankmanager abgewickelt wird, den Vorgeschmack gab uns die Abwicklung der so maroden DDR. Wann kapieren es unsere verantwortlichen Politiker, dass unsere Volkswirtschaft zum Spielball der internationalen Bankspekulanten geworden ist? Diese Politik gefährdet diese Demokratie und den Frieden in Europa, wer sich an ein marodes kapitalistisches System klammert, begeht staatlich erzwungenen Selbstmord. Wo bleibt die Selbstachtung, wer sichert uns den Frieden, wer das gesellschaftliche Gemeinwohl? Meine Achtung und Anerkennung gilt den Verfassungsrichtern dieser Republik.

    Eine Leserempfehlung
  7. ARTIKEL 35
    Persönliche Immunitäten
    (1) Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des
    Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums,
    die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und
    die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher
    Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen
    Schriftstücke und Unterlagen.

    5 Leserempfehlungen
    • Iannis
    • 22.06.2012 um 13:08 Uhr

    Bitte verzichten Sie auf unsachliche Vergleiche. Die Redaktion/vn

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