Der Fall Pechstein Sportgericht gegen Zivilgericht
Claudia Pechstein darf trotz Dopingsperre beim nächsten Rennen starten. Das Schweizer Bundesgericht gab ihrem Eilantrag statt. Was bedeutet das juristisch?
© Matthias Kern/Getty Images

Schuhe schnüren: Claudia Pechstein darf vorerst wieder eislaufen
Für ein Rennen wird am Freitag alles sein wie immer. Claudia Pechstein wird siebeneinhalb Runden auf dem Eis drehen und nach 3000 Metern wissen, wie gut sie dasteht im Vergleich mit der internationalen Konkurrenz. Doch es ist kein gewöhnlicher Start für sie beim Weltcup in Salt Lake City. Sie hat ihn sich juristisch erkämpft mit einem Eilverfahren vor dem Schweizer Bundesgericht. Und wenn man der 37 Jahre alten Berlinerin glauben darf, läuft bei ihr auch die Wut mit gegen den Internationalen Eislauf-Verband (ISU).
Der hatte sie wegen auffällig schwankender Blutwerte für zwei Jahre gesperrt. Für den Verband stand fest, dass Pechstein mit dem Blutdopingmittel Epo nachgeholfen hatte. Diese Sperre war der Beginn eines bisher einzigartigen Verfahrens. Noch nie zuvor hatte sich das internationale Sportrecht mit einem indirekten Dopingnachweis mittels Blutwerten beschäftigt, bisher musste für eine Sperre immer eine positive Dopingprobe vorliegen. Pechstein klagte sich hinauf bis zur höchsten sportgerichtlichen Instanz, dem Internationalen Sportgerichtshof Cas – ohne Erfolg. Nach einer zweitägigen Anhörung im Oktober und nach einer wochenlangen Wartezeit bestätigte der Cas Ende November die Sperre.
Einen Beweis für Pechsteins Schuld gibt es noch nicht – für ihre Unschuld jedoch ebenfalls nicht. Die Indizien, ein stark erhöhter und dazu schwankender Anteil der jungen roten Blutkörperchen, der Retikulozyten, genügte dem Cas. Es gebe keine plausible Erklärung für solche Blutwerte – außer Doping. So sahen es auch zahlreiche Wissenschaftler, die in den Anti-Doping-Kampf eingebunden sind. Zu hören waren aber auch Zweifel, dass ein Blutparameter nicht ausreiche für einen Schuldspruch und damit de facto ein zweijähriges Berufsverbot.
Das Vertrauen in die Sportgerichtsbarkeit habe sie längst verloren, das hatte Claudia Pechstein schon gesagt, als das Urteil des Cas noch auf sich warten ließ. Als es dann kam und gegen sie ausfiel, stand ihr nächster Schritt schon fest: hinaus aus der Sportgerichtsbarkeit und vor ein staatliches Gericht. Wer im internationalen Sport startet, unterliegt zwangsläufig erst einmal der Sportgerichtsbarkeit. Erst wenn Athleten oder Verbände das Urteil der höchsten sportgerichtlichen Instanz nicht akzeptieren, kommt ein Zivilgericht ins Spiel.
Weil die ISU in der Schweiz sitzt, ist nun das Schweizer Bundesgericht für Pechsteins Fall zuständig. Viele internationale Verbände sind in der Schweiz ansässig, und deshalb sind vor dem Schweizer Bundesgericht schon einige Sportsachen gelandet. Nur hat das Gericht erst in wenigen Fällen zugunsten von klagenden Sportlern entschieden. In manchen Fällen wurde das Verfahren einfach noch einmal an den Cas zurückverwiesen. Das könnte auch im Fall Pechstein passieren.
Das Bundesgericht ist dennoch auch Pechsteins große Hoffnung, danach könnte sie nur noch eine Verletzung von Menschenrechten anklagen, worüber ihr Rechtsanwalt Simon Bergmann auch schon laut nachgedacht hat. Durch den indirekten Dopingnachweis sei schließlich die Unschuldsvermutung seiner Mandantin verletzt worden.
Auf einen endgültigen Entscheid des Bundesgerichts wollte Pechstein nicht warten. Sie muss sich noch sportlich qualifizieren, wenn sie an den Olympischen Spielen im Februar in Vancouver teilnehmen will. Ein Eilantrag beim Bundesgericht war deshalb die Folge. Der Sieg ist eine der wenigen Entscheidungen zu ihren Gunsten, seitdem ihr Dopingfall im Februar ins Rollen gekommen war.
Das Bundesgericht akzeptierte, "dass unter den gegebenen Umständen ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin daran besteht (…), dass sie an dem 3000-Meter-Eisschnelllauf-Weltcuprennen in Salt Lake City teilnehmen kann". Pechstein hatte geltend gemacht, dass es ihre letzte Chance für eine Olympiaqualifikation sei, weil danach die Olympiamannschaft nominiert wird.
Dass dem Eilantrag stattgegeben wurde, sagt nichts über den Ausgang des Verfahrens. Das Gericht prüfte keine inhaltlichen Bedenken. Das ist Sache des Hauptverfahrens, das erst im nächsten Jahr stattfinden wird. Das Bundesgericht wird aber nicht noch einmal alle wissenschaftlichen Gutachten gegeneinander abwiegen. Es wird verfahrensrechtliche Mängel prüfen, etwa ob beide streitenden Parteien gleich behandelt worden sind, ob das Recht auf Gehör gewährt wurde. Genau das beklagen jedoch Pechstein und ihre Anwälte. Mehrere Gutachten seien nicht zugelassen worden, die Pechstein entlastet hätten. Gut möglich, dass auch nach dem letzten gerichtlichen Urteil immer noch keine Gewissheit darüber besteht, ob Claudia Pechstein nun gedopt hat oder nicht.
(Erschienen im Tagesspiegel)
- Datum 09.12.2009 - 11:19 Uhr
- Quelle ZEIT ONLINE, Tagesspiegel
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Ich wünsche Pechstein nichts Böses, aber was ist, wenn sie jetzt beim einzigen Quali-Lauf es nicht schafft (oder stürzt)?
Nachdem Claudia Pechstein jetzt vorgewarnt ist, kann man sie bei Olympia an den Start gehen lassen. Ist sie nicht gedopt , hat sie vielleicht normale Retrozyklenwerte (würde man ja erfahren), und dann kann sie sowieso nichts mehr gewinnen.
Ein Platz vier oder unter "ferner liefen" schadet dem Eislaufsport wohl kaum ...... Was aber kann eine Athletin nach fast einem Jahr Nervenkrieg aber noch leisten?
Die Sportrichter sollten mehr Gelassenheit an den Tag legen, sie bei Olympia mitlaufen lassen und dann die Retrozyklenwerte neu messen. Und dann wäre man mit den neuen Werten vielleicht klüger als man es heute ist.
Im Artikel heißt es: "Pechstein klagte sich hinauf bis zur höchsten sportgerichtlichen Instanz".
Dies klingt, als ob sie sich bereits erfolglos durch mehrere Instanzen geklagt hätte (und immer unrecht bekommen). Leider ist das CAS jedoch die EINZIGE sportgerichtliche Instanz, wo man eine von einer Verbandeigenen (!) Kommission verhängte Sperre anfechten kann.
Und leider ist das CAS bei der Urteilsfindung wieder auf die Regularien des jeweiligen Verbandes in diesem Fall denen der ISU, gebunden, so daß letztlich offenbar nicht anderes rauskommen konnte als die ISU-Kommision bereits beschlossen hatte.
Andere Verbände unterwerfen sich z.B. dem WADA-Code, bei dem mehrere Blutparameter berertet werden. Wäre dieser bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden, wäre ein Freispruch unausweichlich gewesen.
Aber die ISU hat hier andere Regeln und betrachtet den WADA-Code als irrelevant. Demzufolge hat der CAS ISU-satzungsgemäß entschieden.
Man kann nur hoffen, das das Schweizer Bundesgericht diese Ungleichbehandlung unter den Verbandsregeln abschafft und die Athleten künftig nach gleichen Rechtsnormen bewertet werden.
Es kann nicht sein, daß ein Skiläufer anders behandel wird wie ein Radfahrer oder ein Eisschnellläufer.
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