Urteil Gericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Langzeitarbeitslose können im Härtefall Hartz IV rückwirkend geltend machen. Getrennt lebende Eheleute jedoch müssen Kürzungen hinnehmen.
Das oberste deutsche Sozialgericht stärkt in einem Urteil die Rechte von Langzeitarbeitslosen. Hartz-IV-Empfänger können im Härtefall auch rückwirkend Leistungen einfordern. Voraussetzung dafür sei, dass die Bescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind, entschied das Gericht in Kassel. Bereits in der vergangenen Woche hatte das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass Empfänger ab sofort einen besonderen Bedarf geltend machen können, wenn dieser durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt ist.
In dem konkreten Härtefall hatte eine schwer gehbehinderte Frau eine Pauschale von 59 Euro monatlich beantragt, weil sie besondere Ausgaben für orthopädische Schuhe und Taxifahrten habe. Die Arbeitsgemeinschaft Düsseldorf hatte das mit der Begründung abgelehnt, dass sie trotz ihrer Behinderung erwerbsfähig sei. Die Pauschale stehe nur Menschen mit Behinderungen zu, die nicht arbeiten könnten.
Das Bundessozialgericht entschied, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen müsse prüfen, ob die Frau einen "unabweisbaren, laufenden, nicht einmaligen" Mehrbedarf hat. Dieser stehe ihr auch rückwirkend zu. Dafür muss die Frau belegen, dass sie wegen ihrer Behinderung von 2005 bis 2006 einen atypischen Bedarf hatte, der von den Regelleistungen nicht abgedeckt wurde.
Laut Sozialgericht dürfe das Geld nur dann gekürzt werden, wenn dem Betroffenen zuvor das Ausmaß der Sanktion konkret dargelegt wurde. Es reiche nicht, eine "umgeformte Wiedergabe des Gesetzestextes" vorzulegen. Dem Gericht zufolge muss genau aufgeführt werden, wie viel Geld für welchen Zeitraum in dem konkreten Fall einbehalten werden kann.
In einem zweiten Beschluss entschied das Bundessozialgericht in Kassel: Bei Eheleuten die in getrennten Wohnungen leben, kann das Einkommen des einen Partners auf den Hartz IV-Anspruch des anderen angerechnet werden. Mit dieser Entscheidung verwies das Gericht die Klage einer Frau aus Osnabrück zurück an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Der Frau war 2005 die Leistung gestrichen worden, nachdem sie geheiratet hatte. Die Arbeitsgemeinschaft hatte argumentiert, dass der Ehemann eine ausreichend hohe Rente habe. Dagegen klagte die Frau und bekam Recht.
Die Arbeitsgemeinschaft legte Revision ein. Der Justiziar der Stadt Osnabrück, Gerd Kuhl, sagte, die Frau habe für ihren 18 Jahre älteren, pflegebedürftigen Mann gesorgt und eine Vollmacht über dessen Konto bekommen. Außerdem habe der Mann sein Haus auf seine Ehefrau überschrieben. Das seien alles Hinweise darauf, dass sie füreinander einstünden und sich unterstützten.
Der Anwalt der Frau widersprach dem. Durch die Eheschließung habe sich an den Lebensverhältnissen seiner Mandantin nichts geändert. Das Bundessozialgericht sah das anders. Es habe eine Bedarfsgemeinschaft bestanden, da keiner der Partner vorgehabt habe, sich scheiden zu lassen. Getrennt zu leben bedeute im Familienrecht aber, dass ein Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft wolle, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehne. Dies sei jedoch weder bei der Frau noch bei ihrem Ehemann der Fall gewesen.
- Datum 18.02.2010 - 18:11 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE, dpa, AFP
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