VorteilsnahmeStaatsanwaltschaft setzt Wulff eine Entscheidungsfrist

Bis zum 8. April soll der frühere Bundespräsident sagen, ob er 20.000 Euro zahlt und damit das Verfahren gegen ihn beendet. Lehnt er ab, könnte er angeklagt werden.

Der frühere Bundespräsident Christian Wulff

Der frühere Bundespräsident Christian Wulff

Das Ende des Korruptionsverfahrens gegen den früheren Bundespräsidenten Christian Wulff rückt näher. Bis spätestens 8. April muss sich das ehemalige Staatsoberhaupt entscheiden, ob es eine Auflage von 20.000 Euro zahlen und somit die Ermittlungen beenden will. Anderenfalls könnte Anklage erhoben werden.

"An dem Tag soll es ein Gespräch mit der Verteidigung geben", sagte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Hannover. Die Frist beziehe sich auch auf den Filmproduzenten David Groenewold, sagte der Sprecher weiter.

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Die Staatsanwälte werfen Wulff vor, er habe sich im September 2008 von Groenewold einen Teil der Kosten einer Reise nach München bezahlen lassen. Im Kern geht es um zwei Übernachtungen im Wert von rund 770 Euro. Wulff und Groenewold bestreiten das. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und fortwährender Indiskretionen zum Stand der Ermittlungen hatten Medien und Juristen die Staatsanwaltschaft zuletzt stark kritisiert.

"Kein Gang nach Canossa erwartet"

Groenewold soll 30.000 Euro zahlen. Vertraute von Wulff und Groenewold können sich bislang nicht vorstellen, dass sich die Beschuldigten darauf einlassen. Wulff könnte so einen Prozess vermeiden, müsste aber mit dem Makel leben, keinen Freispruch erreicht zu haben.

Wulffs Anwalt Gernot Lehr wollte sich dazu "mit keinem Wort" äußern. "Wir sind erstaunt, dass sich die Staatsanwaltschaft zu Details äußert, insbesondere ohne die Verteidigung vorher darüber zu unterrichten", sagte er.

Die Staatsanwaltschaft teilte mit, die Zahlung dürfe weder als Schuldeingeständnis noch generelles Geständnis gewertet werden. "Es wird kein Gang nach Canossa erwartet", sagte Staatsanwalt Hans-Jürgen Lendeckel.

Die Zahlung impliziere lediglich die Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für den hinreichenden Tatverdacht, also für den Beginn der Ermittlungen, die letztlich zu Wulffs Rücktritt geführt hatten. Gegen Wulff und Groenewold wird seit Februar 2012 wegen Bestechlichkeit und Bestechung ermittelt.

Sollten Wulff und Groenewold das Angebot nicht annehmen, muss von einer Anklage ausgegangen werden. Nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung ist die Geldzahlung aber als ein legitimer Weg zur Beendigung von Ermittlungsverfahren vorgesehen. Sollte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, müsste das Gericht entscheiden, ob sie diese auch zulassen würde.

 
Leser-Kommentare
  1. "Die Zahlung impliziere lediglich die Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für den hinreichenden Tatverdacht, also für den Beginn der Ermittlungen, die letztlich zu Wulffs Rücktritt geführt hatten. Gegen Wulff und Groenewold wird seit Februar 2012 wegen Bestechlichkeit und Bestechung ermittelt."

    "also für den Beginn der Ermittlungen:" Da die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen begonnen hat, hat sie doch die Verantwortung und müsste selbst zahlen.

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    Ist doch inzwischen Routine... Man betrügt, klaut, besticht und holt raus, was zu machen ist. Dann gibt man ein Zehntel dem Staat und lacht sich ins Fäustchen. Ackermann hats so gemacht und der Mann ist Profi.

    Wulff mag ein Amateur sein, aber er sucht sich die richtigen Vorbilder. Fehlt nur noch das Victory-Zeichen!

    Ist doch inzwischen Routine... Man betrügt, klaut, besticht und holt raus, was zu machen ist. Dann gibt man ein Zehntel dem Staat und lacht sich ins Fäustchen. Ackermann hats so gemacht und der Mann ist Profi.

    Wulff mag ein Amateur sein, aber er sucht sich die richtigen Vorbilder. Fehlt nur noch das Victory-Zeichen!

  2. Gericht ist man in Gotteshand.

    Dem Vernehmen nach soll die Staatsanwaltschaft selbst in diesem einen Punkt, indem sie Wulff anklagen könnte, Schwierigkeiten mit der Beweisführung haben.

    Von daher wundere ich mich über das Angebot der Staatsanwaltschaft...

    Nur sind die öffentlich bekannt gewordenen Informationen sehr spärlich und eine Beurteilung über Sinn und Unsinn des Angebots schon spekulativer Natur...

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    • Mopps
    • 22.03.2013 um 22:02 Uhr

    Vor einem deutschen Gericht ist man nur dann in Gottes Hand wenn man sich nur den "Verteidiger" leisten kann.
    [...]

    Gekürzt. Bitte verzichten Sie auf unterstellende Äußerungen. Die Redaktion/mak

    • Mopps
    • 22.03.2013 um 22:02 Uhr

    Vor einem deutschen Gericht ist man nur dann in Gottes Hand wenn man sich nur den "Verteidiger" leisten kann.
    [...]

    Gekürzt. Bitte verzichten Sie auf unterstellende Äußerungen. Die Redaktion/mak

  3. wenn ein Verfahren gegen den höchsten Amtsträger des Landes wegen Bestechlichkeit eingestellt werden soll, weil gegen eine Geldbuße angeblich das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung beseitigt werden könne, § 153a StPO. Wenn in diesem für die Glaubwürdigkeit und Integrität der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland einmalig gravierenden Fall ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung negierbar sein soll, dann ist das die ultimative Bankrotterklärung unseres Rechtssystems. Wann bitte besteht dann überhaupt noch ein öffentliches Interesse, Korruption in diesem Staat zu ahnden, liebe Staatsanwälte?!

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    Natürlich wissen es die Zeit-Leser wieder besser als die Juristen selbst, was konkret unter Rechtsbeugung zu subsumieren ist.

    Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beweismittel nicht für eine Verurteilung reichen werden - gleichwohl ist sie vom Vorliegen der Straftat überzeugt. Somit verbleibt gar keine andere Möglichkeit als die, die die Staatsanwaltschaft gezogen hat.

    • Max Le
    • 22.03.2013 um 21:28 Uhr

    Dies ist ein normaler Vorgang und liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, um dadurch ein Verfahren abzukürzen und letztendlich auch Kostenfür den Steuerzahler zu sparen.

    Dieses Vorgehen hat nichts mit der Person Wulff zu tun.

    Wenn sie sich in den Verfahrensmöglichkeiten eines Strafverfahren vor deutschen Gerichten nicht auskennen, sollten sie doch bitte etwas zurückhaltender mit Pauschalverurteilungen sein.

    " angeblich das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung beseitigt werden könne"

    ... hier einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Ihrer Lust an medialer Femegerichtsbarkeit. Letztere vermag zwar Ihre persönliche Schaulust zu befriedigen, wird aber nicht aber vom Begriff des "öffentlichen Interesses" umschlossen.

    Natürlich wissen es die Zeit-Leser wieder besser als die Juristen selbst, was konkret unter Rechtsbeugung zu subsumieren ist.

    Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beweismittel nicht für eine Verurteilung reichen werden - gleichwohl ist sie vom Vorliegen der Straftat überzeugt. Somit verbleibt gar keine andere Möglichkeit als die, die die Staatsanwaltschaft gezogen hat.

    • Max Le
    • 22.03.2013 um 21:28 Uhr

    Dies ist ein normaler Vorgang und liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, um dadurch ein Verfahren abzukürzen und letztendlich auch Kostenfür den Steuerzahler zu sparen.

    Dieses Vorgehen hat nichts mit der Person Wulff zu tun.

    Wenn sie sich in den Verfahrensmöglichkeiten eines Strafverfahren vor deutschen Gerichten nicht auskennen, sollten sie doch bitte etwas zurückhaltender mit Pauschalverurteilungen sein.

    " angeblich das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung beseitigt werden könne"

    ... hier einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Ihrer Lust an medialer Femegerichtsbarkeit. Letztere vermag zwar Ihre persönliche Schaulust zu befriedigen, wird aber nicht aber vom Begriff des "öffentlichen Interesses" umschlossen.

  4. Er zahlt also dafür, dass das Ermittlungsverfahren nicht fortgesetzt wird.

    Und ich dachte immer, man bekommt nach Deutschem Recht eine Strafe dafür, dass man was angestellt hat und nicht dafür, dass eine Behörde arbeitet?

    Zündet jemand also ein Haus an, zahlt er nur den Feuerwehreinsatz.

    Großartig!

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    Wie der Fall Breno zeigt geht man dann in den Knast. Zumindest wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist das man andere Personen gefährdet hat. Oder um zu zeigen das jeder vor dem Gesetz gleich ist,

    Wulf wird sich auf überhaupt nichts einlassen da er, zu Recht, davon ausgehen kann das ihm niemand etwas nachweisen kann.

    Ich denke auch das Wulf bis heute nicht einsieht das er etwas Falsch gemacht hat. Kleine Gefälligkeiten sind eben nur für außenstehende Bestechung oder Vorteilnahme.

    Wie der Fall Breno zeigt geht man dann in den Knast. Zumindest wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist das man andere Personen gefährdet hat. Oder um zu zeigen das jeder vor dem Gesetz gleich ist,

    Wulf wird sich auf überhaupt nichts einlassen da er, zu Recht, davon ausgehen kann das ihm niemand etwas nachweisen kann.

    Ich denke auch das Wulf bis heute nicht einsieht das er etwas Falsch gemacht hat. Kleine Gefälligkeiten sind eben nur für außenstehende Bestechung oder Vorteilnahme.

  5. 5. Nein.

    Wie der Fall Breno zeigt geht man dann in den Knast. Zumindest wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist das man andere Personen gefährdet hat. Oder um zu zeigen das jeder vor dem Gesetz gleich ist,

    Wulf wird sich auf überhaupt nichts einlassen da er, zu Recht, davon ausgehen kann das ihm niemand etwas nachweisen kann.

    Ich denke auch das Wulf bis heute nicht einsieht das er etwas Falsch gemacht hat. Kleine Gefälligkeiten sind eben nur für außenstehende Bestechung oder Vorteilnahme.

    2 Leser-Empfehlungen
  6. einfach so frei kaufen und alles ist vergessen.

    wenn ich das nächste mal beim stehlen erwischt werde, reicht es dann auch aus dem polizeibeamten einen hunderter in die hemdtasche zu schieben?

    4 Leser-Empfehlungen
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    Wie kann Wulff die 20.000 aufbringen ? Seine Schwiegermutter ist ja nun nicht mehr da, um ihn was zuzustecken !!

    Wie wäre es mit Sozialstunden ? Er hat ja jetzt Zeit !

    ;)

    Wie kann Wulff die 20.000 aufbringen ? Seine Schwiegermutter ist ja nun nicht mehr da, um ihn was zuzustecken !!

    Wie wäre es mit Sozialstunden ? Er hat ja jetzt Zeit !

    ;)

  7. Natürlich wissen es die Zeit-Leser wieder besser als die Juristen selbst, was konkret unter Rechtsbeugung zu subsumieren ist.

    Im Übrigen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Beweismittel nicht für eine Verurteilung reichen werden - gleichwohl ist sie vom Vorliegen der Straftat überzeugt. Somit verbleibt gar keine andere Möglichkeit als die, die die Staatsanwaltschaft gezogen hat.

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    Und wissen daher, dass eine Einstellung nach § 153a StPO nicht dazu dient, sich bei eventuellen Zweifeln an der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung so aus der Affäre zu ziehen.

    Und wissen daher, dass eine Einstellung nach § 153a StPO nicht dazu dient, sich bei eventuellen Zweifeln an der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung so aus der Affäre zu ziehen.

  8. Und wissen daher, dass eine Einstellung nach § 153a StPO nicht dazu dient, sich bei eventuellen Zweifeln an der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung so aus der Affäre zu ziehen.

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