Bundesverfassungsgericht Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahl unzulässig

Die Karlsruher Richter haben die Sperrklausel für das EU-Parlament verworfen, da kleine Parteien keine Chancengleichheit hätten. Die Wahl wird aber nicht wiederholt.

Die in Deutschland geltende Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen ist verfassungswidrig. Die Sperrklausel verstoße gegen die Chancengleichheit der Parteien, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die entsprechende Regel des deutschen Europawahlgesetzes sei nichtig. Die Europawahl von 2009 muss deshalb aber nicht wiederholt werden.

Der Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verwies in der Urteilsbegründung auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag. Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei die EU-Gesetzgebung nicht von einer gleichbleibenden Mehrheit im EU-Parlament mit einer stabilen Koalition abhängig. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.

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Das Urteil erging mit sechs gegen drei Richterstimmen. Die Richter Rudolf Mellinghoff und Udo di Fabio kritisierten den Urteilsspruch ihrer Kollegen in einem Sondervotum. Ihrer Ansicht nach ist die Sperrklausel zulässig, weil sie Funktionsbeeinträchtigungen des EU-Parlaments verringern soll. Zudem seien Wahlrechtsfragen der "politischen Gestaltung des Gesetzgebers unterworfen", das Gericht müsse sich deshalb zurückhalten.

2,8 Millionen Wähler nicht vertreten

Der klagende Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim und zwei weitere Wähler hatten in der mündlichen Verhandlung gerügt, etablierte Parteien würden auf Kosten der kleinen von der Sperrklausel profitieren, da sie proportional mehr Sitze im EU-Parlament in Straßburg erhalten, wenn kleine Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern. Bei der Wahl von 2009 seien wegen der Sperrklausel etwa 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unter den Tisch gefallen.

Die Freien Wähler erhielten damals 1,7 Prozent der abgegebenen Stimmen, Die Republikaner 1,3 Prozent. Auch die Tierschutzpartei (1,1), die Familien-Partei Deutschlands (1,0), die Piratenpartei (0,9), die Rentner-Partei (0,8), die Ökologisch-Demokratische Partei (0,5) und die rechtsextreme DVU (0,4) konnten jeweils deutlich mehr als 100.000 Wähler auf sich vereinigen. Da Deutschland derzeit 99 Abgeordnete im Europäischen Parlament stellt, wäre ohne jede Sperrklausel ein Stimmanteil von etwa 1,0 Prozent nötig, um ein Mandat zu erringen.

In der mündlichen Verhandlung hatte der CDU-Abgeordnete Thomas Strobl als Vorsitzender des Wahlprüfungsausschusses des Bundestags die Sperrklausel verteidigt. Im Bundestag seien sich alle Parteien mit Ausnahme der Linken einig, dass die Klausel die Funktionsfähigkeit des EU-Parlaments sichere. Die Sperrklausel verhindere eine Zersplitterung des EU-Parlaments durch Vertreter kleiner und kleinster politischer Gruppierungen, die bei deutschen Wählern kaum verankert seien.

162 Parteien aus 27 Staaten

Die Kläger hatten dies zurückgewiesen: Einerseits gelte die Sperrklausel nur für in Deutschland gewählte Abgeordnete, die nur 13 Prozent aller EU-Parlamentarier stellten. Andererseits seien bei der Europawahl 2009 nur acht Abgeordnetensitze von der Sperrklausel betroffen gewesen. Da im EU-Parlament derzeit 162 Parteien aus 27 Mitgliedstaaten vertreten sind, falle eine geringfügige Erhöhung durch sechs oder sieben weitere deutsche Parteien mit jeweils einem oder zwei Abgeordneten kaum ins Gewicht.

Die Karlsruher Richter beanstandeten jedoch nicht die von den Klägern kritisierten sogenannten "starren Listen" für das EU-Parlament. Hier kann der Wähler nur die Liste an sich wählen, hat aber keinen Einfluss darauf, in welcher Reihenfolge die Kandidaten bei der Sitzverteilung zum Zuge kommen. Die Kläger hatten darin eine Verletzung ihres Wahlrechts gesehen.
 

 
Leser-Kommentare
  1. War ja klar, dass die FDP sich wieder etwas einfallen lassen wird...

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    auf die FDP, aber der Hintergrund ist doch ein anderer:
    Die acht seitens der BRD an der 5%-Hürde gescheiterten Mandate könnten auf EU-Ebene Wirkung entfalten durch Koalition mit Abgeordneten anderer EU-Staaten. Deshalb ist es weder eine Bagatelle, sie unter den Tisch fallen zu lassen, noch, damit den größeren deutschen Parteien einen Konkurrenzvorteil zuzuschieben.
    Da sich auf der Metaebene der EU erst über-nationale Koalitionen bilden müssen, um überhaupt entscheidungsfähig zu sein, macht die nationale 5%-Regel dort keinen Sinn. "Sinn" würde es in der Logik der deutschen 5%-Regel auf EU-Ebene nur machen, ganze Staaten, wie Luxemburg, die die 5% der EU-weiten Wählerstimmen nicht schaffen, auszuschließen; oder nur Parteien zuzulassen, die von vornherein mittels übernationaler Listen eine 5%-Hürde auf EU-Ebene überwinden müssten. Aber beides widerspricht natürlich dem Sinn und Zweck der EU.
    Eigentlich müsste die Wahl seitens der BRD wiederholt werden: Wenn die 5%-Hürde keine Bagatelle bezüglich der Chancengleichheit ist, sind auch die 8 unterschlagenen Mandate, die jeweils übernational einen "Hebel" von mehr als 5% erwirken könnten, keine Bagatelle. Die Argumentation des Gerichts ist diesbezüglich wieder mal eine rein verfahrensbürokratisch exekutive Finte: D.h. es macht sich auf paradox undemokratisch staatstragende Weise zum Steigbügelhalter der gegenwärtig unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten. Ist das seine Aufgabe?

    auf die FDP, aber der Hintergrund ist doch ein anderer:
    Die acht seitens der BRD an der 5%-Hürde gescheiterten Mandate könnten auf EU-Ebene Wirkung entfalten durch Koalition mit Abgeordneten anderer EU-Staaten. Deshalb ist es weder eine Bagatelle, sie unter den Tisch fallen zu lassen, noch, damit den größeren deutschen Parteien einen Konkurrenzvorteil zuzuschieben.
    Da sich auf der Metaebene der EU erst über-nationale Koalitionen bilden müssen, um überhaupt entscheidungsfähig zu sein, macht die nationale 5%-Regel dort keinen Sinn. "Sinn" würde es in der Logik der deutschen 5%-Regel auf EU-Ebene nur machen, ganze Staaten, wie Luxemburg, die die 5% der EU-weiten Wählerstimmen nicht schaffen, auszuschließen; oder nur Parteien zuzulassen, die von vornherein mittels übernationaler Listen eine 5%-Hürde auf EU-Ebene überwinden müssten. Aber beides widerspricht natürlich dem Sinn und Zweck der EU.
    Eigentlich müsste die Wahl seitens der BRD wiederholt werden: Wenn die 5%-Hürde keine Bagatelle bezüglich der Chancengleichheit ist, sind auch die 8 unterschlagenen Mandate, die jeweils übernational einen "Hebel" von mehr als 5% erwirken könnten, keine Bagatelle. Die Argumentation des Gerichts ist diesbezüglich wieder mal eine rein verfahrensbürokratisch exekutive Finte: D.h. es macht sich auf paradox undemokratisch staatstragende Weise zum Steigbügelhalter der gegenwärtig unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten. Ist das seine Aufgabe?

  2. Besser wäre ein Hürde für Promotionsbetrüger und Plagiatoren und sonstigen politischen Sondermüll.

  3. Wäre die Abschaffung dieses gigantischen steuerverschlingenden undemokratischen Molochs namens EU!

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    Kann es sein, dass Sie das EU-Parlament mit den Kommissionen verwechseln?

    Kommissonen und deren nicht vom Wähler legitimierte Handlungen gehören ersatzlos abgeschafft.....aber das Parlament?

    Kann es sein, dass Sie das EU-Parlament mit den Kommissionen verwechseln?

    Kommissonen und deren nicht vom Wähler legitimierte Handlungen gehören ersatzlos abgeschafft.....aber das Parlament?

  4. hat das BVG den Einfluss Deutschlands im Europaparlament geschwächt, weil es einer Zersplitterung des deutschen Stimmenanteils Vorschub leistet. Ohnehin ist Deutschland, legt man die Einwohnerzahl zugrunde, im EU-Parlament unterrepräsentiert. Und nun wird auch noch einer Ausfaserung der parlamentarischen Repräsentation unseres Landes das Wort geredet, fast zehn Prozent der Deutschland zustehenden Sitze gehen künftig an Kleinstparteien, die im Eu-Parlament nur einen verschwindend geringen Einfluss ausüben können. Fazit: Das BVG hat mit diesem Urteil den Interessen der Bundesrepublik geschadet.

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    • Hokan
    • 09.11.2011 um 12:56 Uhr

    Das Europäische Parlament dient im Kreis der europäischen Institutionen nicht der Vertretung des nationalen Interesses. Nationale Interessen werden durch die jeweiligen Regierungen im EU-Rat vertreten.

    Das Europäische Parlament dient ähnlich den nationalen Parlamenten der Repräsentation der sozialen und ökonomischen Interessen divergierender Bevölkerungsgruppen. Dass diese unterschiedlichen Interessenlagen das EU-Parlament bestimmen und eben nicht nationale Interessen, zeigt sich sehr deutlich daran, das die Fraktionen des Parlaments nicht nationale Unterscheidungen kennen sondern sich - wie in jedem anderen Parlament auch - sozioökonomisch und kulturell unterscheiden.

    Daraus folgt, dass wir die kommenden vereinzelten Europaabgeordneten der kleinen deutschen Parteien in eben diesen größeren übernationalen Fraktionen wiederfinden werden. Von einer Schwächung des nationalen Interesses oder einer Zersplitterung des EU-Parlaments wird keine Rede sein können.

    • Hokan
    • 09.11.2011 um 12:56 Uhr

    Das Europäische Parlament dient im Kreis der europäischen Institutionen nicht der Vertretung des nationalen Interesses. Nationale Interessen werden durch die jeweiligen Regierungen im EU-Rat vertreten.

    Das Europäische Parlament dient ähnlich den nationalen Parlamenten der Repräsentation der sozialen und ökonomischen Interessen divergierender Bevölkerungsgruppen. Dass diese unterschiedlichen Interessenlagen das EU-Parlament bestimmen und eben nicht nationale Interessen, zeigt sich sehr deutlich daran, das die Fraktionen des Parlaments nicht nationale Unterscheidungen kennen sondern sich - wie in jedem anderen Parlament auch - sozioökonomisch und kulturell unterscheiden.

    Daraus folgt, dass wir die kommenden vereinzelten Europaabgeordneten der kleinen deutschen Parteien in eben diesen größeren übernationalen Fraktionen wiederfinden werden. Von einer Schwächung des nationalen Interesses oder einer Zersplitterung des EU-Parlaments wird keine Rede sein können.

    • JWGRU
    • 09.11.2011 um 11:44 Uhr

    Das ist ja nun eine interessante Argumentation: Da das Parlament keine Bedeutung hat wäre es auch nicht schlimm, wenn es noch weniger Bedeutung bekommt, da nun alle Deutschen Spinner auch einziehen können.

    Naja, das Verfassungsgericht spricht nun mal für Deutsche Interessen und zwar spezielle.
    Übrigens mit der gleichen Argumentation müsste auch die 5 % Klausel in Deutschland vom Europäischen Gerichtshof gekippt werden: Da der Bundestag ja nur nationale Bedeutung hat, wäre es nicht schadhaft, wenn da noch ein paar Spinner wie diese 3% Partei dort vertreten sind; damit wäre das Deutsche Volk im Bundestag genauer vertreten und würde so präziser Volkes Stimme wiedergeben können.
    Mann, mann mann welch tolle Juristen

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    Die 5%-Hürden innerhalb der BRD sind aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik geboren, machen entsprechend Sinn und sind über das Grundgesetz legitimiert. Sie machen auch Sinn, da sie nicht in unterschiedlichen "Wahlbezirken" (z.B. Bundesländern bei Bundestagswahl) ungleich gehandhabt werden und die nationale Integration ausreichend fortgeschritten ist, dass Parteien "wahlbezirks-" also länderübergreifend kandidieren oder entsprechende Koalitionen, Listenverbindungen bilden können.
    Das ist auf EU-Ebene kaum der Fall. Siehe meinen Annäherungsversuch zum Thema unter Nr.8. Will man die EU, muss man auch akzeptieren, dass das EU-Parlament nach EU-weit einheitlichen Standards gewählt wird, damit der Souverän, die EU-Bürger, per Chancengleichheit vertreten sind.
    Für mich ist das EU-Parlament nicht direkt mit dem Bundestag vergleichbar, sondern, soweit überhaupt vergleichbar, organisatorisch und funktional noch ein Zwitter zwischen "Bundes"TAG und "Bundes"RAT, der aber nur mit einheitlicher Wahlgrundlage ausreichend legitimiert sein und funktionieren kann. Oder?

    Die 5%-Hürden innerhalb der BRD sind aufgrund der Erfahrungen aus der Weimarer Republik geboren, machen entsprechend Sinn und sind über das Grundgesetz legitimiert. Sie machen auch Sinn, da sie nicht in unterschiedlichen "Wahlbezirken" (z.B. Bundesländern bei Bundestagswahl) ungleich gehandhabt werden und die nationale Integration ausreichend fortgeschritten ist, dass Parteien "wahlbezirks-" also länderübergreifend kandidieren oder entsprechende Koalitionen, Listenverbindungen bilden können.
    Das ist auf EU-Ebene kaum der Fall. Siehe meinen Annäherungsversuch zum Thema unter Nr.8. Will man die EU, muss man auch akzeptieren, dass das EU-Parlament nach EU-weit einheitlichen Standards gewählt wird, damit der Souverän, die EU-Bürger, per Chancengleichheit vertreten sind.
    Für mich ist das EU-Parlament nicht direkt mit dem Bundestag vergleichbar, sondern, soweit überhaupt vergleichbar, organisatorisch und funktional noch ein Zwitter zwischen "Bundes"TAG und "Bundes"RAT, der aber nur mit einheitlicher Wahlgrundlage ausreichend legitimiert sein und funktionieren kann. Oder?

  5. Kann es sein, dass Sie das EU-Parlament mit den Kommissionen verwechseln?

    Kommissonen und deren nicht vom Wähler legitimierte Handlungen gehören ersatzlos abgeschafft.....aber das Parlament?

    Antwort auf "Am besten"
  6. nur auf EU-Ebene gesetzeswidrig?

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    Steht in der Urteilsbegründung:
    http://www.bundesverfassu...

    Möglicherweise spielt es eine Rolle, daß nicht in allen EU-Ländern eine solche Sperrklausel angewendet wird. Damit wäre die Chancengleichheit nicht gewahrt, es würden also nicht überall die gleichen Wahlrechtsgrundsätze gelten. Insofern ist wohl auch eine Anschlußklage bezüglich bundesrepublikanischer Bundes- und Landtagswahlen unsinnig, weil ja in der BRD die 5%-Klausel flächendeckend gilt.

    Steht auch im Artikel...

    Steht in der Urteilsbegründung:
    http://www.bundesverfassu...

    Möglicherweise spielt es eine Rolle, daß nicht in allen EU-Ländern eine solche Sperrklausel angewendet wird. Damit wäre die Chancengleichheit nicht gewahrt, es würden also nicht überall die gleichen Wahlrechtsgrundsätze gelten. Insofern ist wohl auch eine Anschlußklage bezüglich bundesrepublikanischer Bundes- und Landtagswahlen unsinnig, weil ja in der BRD die 5%-Klausel flächendeckend gilt.

    Steht auch im Artikel...

  7. auf die FDP, aber der Hintergrund ist doch ein anderer:
    Die acht seitens der BRD an der 5%-Hürde gescheiterten Mandate könnten auf EU-Ebene Wirkung entfalten durch Koalition mit Abgeordneten anderer EU-Staaten. Deshalb ist es weder eine Bagatelle, sie unter den Tisch fallen zu lassen, noch, damit den größeren deutschen Parteien einen Konkurrenzvorteil zuzuschieben.
    Da sich auf der Metaebene der EU erst über-nationale Koalitionen bilden müssen, um überhaupt entscheidungsfähig zu sein, macht die nationale 5%-Regel dort keinen Sinn. "Sinn" würde es in der Logik der deutschen 5%-Regel auf EU-Ebene nur machen, ganze Staaten, wie Luxemburg, die die 5% der EU-weiten Wählerstimmen nicht schaffen, auszuschließen; oder nur Parteien zuzulassen, die von vornherein mittels übernationaler Listen eine 5%-Hürde auf EU-Ebene überwinden müssten. Aber beides widerspricht natürlich dem Sinn und Zweck der EU.
    Eigentlich müsste die Wahl seitens der BRD wiederholt werden: Wenn die 5%-Hürde keine Bagatelle bezüglich der Chancengleichheit ist, sind auch die 8 unterschlagenen Mandate, die jeweils übernational einen "Hebel" von mehr als 5% erwirken könnten, keine Bagatelle. Die Argumentation des Gerichts ist diesbezüglich wieder mal eine rein verfahrensbürokratisch exekutive Finte: D.h. es macht sich auf paradox undemokratisch staatstragende Weise zum Steigbügelhalter der gegenwärtig unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten. Ist das seine Aufgabe?

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    • Hokan
    • 09.11.2011 um 14:58 Uhr

    Stimme Ihrer plastischen Darstastellung von Sinn und Problematik der 5%-Hürde zum EU-Parlament zu. In einem Punkt möchte ich Ihnen jedoch deutlich widersprechen – in Ihrer Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts als „Steigbügelhalter der gegenwärtig unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten“.

    Ja, dieses Verfahren wurde vom Verfassungsgericht nicht zum ersten Mal angewandt. Bei der letzten Beanstandung des Wahlverfahrens zum Bundestag war dies ebenfalls der Fall und – wenn ich mich richtig erinnere - auch beim Landesparlament in Schleswig-Holstein. Ja, diese Parlamente mussten nicht umgehend wiedergewählt werden.

    Sein Spruch mag nicht gefallen, doch es als „Steigbügelhalter“ von „unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten“ zu bezeichnen, ist im ersten Fall schlicht falsch, im zweiten nicht richtig.
    Das Gericht hält nicht den Steigbügel, sondern reißt die bereits aufgesessene Mehrheiten nicht umgehend vom Pferde, aber erzwingt ihr Absitzen spätestens zum nächstfolgendem Wahltermin. Diese Beschimpfung ist einfach daneben.
    Und was die unzureichende Legalität betrifft, besteht wohl Einigkeit, dass die Parlamente durchaus legal gewählt wurden. Diese Legalität besteht weiter trotz des Spruches des Verfassungsgerichts. Das Gericht trägt mit seinem Spruch nur gesellschaftlichem Wandel Rechnung, definiert Legitimität neu und erzwingt, in absehbarer Zeit diese in legales Handeln umzusetzen. Einzig mit die Dauer dieses Zeitraums mag man nicht einverstanden sein.

    • Hokan
    • 09.11.2011 um 14:58 Uhr

    Stimme Ihrer plastischen Darstastellung von Sinn und Problematik der 5%-Hürde zum EU-Parlament zu. In einem Punkt möchte ich Ihnen jedoch deutlich widersprechen – in Ihrer Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts als „Steigbügelhalter der gegenwärtig unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten“.

    Ja, dieses Verfahren wurde vom Verfassungsgericht nicht zum ersten Mal angewandt. Bei der letzten Beanstandung des Wahlverfahrens zum Bundestag war dies ebenfalls der Fall und – wenn ich mich richtig erinnere - auch beim Landesparlament in Schleswig-Holstein. Ja, diese Parlamente mussten nicht umgehend wiedergewählt werden.

    Sein Spruch mag nicht gefallen, doch es als „Steigbügelhalter“ von „unzureichend legal institutionalisierten Mehrheiten“ zu bezeichnen, ist im ersten Fall schlicht falsch, im zweiten nicht richtig.
    Das Gericht hält nicht den Steigbügel, sondern reißt die bereits aufgesessene Mehrheiten nicht umgehend vom Pferde, aber erzwingt ihr Absitzen spätestens zum nächstfolgendem Wahltermin. Diese Beschimpfung ist einfach daneben.
    Und was die unzureichende Legalität betrifft, besteht wohl Einigkeit, dass die Parlamente durchaus legal gewählt wurden. Diese Legalität besteht weiter trotz des Spruches des Verfassungsgerichts. Das Gericht trägt mit seinem Spruch nur gesellschaftlichem Wandel Rechnung, definiert Legitimität neu und erzwingt, in absehbarer Zeit diese in legales Handeln umzusetzen. Einzig mit die Dauer dieses Zeitraums mag man nicht einverstanden sein.

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