Bundesgerichtshof Richter sind uneins über Sicherungsverwahrung
In Sachen Sicherungsverwahrung sollte der Bundesgerichtshof Klarheit schaffen. Nun zeigt sich: Die verschiedenen Senate des BGH sind sich selbst nicht einig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen
Beschluss veröffentlicht
, wonach Straftäter nicht automatisch nach zehn Jahren entlassen werden dürfen. Dies steht einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) entgegen. Die Straßburger Richter hatten im Dezember 2009 die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Deutschland über die früher geltende Höchstfrist von zehn Jahren hinaus für menschenrechtswidrig erklärt. Die
Bundesregierung will die Sicherungsverwahrung daher umfassend neu regeln
.
Der 5. Strafsenat des BGH lehnte in Leipzig nun für Altfälle eine "automatische" Entlassung nach zehn Jahren Sicherungsverwahrung ab. Die Gerichte müssten vielmehr prüfen, ob "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen abzuleiten ist". In solchen Fällen dürfe die Sicherungsverwahrung auch nach Überschreiten der Zehn-Jahres-Frist fortgesetzt werden. Die Entscheidung ist für alle Strafgerichte bindend (Az: 5 StR 394/10).
Uneinigkeit herrscht jedoch nicht nur zwischen dem BGH und den Straßburger Richtern, sondern auch innerhalb des Bundesgerichtshof: Die Entscheidung des 5. Strafsenats steht im Widerspruch zu einem Beschluss des 4. Strafsenats in Karlsruhe (Az: 4 StR 577/09). Der Leipziger Senat muss daher mit den Karlsruher Kollegen klären, ob diese an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, will der 5. Strafsenat auch von den anderen BGH-Senaten wissen, ob sie seiner Rechtsauffassung zustimmen. Sollten sich die Senate nicht einigen, muss die Sache dem Großen Senat für Strafsachen des BGH zur Entscheidung vorgelegt werden. Dieser ist dafür da, für eine einheitliche Rechtsprechung der BGH-Senate zu sorgen.
Anlass der Entscheidung war die unterschiedliche Reaktion verschiedener Oberlandesgerichte auf die Entscheidung des EGMR. Einige Gerichte hatten entschieden, dass in Altfällen die Täter nach der zur Tatzeit bestehenden Höchstfrist von zehn Jahren Sicherungsverwahrung entlassen werden müssen. Andere Gerichte hatten die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, wenn die Betroffenen weiterhin gefährlich sind. Der Gesetzgeber hatte daraufhin eine Pflicht zur Vorlage an den BGH eingeführt, um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die nun erfolgte Entscheidung des 5. Senats behandelt Vorlagen der Oberlandesgerichte in Stuttgart, Celle und Koblenz, die eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung anordnen wollten.
Der Leipziger Strafsenat geht wie das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bei der Auslegung und Anwendung deutschen Rechts zu beachten sind. Eine Auslegung im Sinne des EGMR sei bei der Sicherungsverwahrung jedoch nicht möglich, da der Bundestag die rückwirkende Geltung ausdrücklich angeordnet hatte. Eine Gesetzesauslegung sei nicht gegen den eindeutigen Willen des Gesetzgebers möglich.
- Datum 11.11.2010 - 19:16 Uhr
- Quelle dpa
- Kommentare 16
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Eine solche Unverfrorenheit gegenüber dem EGMR sollte sich einmal ein Richter in der Türkei oder in Russland erlauben. Wie jeder weiss hätte das Land sofort eine deftige Strafzahlung am Hals...
In einem verfassungslosen Land wie D aber, in dem "richterliche Unabhängigkeit" seit jeher nicht wie in Rechtsstaaten mit "unabhängig von politischer Beeinflussung" übersetzt wird, sondern bereits jeder Amtsrichter Narrenfreiheit besitzt und keinerlei Sanktionen zu fürchten hat, wenn er der OLG- oder BVerfG-Rechtsprechung zuwider urteilt, da ist auch der EGMR chancenlos bei der Durchsetzung von Menschenrechten!
Deutschland ist kein verfassungsloses Land, sondern ein Rechtsstaat mit einer mittlerweile 60-jähriger Tradition. Die richterlicher Unabhängigkeit ist Teil der Gewaltenteilung bzw. -verschränkung im Sinne einem System der "Checks and Balances". Die demokratische Legitimation eines EuGH ist nur bedingt gegeben.
Die Hierarchie zwischen nationalem und supranationalen Recht ist gerade im Verfassungsrecht nicht eindeutig festgelegt, sondern diese beiden Rechtssysteme laufen nebeneinander und ihr Verhältnis zueinander ist noch nicht geklärt.
Auch ist die Frage der Anordnung einer Sicherheitsverwahrung eine, die eine Güterabwägung erfordert, so dass auch nicht von einer bloßen Durchsetzung von Menschenrechten die Rede sein kann.
danke für diesen Kommentar: die mangelnde demokratische Legitimation von EU-Institutionen ist treffend beschrieben
Moin,
die tatsächliche oder auch nur scheinbare mangelnde Legitimation europäischer Institutionen, speziell auch von EU-Institutionen ist von den nationalen Regierungen und dank permanenter Schlechtrederei sicher auch bei der Mehrheit der Bürger gewollt und gerne gesehen.
Man muss übrigens den EuGH (ein Gericht der EU) mit Sitz in Strasbourg und den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) mit Sitz in Luxemburg deutlich unterscheiden, letzteres leitet sich aus der Europäischen Konvention der Menschenrechte ab und gilt für alle Unterzeichner dieser Konvention. Es gibt ein Urteil des BVerfG aus 2004 (Fall Görgülü), dass feststellt, alle Urteile des EGMR sind für Deutschland bindend.
Das Urteil zur Sicherungsverwahrung ist ein Urteil des EGMR und nicht des EuGH, hat also nach dem BVerfG-Urteil von 2004 keinerlei Legitimations-Defizit. Deutschland hat ein Umsetzungsdefizit.
Vielleicht sollte ich meine Europa-Reihe doch wieder in Angriff nehmen.
Beste Grüße
Grabert
danke für diesen Kommentar: die mangelnde demokratische Legitimation von EU-Institutionen ist treffend beschrieben
Moin,
die tatsächliche oder auch nur scheinbare mangelnde Legitimation europäischer Institutionen, speziell auch von EU-Institutionen ist von den nationalen Regierungen und dank permanenter Schlechtrederei sicher auch bei der Mehrheit der Bürger gewollt und gerne gesehen.
Man muss übrigens den EuGH (ein Gericht der EU) mit Sitz in Strasbourg und den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) mit Sitz in Luxemburg deutlich unterscheiden, letzteres leitet sich aus der Europäischen Konvention der Menschenrechte ab und gilt für alle Unterzeichner dieser Konvention. Es gibt ein Urteil des BVerfG aus 2004 (Fall Görgülü), dass feststellt, alle Urteile des EGMR sind für Deutschland bindend.
Das Urteil zur Sicherungsverwahrung ist ein Urteil des EGMR und nicht des EuGH, hat also nach dem BVerfG-Urteil von 2004 keinerlei Legitimations-Defizit. Deutschland hat ein Umsetzungsdefizit.
Vielleicht sollte ich meine Europa-Reihe doch wieder in Angriff nehmen.
Beste Grüße
Grabert
Ganz einfach.
Die Richter die gegen eine weitere Sicherungsverwahrung sind setzt man den Straftäter ins Nachbarhaus, oder in das Nachbarhaus der Enkelin. Dann haben sie zu diesem Thema plötzlich eine einstimme Meinung.
Mit der Entfernung zum Problem potenziert sich die Toleranz.
Trifft aber nicht nur auf richterliche Entscheidungen zu.
Gilt auch für Multi-Kulti, oder Rente mit 67, etc. Wenn man selbst nicht von den Problemen betroffen ist, sind diese Dinge eine richtig tolle Sache. .-)
danke für diesen Kommentar: die mangelnde demokratische Legitimation von EU-Institutionen ist treffend beschrieben
ist hier erstmal relativ egal. Die nachträgliche Sicherheitsverwahrung verstößt gegen ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaates. Dass das manche nicht zu stören scheint ist erschreckend.
@3 Purer Ernst
Ob sie es glauben oder nicht: Menche Menschen stehen zu ihren Überzeugungen auch wenn es sie selbst betrifft. So etwas nennt man dann Charakter.
Bei Sexualstraftätern liegt die Rückfallquote bei/über 80%.
http://www.carechild.de/n...
Bei Kindesvergewaltigung hört bei mir der Spaß auf.
Da entfällt der moralische Verweis auf den Rechtsstaat.
Kinderschänder, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rückfällig werden, auf freien Fuß zu setzten hat nichts mit Charakter zu tun.
Unwiderlegbar offenbart derjenige mehr Charakter, der vor dem Gewissen nicht haltbare Anordnungen nicht befolgt.
Natürlich mag man in einer grüner werdenden Gesellschaft Kindesmißbrauch nicht mehr als schlimm ansehen, wenn eine Figur wie Daniel Cohn-Bendit in seinem Buch "Der grosse Basar" (Kapitel Little Big Man, Seite 139 bis 147) schreibt:
"Mein ständiger Flirt mit allen Kindern nahm bald erotische Züge an. Ich konnte richtig fühlen, wie die kleinen Mädchen von fünf Jahren schon gelernt hatten, mich anzumachen. Es ist kaum zu glauben."
Jede Iedeologie hat Ihre Führer. Daniel mag Kinder, Claudia verschleiert sich vor Mullahs, aber der Castortransport wurde wieder einmal kostengünstig und unkriminell "fast" verhindert. :-)
Bei Sexualstraftätern liegt die Rückfallquote bei/über 80%.
http://www.carechild.de/n...
Bei Kindesvergewaltigung hört bei mir der Spaß auf.
Da entfällt der moralische Verweis auf den Rechtsstaat.
Kinderschänder, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rückfällig werden, auf freien Fuß zu setzten hat nichts mit Charakter zu tun.
Unwiderlegbar offenbart derjenige mehr Charakter, der vor dem Gewissen nicht haltbare Anordnungen nicht befolgt.
Natürlich mag man in einer grüner werdenden Gesellschaft Kindesmißbrauch nicht mehr als schlimm ansehen, wenn eine Figur wie Daniel Cohn-Bendit in seinem Buch "Der grosse Basar" (Kapitel Little Big Man, Seite 139 bis 147) schreibt:
"Mein ständiger Flirt mit allen Kindern nahm bald erotische Züge an. Ich konnte richtig fühlen, wie die kleinen Mädchen von fünf Jahren schon gelernt hatten, mich anzumachen. Es ist kaum zu glauben."
Jede Iedeologie hat Ihre Führer. Daniel mag Kinder, Claudia verschleiert sich vor Mullahs, aber der Castortransport wurde wieder einmal kostengünstig und unkriminell "fast" verhindert. :-)
wirklich vorhanden wäre, wie kann dann das Urteil dieses Senats "bindend" für alle untergeordneten Gerichte sein?
Moin,
die tatsächliche oder auch nur scheinbare mangelnde Legitimation europäischer Institutionen, speziell auch von EU-Institutionen ist von den nationalen Regierungen und dank permanenter Schlechtrederei sicher auch bei der Mehrheit der Bürger gewollt und gerne gesehen.
Man muss übrigens den EuGH (ein Gericht der EU) mit Sitz in Strasbourg und den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) mit Sitz in Luxemburg deutlich unterscheiden, letzteres leitet sich aus der Europäischen Konvention der Menschenrechte ab und gilt für alle Unterzeichner dieser Konvention. Es gibt ein Urteil des BVerfG aus 2004 (Fall Görgülü), dass feststellt, alle Urteile des EGMR sind für Deutschland bindend.
Das Urteil zur Sicherungsverwahrung ist ein Urteil des EGMR und nicht des EuGH, hat also nach dem BVerfG-Urteil von 2004 keinerlei Legitimations-Defizit. Deutschland hat ein Umsetzungsdefizit.
Vielleicht sollte ich meine Europa-Reihe doch wieder in Angriff nehmen.
Beste Grüße
Grabert
Entscheidungen des Menschenrechtsgerichtshofs stehen im Rang
eines einfachen Bundesgesetzes. Die Pflicht des Staates,
seine Bürger vor schwersten Straftaten zu schützen, hat
hingegen Verfassungsrang.
Wie Konflikte zwischen europäischen und deutschen Gerichten
zu lösen sind, darüber findet gegenwärtig ein Klärungs-
prozeß statt, nicht nur zwischen verschieden Senaten des Bundesgerichtshofs, auch das Bundesverfassungsgericht
ist daran beteiligt. Bereits in seinem sog. Lissabon-Urteil
hat es ausgeführt, daß die Anwendung deutschen Rechts nach
Möglichkeit in Einklang mit europäischer Rechtsprechung
erfolgen soll, letztlich aber bestimmte Prinzipien des
Grundgesetzes Vorrang haben.
Zum gegenwärtigen Problem der Sicherungsverwahrung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen in Verfahren über einstweilige Anordnungen eine "automatische" Entlassung gefährlicher Straftäter auf Grund der Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshofs abgelehnt. Seine endgültige Entscheidung im sog. Hauptsacheverfahren bleibt abzuwarten.
In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine auch "europäisch" tragfähige Rechtsgrundlage zu schaffen, nach der gefährlichste Schwersttäter weiter festgehalten werden können. Daran wird bekanntlich gearbeitet.
Moin,
wir haben hier eine etwas schiefe Lage. Wie stellt man den Wert "gefährliste" fest? Gutachter irren, wie häufig sie sich irren bei rückfälligen Tätern, kann recht leicht gemessen werden. Umgekehrt ist das schon problematischer. Dies geht nur indirekt durch die Zahl der Rückfälligen, die nach Gerichtsbeschluss gegen ein entsprechendes Gutachten entlassen wurden. Diese Zahlen sind nach meinem Kenntnisstand verschwindend gering.
Mir fehlt auch immer noch eine wirklich fundierte und nicht auf Emotionen basierende Beschreibung der Gefährdung. Vielleicht haben Sie ja auch etwas hierzu?
Vielen Dank noch einmal für Ihre Informationen.
Beste Grüße
Grabert
Moin,
wir haben hier eine etwas schiefe Lage. Wie stellt man den Wert "gefährliste" fest? Gutachter irren, wie häufig sie sich irren bei rückfälligen Tätern, kann recht leicht gemessen werden. Umgekehrt ist das schon problematischer. Dies geht nur indirekt durch die Zahl der Rückfälligen, die nach Gerichtsbeschluss gegen ein entsprechendes Gutachten entlassen wurden. Diese Zahlen sind nach meinem Kenntnisstand verschwindend gering.
Mir fehlt auch immer noch eine wirklich fundierte und nicht auf Emotionen basierende Beschreibung der Gefährdung. Vielleicht haben Sie ja auch etwas hierzu?
Vielen Dank noch einmal für Ihre Informationen.
Beste Grüße
Grabert
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