Sicherungsverwahrung Koalition will gefängnisähnliche Verwahranstalten
Zum Schutz der Bevölkerung sollen gefährliche Straftäter nach der Haft in gefängnisähnlichen Einrichtungen untergebracht werden können. Darauf einigten sich Union und FDP.
Die Bundesregierung hat ihren wochenlangen Streit über geeignete Wege zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern nach deren Haftentlassung beigelegt. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) und Innenminister Thomas de Maizière (CDU) verständigten sich auf einen Kompromiss. Kern der Einigung ist, gefährliche Straftäter nach der Haft in einer Einrichtung unterzubringen, die sich aber von einem Gefängnis unterscheidet. Wie diese konkret aussieht, ist Sache der Länder.
Bestandteil ist auch die Einführung einer "elektronischen Fußfessel" für Fälle, bei denen eine Einweisung des Täters in eine der neu zu schaffenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gesetz soll nur auf Täter angewandt werden, die wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt wurden.
Der Kompromiss soll bereits am Mittwoch zur Entscheidung in das Bundeskabinett.
De Maizière sagte, es werde eine völlig neue Form der sicheren Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter geben. Man werde "etwas anderes als Strafhaft, aber auch etwas anderes als die Unterbringung psychisch Kranker" für diesen Personenkreis schaffen. So solle sichergestellt sein, dass jene, die wegen schwerwiegender Sexualdelikte inhaftiert seien, weiterhin nicht in Freiheit kämen. Dies gelte für alle Fälle, bei denen von einer Bedrohung für die Bevölkerung ausgegangen werden könne.
Es gehe mit dem "Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter" um eine außerordentlich sensible und schwierige Materie, die sich nicht für Profilierungen eigne, betonte de Maizière.
Sowohl die Justizministerin als auch der Innenminister gehen davon aus, dass der Kompromiss in den Ländern ausreichend Zustimmung erhält. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) begrüßte die Lösung, die im Grundsatz auch den Wünschen von Saarland und Thüringen entspricht. Bei den Grünen regt sich Kritik. Fraktionsvorsitzende Renate Künast bemängelte, es werde "kein Wort über Therapie und Resozialisierung, die im Mittelpunkt stehen müssen", verloren. Der Kompromiss sei "mit heißer Nadel gestrickt" und sollte überarbeitet werden.
Die Gewerkschaft der Polizei begrüßte die Einigung, nun müsse das Gesetz schnell verabschiedet werden und die Länder zügig entsprechende Unterbringungseinrichtungen schaffen, sagte deren Vorsitzender Konrad Freiberg. In der Debatte um eine Reform der Sicherungsverwahrung hatte die Union auf eine Lösung gedrängt, die auch für die mindestens 80 Altfälle, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg freikommen müssen, gilt. Dazu schlug die Union eine Sicherungsunterbringung vor, die den Vorgaben des Gerichts entsprechen soll.
Der EGMR hatte im Dezember 2009 im Wesentlichen zwei Punkte der Sicherungsverwahrung kritisiert: Zum einen sei sie in der bisherigen Form wie eine zusätzliche Strafe anzusehen. Zum anderen wurde 1998 die bis dahin geltende Höchstdauer von zehn Jahren aufgehoben. Die Sicherungsverwahrung der auf dieser Rechtsgrundlage verurteilten Straftäter dürfe nicht rückwirkend verlängert werden, argumentierte das Gericht. Aufgrund dieses Urteils müssen in Deutschland mindestens 80 von rund 500 Schwerverbrechern aus der Sicherungsverwahrung freikommen, obwohl sie zum Teil noch als gefährlich gelten.
Im schwarz-gelben Koalitionsvertrag von Oktober 2009 vereinbarten die Regierungspartner bereits, die Sicherungsverwahrung zu reformieren. Die Regelungen waren in den vergangenen Jahren immer wieder geändert und ergänzt worden – dadurch wurden sie übersichtlich und zum Teil auch widersprüchlich. Das EGMR-Urteil verschärfte den Reformdruck. Das
Bundeskabinett beschloss vor einigen Wochen Eckpunkte für eine Reform
. Auf dieser Grundlage legte die Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einen Gesetzentwurf vor, über den FDP und Union während der parlamentarischen Sommerpause heftig stritten.
Ein Knackpunkt war dabei die geplante Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die auch weit nach einem Urteil angeordnet werden konnte und juristisch umstritten ist. Besonders CSU-Politiker äußerten sich vehement gegen die geplante Abschaffung dieser Maßnahme. Zweiter wesentlicher Streitpunkt war das Thema elektronische Fesseln für die Täter, die nach dem EGMR-Urteil freikommen müssen. CDU-Politiker zeigten sich aber äußerst skeptisch, ob solche elektronischen Überwachungssysteme wirklich etwas bringen.
- Datum 26.08.2010 - 18:46 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE, dpa, AFP, Reuters
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Auch andere Gewalttäter können für die menschliche Gemeinschaft eine große Gefahr darstellen.
Menschen , die ständig mit Gewalt Raubstraftaten begehen, auch sie sind eine Gefahr.
Menschen, deren Lebensinhalt darin besteht, andere Mitmenschen brutal zusammen zu schlagen, sind auch eine Gefahr für die Allgemeinheit.
Menschen, die ein Problem mit Kleinkinder haben und diese mal so nebenbei töten, weil sie sich provoziert und gestört fühlen, sind eine Gefahr für die Nachbarschaft.
Wenn nur von Sexualstraftätern gesprochen wird, sehe ich das als Populismus an.
Zudem sollte der Begriff " Die besondere Schwere der Tat" auch auf Zeitstrafen angewendet werden.
Wenn jemand wegen Mordes nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird, erhält er höchstens 10 Jahre, er kann aber nach zweidrittel entlassen werden.
Dieser vorzeitigen Entlassung könnte man so entgegenwirken.
Auch Täter mit schweren Raubtaten könnten so nicht von einer vorzeitigen Entlassung profitieren.
Und so könnten alle besonders schwere Taten auch gesühnt werden.
Bei besonders schweren Gewalttaten, kann es nicht vornehmlich um das Wohl des Täters gehen, es muß auch um die Sühne gehen, das ist man auch den Opfern schuldig.
Die gesonderten Einrichtungen für die Sicherungsverwahrung sind der absolut richtige Weg.
Wer seine Strafe verbüßt hat, muß raus aus der direkten Umgebung eines Strafvollzuges.
So wird der europäischen Einschätzung gefolgt.
Orpheus
sondern um Menschen,
1. die schwere Gewalttaten begangen haben;
2. bei denen die Resozialisierung/Therapie während der Strafe nicht möglich/erfolgreich war oder verweigert wurde;
3. bei denen Psychiater mit einer hohen Rückfallgefahr rechnen.
Was es demnach in Zukunft nicht mehr geben wird, ist etwa die Sicherungsverwahrung für notorische Betrüger, die in der Vergangenheit vorgekommen sein soll.
Schon bisher gab es in der Sicherungsverwahrung Unterschiede zur "normalen" Haft:
- eigene Kleidung;
- (geringfügig) größere Zellen;
- (eingeschränkte) Möglichkeiten selbst zu kochen;
- (etwas) mehr eigene Ausstattung der Zellen;
- keine Arbeitspflicht;
- (etwas) mehr Möglichkeiten der "Frei"zeitgestaltung.
Das Problem ist, dass es sehr schwierig ist, eine Unterbringungsform zu finden, die die Allgemeinheit, die Betreungspersonen und die betroffenen Personen untereinander vor Gewalttaten schützt und die _nicht_ wie ein Gefängnis wirkt.
Ich finde es gut, dass regelmäßig überprüft werden soll, ob die eingangs genannten Bedingungen bei dem Einzelnen noch zu treffen. Dadurch wird deutlich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nur solange dauert, wie notwendig.
sondern um Menschen,
1. die schwere Gewalttaten begangen haben;
2. bei denen die Resozialisierung/Therapie während der Strafe nicht möglich/erfolgreich war oder verweigert wurde;
3. bei denen Psychiater mit einer hohen Rückfallgefahr rechnen.
Was es demnach in Zukunft nicht mehr geben wird, ist etwa die Sicherungsverwahrung für notorische Betrüger, die in der Vergangenheit vorgekommen sein soll.
Schon bisher gab es in der Sicherungsverwahrung Unterschiede zur "normalen" Haft:
- eigene Kleidung;
- (geringfügig) größere Zellen;
- (eingeschränkte) Möglichkeiten selbst zu kochen;
- (etwas) mehr eigene Ausstattung der Zellen;
- keine Arbeitspflicht;
- (etwas) mehr Möglichkeiten der "Frei"zeitgestaltung.
Das Problem ist, dass es sehr schwierig ist, eine Unterbringungsform zu finden, die die Allgemeinheit, die Betreungspersonen und die betroffenen Personen untereinander vor Gewalttaten schützt und die _nicht_ wie ein Gefängnis wirkt.
Ich finde es gut, dass regelmäßig überprüft werden soll, ob die eingangs genannten Bedingungen bei dem Einzelnen noch zu treffen. Dadurch wird deutlich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nur solange dauert, wie notwendig.
Mich interessiert aber, ob das auch für die schon Freigelassenen nachträglich wirksam wird? Kann man die nochmals "sicherheitsverwahren" nachdem sie kürzlich erst wieder auf die Menschheit losgelassen wurden?
Meiner Meinung nach sind Maßnahmen wie diese oder z.B, die Anprangerung über das Internet gegenüber den betroffenen Straftätern ungerecht.
Da diesen Maßnahmen eine Gefängnisstrafe vorrausgegangen ist, haben die Täter ihre Strafe doch schon "abgesessen", dadurch würde unser Rechtssystem unterwandert werden.
Mfg Jimmie
Der Gerichtshof für Menschenrechte hate ein ganz anderes Zeichen gesetzt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist zwar lt. Gericht falsch, dieses hat aber in Deutschland kein Verfassungsrang.
Es wäre bsser, wenn man die Sicherungsverwahrung eingeschränkt hätte, so hat sie wohl keinen Bestand vor unserem GG oder dem EuGH sowie den EU Institutionen. Jemand vorbehalten, auf Verdacht vielleicht wegzusperren, dies einzugrenzen auf mittlere bis schwere Sexualstraftäter und das augrund einen in Zukunft möglichen wagen Urteils dürfte reiner Populismus sein und u.U auch gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstossen.
Aufgrund der Abwägung Freiheit und Sicherheit darf man das Freiheitsrecht nur in schweren Ausnahmen einschränken, hier wird aber nun die Ausnahmen zur Regel und jemand auf Verdacht wegseperren, der wohl eh nix mhr tut, ist wohl ein an der Grenze zu Verbrechen an der Menschlichkeit anzusehen.
Menschen haben ein Recht darauf zu erfahren, ob sie nun schuldig sind oder nicht, dies im Urteil vorzubehalten, reicht meiner Meinung nach kaum aus, und ist nur Trickserei, um doch die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu behalten.
Wenn man nicht endeutig und zwar schon im Urtei belegen kann, dass jemand weggesperrt gehört, darf man so was schwerwiegendes auch nicht aussprechen, diese Reform wirkt sehr populistisch, auch in anderen Staaten gibt es so was nicht und ich hoffe, dass dies in einem Land, dass Hitler und co. hinter sich hat, nicht Gesetz wird...
sondern um Menschen,
1. die schwere Gewalttaten begangen haben;
2. bei denen die Resozialisierung/Therapie während der Strafe nicht möglich/erfolgreich war oder verweigert wurde;
3. bei denen Psychiater mit einer hohen Rückfallgefahr rechnen.
Was es demnach in Zukunft nicht mehr geben wird, ist etwa die Sicherungsverwahrung für notorische Betrüger, die in der Vergangenheit vorgekommen sein soll.
Schon bisher gab es in der Sicherungsverwahrung Unterschiede zur "normalen" Haft:
- eigene Kleidung;
- (geringfügig) größere Zellen;
- (eingeschränkte) Möglichkeiten selbst zu kochen;
- (etwas) mehr eigene Ausstattung der Zellen;
- keine Arbeitspflicht;
- (etwas) mehr Möglichkeiten der "Frei"zeitgestaltung.
Das Problem ist, dass es sehr schwierig ist, eine Unterbringungsform zu finden, die die Allgemeinheit, die Betreungspersonen und die betroffenen Personen untereinander vor Gewalttaten schützt und die _nicht_ wie ein Gefängnis wirkt.
Ich finde es gut, dass regelmäßig überprüft werden soll, ob die eingangs genannten Bedingungen bei dem Einzelnen noch zu treffen. Dadurch wird deutlich, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die nur solange dauert, wie notwendig.
Ob man das nun Gefängnis nennt oder geschlossene Anstalt oder auch anders als "neue Form der sicheren Unterbringung" - es bleibt sich gleich. Es ist Freiheitsentzug.
Damit ist das Problem keineswegs vom Tisch. Wer ordnet das an, wann wird es angeordnet und kann die Anordnung auch nachgeschoben werden?
Die Politik bleibt in der Zwickmühle.
So sehr ich die Befuerchtungen vieler Leute verstehe wenn ein Straftaeter nach Verbuesung seiner Strafe freigelassen wird.
Viele dieser Straftaeter sind bereits vorher auffaellig geworden, dort muesste man zuerst ansetzen.Das gleiche gilt auch nach der Entlassung.Einfach wegsperren ist zu einfach.
zum Scheitern verurteilt ist. Das BVerfG hat vor einigen Jahren zu entsprechenden Landesgesetzes gesagt, es geht - aufgrund der Anknüpfung an früher begangene Straftaten letztlich um eine strafrechtliche Entscheidung, weshalb der Bundesgesetzgeber zum Erlass der Regelungen zuständig ist (und eben nicht die Länder und hat deswegen die damaligen Landesgesetze für verfassungwidrig erklärt). Der europäische Menschenrechtsgerichtshof hat hingegen klargestellt, dass für strafrechtliche Regelungen das Rückwirkungsverbot gilt (das BVerfG hatte zuvor über dieses im GG eigentlich parallel geregelte Prinzip recht großzügig hinweggesehen). Wenn nun die vorgesehene Regelung etwa durch Begründung von Entscheidungszuständigkeiten von Zivilkammern, der Durchführung in Einrichtungen die eben nicht "Strafvollzug" sind, sondern etwas ganz anderes, und durch möglichst weite Trennung der Anordnungsvoraussetzungen von früheren "Anknüpfungsstraftaten" versuchen das Rückwirkungsproblem zu lösen, das sich nur bei "Strafnormen" stellt, dann entfällt aber zugleich der Anknüpfungspunkt für die Bundeskompetenz, die das BVerfG gerade im "Strafrecht" (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) sieht. Dann liegt reines Gefahrenabwehrrecht vor, für das Bund gerade nicht zuständig ist. Also: Entweder wird gegen die EMRK verstoßen (mit dem Effekt, dass in einigen Jahren Strasburg wieder D verurteilt) oder der Bund hat keine Kompetenz. D.h. es geht nur um eine Beruhigungspille, die nicht funktionieren kann.
CHILLY
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