Die alarmierende Umweltzerstörung hat die Rechtsordnung vor eine doppelte Aufgabe gestellt: Einmal gilt es, Umweltschäden möglichst weitgehend zu verhüten, zum anderen muß für einen optimalen Ausgleich trotzdem entstandener Schäden gesorgt werden. [weiter…]
19.
10.
1990,
DIE ZEIT, Elke von Hippel