Afghanistan-KriegRückschlag für Bundesregierung im Kundus-Prozess

Viele Zivilisten starben, als die Bundeswehr in Afghanistan zwei Tanklaster bombardieren ließ. Nun klagen ihre Angehörigen in Deutschland – mit guten Erfolgsaussichten.

Die Hinterbliebenen afghanischer Zivilopfer des Kundus-Bombardements dürfen auf Schadensersatz durch die Bundesrepublik hoffen. Ihre Klage ist zumindest nicht ohne Aussicht auf Erfolg. Das Bonner Landgericht folgte zum Prozessauftakt nicht dem Antrag der Bundesrepublik, die Klage aus mehreren Gründen als unzulässig abzuweisen. Nach Ansicht der Kläger und ihrer Anwälte ist die Bundesrepublik als Dienstherr des damaligen Kommandeurs Georg Klein zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

Durch den Luftangriff auf zwei Tanklastwagen nahe Kundus waren am 4. September 2009 zahlreiche Menschen getötet und verletzt worden. Die genaue Zahl ist strittig, sicher waren es mehr als 100 Tote. Das Gericht will sich auch Klarheit darüber verschaffen, ob es sich bei den Opfern und klagenden Angehörigen tatsächlich um Betroffene handelt.

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Es sei positiv, dass das Gericht individuelle Ansprüche aufgrund von Verstößen gegen das Völkerrecht nicht ausgeschlossen habe, sagten die Klägeranwälte Karim Popal und Peter Derleder. Dem Bombenabwurf hätte auf jeden Fall ein Tiefflug der US-Kampfflugzeuge zur Warnung an Zivilisten vorangehen müssen. Der Kommandeur habe sich einer "grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung" schuldig gemacht.

Bereits 350.000 Euro Entschädigung gezahlt

Das Gericht will nun klären, ob bei dem Bombenabwurf vor dreieinhalb Jahren das humanitäre Völkerrecht verletzt wurde, wie es die Kläger darstellen. Ob es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Zeugen kommen wird, ist noch offen. Eine mögliche Vergleichslösung zeichnete sich noch nicht ab. Das Gericht will am 17. April verkünden, wie es weiter vorgehen will.

In dem ersten Zivilverfahren verlangt ein Vater von zwei mutmaßlich bei der Bombardierung getöteten Söhnen von der Bundesrepublik 40.000 Euro. Eine Witwe und Mutter von sechs Kindern, die nach Angaben ihrer Anwälte ihren Vater und Ernährer verloren haben, will eine Entschädigung von 50.000 Euro. Beide Kläger waren nicht anwesend.

Inzwischen haben nach Angaben von Popal, der einen Großteil der Opferfamilien vertritt, insgesamt 79 Familien beim Bonner Landgericht ähnliche Klagen eingereicht. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums wurden bereits 90 Mal je 3.900 Euro an betroffene afghanische Familien gezahlt – insgesamt sind das etwa 350.000 Euro.

 
Leser-Kommentare
  1. 1. [...]

    Entfernt. Bitte bemühen Sie sich um einen sachlichen Kommentarstil. Die Redaktion/mak

    2 Leser-Empfehlungen
  2. (ich konnts noch lesen)

    Eine Leser-Empfehlung
  3. Zitat: Das Bonner Landgericht folgte zum Prozessauftakt nicht dem Antrag der Bundesrepublik, die Klage aus mehreren Gründen als unzulässig abzuweisen
    Positiv immerhin, dass dem Antrag nicht gefolgt wurde.

    6 Leser-Empfehlungen
  4. ... eigentlich zwei.
    Kann ein deutscher Kommandeur amerikanischen Truppen Befehle erteilen. Er kann doch höchstens um Unterstützung bitten.
    Im Artikel steht:
    "Dem Bombenabwurf hätte auf jeden Fall ein Tiefflug der US-Kampfflugzeuge zur Warnung an Zivilisten vorangehen müssen."
    Demnach hätten ja die US-Kampfflugzeuge ein Fehlverhalten an den Tag gelegt. Oder gab es von deutscher Seite den Befehl ohne Tiefflug-Warnung zu bombardieren?

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    <<< ... Oder gab es von deutscher Seite den Befehl ohne Tiefflug-Warnung zu bombardieren? <<<

    Ja. Siehe u.a.:
    http://de.wikipedia.org/w...

    Die Piloten haben mehrmals Bedenken angemeldet und vorgeschlagen, Warntiefflüge vorzunehmen. Oberst Klein wollte nicht, dass vor dem tödlichen Schlag eine Warnung erfolgte und hat die Piloten zu dem Massaker überredet.

    Die Piloten wurden deswegen bestraft, Klein wurde inzwischen General.

    <<< ... Oder gab es von deutscher Seite den Befehl ohne Tiefflug-Warnung zu bombardieren? <<<

    Ja. Siehe u.a.:
    http://de.wikipedia.org/w...

    Die Piloten haben mehrmals Bedenken angemeldet und vorgeschlagen, Warntiefflüge vorzunehmen. Oberst Klein wollte nicht, dass vor dem tödlichen Schlag eine Warnung erfolgte und hat die Piloten zu dem Massaker überredet.

    Die Piloten wurden deswegen bestraft, Klein wurde inzwischen General.

  5. Der MAD als auch der BND sind auch in Kunduz vor Ort gewesen. Beide führen auch Quellen im militärischen/zivilern Bereich und beide sind u. a. für die Erstellung eines Lagebildes der zivilen Lage zuständig, damals wie heute. Mich würde ja als Staatsanwalt sehr interessieren, ob der Oberst Klein überhaupt beim MAD oder BND angefragt hat, um sich ein Bild über dei zivile Lage rund um die Tanklastzüge zu verschaffen. Und wenn er nicht angefragt hat, dann würde ich mir die Frage stellen, ob es nicht damals zu seinen Dienstpflichten gehörte.
    Die, die ein bißchenh Ahnung vom Erstellen eines militärischen als zivilen Lagebildes haben, wissen, was ich meine.
    Das wird natürlich nicht gerne gesehen, wenn kritische Fragen gestellt werden; nur schade, das sie nicht von Journalisten gestellt werden, damals nicht und heute nicht.

    2 Leser-Empfehlungen
  6. 6. [...]

    Bitte bleiben Sie sachlich. Danke, die Redaktion/mo.

    7 Leser-Empfehlungen
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    Auf Benzindiebstahl steht, selbst in Afghanistan, nicht die Todesstrafe und selbst wenn, war die Vollstreckung ohne Gerichtsurteil durch tödliche Bomberangriffe sicher nicht gerechtfertigt.

    • Sredna
    • 20.03.2013 um 22:16 Uhr

    Jugendamt? In Afghanistan? Ich hoffe ja wohl, dass das Ironie war... Wenn Afghanistan keine größeren Probleme als disfunktionale Familien hätte, gäbe es dort keine Tanklastwagen ausländischer Streitkräfte, die von militanten, fanatischen Gruppen entführt werden würden.

    Sicherlich - das stehlen des Benzins war kriminell. Allerdings haben die Leute es wohl kaum geklaut, um davon Handys zu bezahlen, sondern das Essen.

    Was ich nach wie vor an der ganzen Sache nicht verstehe:
    Klar, ein Tanklastwagen kann zu einer rollenden Bombe gemacht werden und stellt eine Gefährdung dar, sehe ich ein. Und mir ist auch klar, dass die nicht einfach ne Bombe auf sich zurollen lassen. Aber: Der Tanklastenwagen stand und war Luftlinie sieben Kilometer vom Lager entfernt.
    Wo war also bitte die Rechtfertigung für den ausdrücklichen Befehl, nicht erst mal durch Tiefflüge zu versuchen, die Leute zu vertreiben, sondern sofort anzugreifen?

    Entfernt. Bitte beteiligen Sie sich sachlich und verzichten auf Polemik. Danke, die Redaktion/ls

    Manchmal verstehe ich die Welt nicht mehr...

    Entweder derBeitrag ist eine gelungene Satire oder horrender Blödsinn, der nur einem kranken Hirn entsprungen ist.

    Auf Benzindiebstahl steht, selbst in Afghanistan, nicht die Todesstrafe und selbst wenn, war die Vollstreckung ohne Gerichtsurteil durch tödliche Bomberangriffe sicher nicht gerechtfertigt.

    • Sredna
    • 20.03.2013 um 22:16 Uhr

    Jugendamt? In Afghanistan? Ich hoffe ja wohl, dass das Ironie war... Wenn Afghanistan keine größeren Probleme als disfunktionale Familien hätte, gäbe es dort keine Tanklastwagen ausländischer Streitkräfte, die von militanten, fanatischen Gruppen entführt werden würden.

    Sicherlich - das stehlen des Benzins war kriminell. Allerdings haben die Leute es wohl kaum geklaut, um davon Handys zu bezahlen, sondern das Essen.

    Was ich nach wie vor an der ganzen Sache nicht verstehe:
    Klar, ein Tanklastwagen kann zu einer rollenden Bombe gemacht werden und stellt eine Gefährdung dar, sehe ich ein. Und mir ist auch klar, dass die nicht einfach ne Bombe auf sich zurollen lassen. Aber: Der Tanklastenwagen stand und war Luftlinie sieben Kilometer vom Lager entfernt.
    Wo war also bitte die Rechtfertigung für den ausdrücklichen Befehl, nicht erst mal durch Tiefflüge zu versuchen, die Leute zu vertreiben, sondern sofort anzugreifen?

    Entfernt. Bitte beteiligen Sie sich sachlich und verzichten auf Polemik. Danke, die Redaktion/ls

    Manchmal verstehe ich die Welt nicht mehr...

    Entweder derBeitrag ist eine gelungene Satire oder horrender Blödsinn, der nur einem kranken Hirn entsprungen ist.

  7. <<< ... Oder gab es von deutscher Seite den Befehl ohne Tiefflug-Warnung zu bombardieren? <<<

    Ja. Siehe u.a.:
    http://de.wikipedia.org/w...

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    Nachts um Zwei Kinder und Frauen an zwei von den Taliban entführten Tanklastzügen, als menschliche Schutzschilde oder zum Plündern? Wie unterscheidet man einen Zivilisten von einen Taliban, mal Frauen und Kinder ausgenommen?

    Bitte nicht übel nehmen, aber ich bin skeptisch gegenüber von Wikipedia-Artikeln mit dem Vorsatz: "Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung."

    Nachts um Zwei Kinder und Frauen an zwei von den Taliban entführten Tanklastzügen, als menschliche Schutzschilde oder zum Plündern? Wie unterscheidet man einen Zivilisten von einen Taliban, mal Frauen und Kinder ausgenommen?

    Bitte nicht übel nehmen, aber ich bin skeptisch gegenüber von Wikipedia-Artikeln mit dem Vorsatz: "Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung."

  8. Oder ist die Klage doch nur nicht unzulässig?
    Die Zulässigkeit einer Klage, liebe Redakteure der Zeit, ist die Grundvoraussetzung dafür, ihre Begründetheit zu prüfen, also ob tatsächlich ein Anspruch vorliegt.
    Dass eine Klage bloß nicht unzulässig ist, sagt rein garnichts über ihre Erfolgsaussichten aus.
    Bitte drücken Sie sich doch so präzise aus wie man es von einem Blaat mit Qualitätsanspruch auch erwarten kann...

    4 Leser-Empfehlungen
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    Da kann ich nur zustimmen. Hier mal eben von "guten Erfolgsaussichten" zu sprechen, ist juristisch "ganz schön gewagt".

    Jedenfalls bis vor einigen Jahren wurde es allgemein abgelehnt, dass natürliche Personen/Zivilisten unmittelbare Schadensersatzansprüche aus dem Völkerrecht ableiten können. Grund: Sie sind kein Subjekt des Völkerrechts. Allenfalls der Staat Afghanistan könnte danach ggf. Ansprüche geltend machen ("diplomatischer Schutzanspruch"), nicht aber einzelne Afghanen.

    Sollte sich daran zwischenzeitlich etwas geändert haben, freue ich mich über Hinweise auf entsprechende Gerichtsentscheidungen.

    MfG, Libertin.

    • tajojo
    • 21.03.2013 um 14:23 Uhr

    Es trifft zwar natürlich zu, dass es auch bei Zulässigkeit der Klage noch ein weiter Weg zur Begründetheit ist. Dennoch möchte ich der Bitte von Libertin nachkommen und den Stand der bisherigen deutschen Rechtsprechung knapp darstellen.
    Maßgeblich ist insofern das Varvarin-Urteil des BGH vom 2.11.2006, (Aktenzeichen: III ZR 190/05; abrufbar unter http://juris.bundesgerich...). Der BGH hält ganz in Ihrem Sinne daran fest, dass im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zustehen (insofern ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, ein entsprechendes Verfahren der Kläger im Varvarin-Verfahren ist meines Wissens noch vor dem BVerfG anhängig).
    Daneben betont er aber die Möglichkeit - und diese sehen sie nicht - einen Anspruch auf der Grundlage des deutschen (die hM sieht hierin die kollisionsrechtlich anzuwendende Rechtsordnung) Amtshaftungsrechts (§839 BGB iVm Art.34 GG) geltend zu machen (schon das BVerfG hat in seiner Zwangsarbeiterentscheidung deutlich gemacht, dass bereits die Notwendigkeit der Erschöpfung des nationalen Rechtswegs als Voraussetzung des von Ihnen erwähnten diplomatischen Schutzes zeigt, dass die nationale Rechtsordnung grundsätzlich nicht durch das Völkerrecht supendiert wird).

    • tajojo
    • 21.03.2013 um 14:36 Uhr

    In diesem Zusammenhang würden die völkerrechtlichen Primärregeln iRd Voraussetzung einer drittbezogenen Amtspflicht Bedeutung erlangen. Das Amtshaftungsrecht muss im Ergebnis richtigerweise auch für Handeln im Ausland gelten. Zentrale Frage ist vielmehr, ob das nationale Amtshaftungsrecht auch in der besonderen Situation eines Militäreinsatzes anwendbar sein soll. Dass dies der Fall ist hat der BGH im Hinblick auf die Zeit bis Ende des zweiten Weltkriegs in seiner Distomo-Entscheidung verneint (BGHZ 155, 279), im Fall Varvarin für die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg aber ausdrücklich offen gelassen. Die Klage in diesem Fall hat er allein aus einem Grund für nicht begründet gehalten: das schadenverursachende Handeln (dh in concreto der Angriff auf die Brücke) wurde nicht von der BRD sondern ihren Bündnispartnern ausgeführt und kann dieser auch nicht zugerechnet werden. Das könnte im Fall Kundus je nach Faktenlage durchaus anders zu beurteilen sein.

    Ich entschuldige mich für das Fachchinesisch (aber es war ja auch eine juristische Behauptung) und hoffe dennoch jedenfalls dem juristisch versierten leser einen Eindruck über die gegenwärtige Rechtslage verschafft zu haben. Bei Interesse: Mittlerweile hat sich die Literatur mit dem Thema beschäftigt, zB Huhn, Amtshaftung im bewaffneten Auslandseinsatz; von Woedtke, Die Verantwortlichkeit Deutschlands für seine Streitkräfte im Auslandseinsatz oder Dutta, Amtshaftung wegen Völkerrechtsverstößen, AVR 133, 191

    Da kann ich nur zustimmen. Hier mal eben von "guten Erfolgsaussichten" zu sprechen, ist juristisch "ganz schön gewagt".

    Jedenfalls bis vor einigen Jahren wurde es allgemein abgelehnt, dass natürliche Personen/Zivilisten unmittelbare Schadensersatzansprüche aus dem Völkerrecht ableiten können. Grund: Sie sind kein Subjekt des Völkerrechts. Allenfalls der Staat Afghanistan könnte danach ggf. Ansprüche geltend machen ("diplomatischer Schutzanspruch"), nicht aber einzelne Afghanen.

    Sollte sich daran zwischenzeitlich etwas geändert haben, freue ich mich über Hinweise auf entsprechende Gerichtsentscheidungen.

    MfG, Libertin.

    • tajojo
    • 21.03.2013 um 14:23 Uhr

    Es trifft zwar natürlich zu, dass es auch bei Zulässigkeit der Klage noch ein weiter Weg zur Begründetheit ist. Dennoch möchte ich der Bitte von Libertin nachkommen und den Stand der bisherigen deutschen Rechtsprechung knapp darstellen.
    Maßgeblich ist insofern das Varvarin-Urteil des BGH vom 2.11.2006, (Aktenzeichen: III ZR 190/05; abrufbar unter http://juris.bundesgerich...). Der BGH hält ganz in Ihrem Sinne daran fest, dass im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zustehen (insofern ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, ein entsprechendes Verfahren der Kläger im Varvarin-Verfahren ist meines Wissens noch vor dem BVerfG anhängig).
    Daneben betont er aber die Möglichkeit - und diese sehen sie nicht - einen Anspruch auf der Grundlage des deutschen (die hM sieht hierin die kollisionsrechtlich anzuwendende Rechtsordnung) Amtshaftungsrechts (§839 BGB iVm Art.34 GG) geltend zu machen (schon das BVerfG hat in seiner Zwangsarbeiterentscheidung deutlich gemacht, dass bereits die Notwendigkeit der Erschöpfung des nationalen Rechtswegs als Voraussetzung des von Ihnen erwähnten diplomatischen Schutzes zeigt, dass die nationale Rechtsordnung grundsätzlich nicht durch das Völkerrecht supendiert wird).

    • tajojo
    • 21.03.2013 um 14:36 Uhr

    In diesem Zusammenhang würden die völkerrechtlichen Primärregeln iRd Voraussetzung einer drittbezogenen Amtspflicht Bedeutung erlangen. Das Amtshaftungsrecht muss im Ergebnis richtigerweise auch für Handeln im Ausland gelten. Zentrale Frage ist vielmehr, ob das nationale Amtshaftungsrecht auch in der besonderen Situation eines Militäreinsatzes anwendbar sein soll. Dass dies der Fall ist hat der BGH im Hinblick auf die Zeit bis Ende des zweiten Weltkriegs in seiner Distomo-Entscheidung verneint (BGHZ 155, 279), im Fall Varvarin für die Zeit nach dem zweiten Weltkrieg aber ausdrücklich offen gelassen. Die Klage in diesem Fall hat er allein aus einem Grund für nicht begründet gehalten: das schadenverursachende Handeln (dh in concreto der Angriff auf die Brücke) wurde nicht von der BRD sondern ihren Bündnispartnern ausgeführt und kann dieser auch nicht zugerechnet werden. Das könnte im Fall Kundus je nach Faktenlage durchaus anders zu beurteilen sein.

    Ich entschuldige mich für das Fachchinesisch (aber es war ja auch eine juristische Behauptung) und hoffe dennoch jedenfalls dem juristisch versierten leser einen Eindruck über die gegenwärtige Rechtslage verschafft zu haben. Bei Interesse: Mittlerweile hat sich die Literatur mit dem Thema beschäftigt, zB Huhn, Amtshaftung im bewaffneten Auslandseinsatz; von Woedtke, Die Verantwortlichkeit Deutschlands für seine Streitkräfte im Auslandseinsatz oder Dutta, Amtshaftung wegen Völkerrechtsverstößen, AVR 133, 191

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