Dissertation: Guttenbergs Verzicht schützt vor Strafe nicht
Ob Guttenberg den Doktortitel behält, entscheidet die Uni Bayreuth. Auch ein juristisch möglicher Verzicht schützt den Minister nicht vor einer Aberkennung.
© Sean Gallup/Getty Images

Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg im Kanzleramt
Egal, was Dr. Karl-Theodor zu Guttenberg vorschlägt – "das entbindet die Uni Bayreuth nicht von den nötigen Prüfungen seiner Doktorarbeit". Mit diesen Worten reagierte der Universitätspräsident Rüdiger Bormann auf einer Pressekonferenz am Dienstagnachmittag auf die schriftlich Bitte des Bundesverteidigungsministers an die Universität, den ihm 2006 verliehenen Doktortitel wegen Pfuschs oder offiziell gesagt "gravierender handwerklicher Fehler" zurückzunehmen. "Die Entscheidung obliegt allein der Hochschule", sagte Bormann.
Mit anderen Worten: Die Universität Bayreuth kann Guttenberg den Titel gemäß der Promotionsordnung nach wie vor auch aus eigener Macht aberkennen. Dem großzügigen Anerbieten des Freiherrn muss sie nicht folgen.

Rüdiger Bormann ist seit 2009 Präsident der Universität Bayreuth. Zuvor hatte er das Institut für Werkstoffphysik und -Technologie an der TU Hamburg-Harburg sowie das Institut für Werkstoffforschung des Forschungszentrums Geesthacht geleitet. Bis 2010 war Bormann stellvertretender Vorsitzende der Wissenschaftlichen Kommission im Wissenschaftsrat, der die Bundesregierung und die Länder berät.
Namhafte Rechtswissenschaftler sind sich keineswegs einig darüber, ob jemand auf seinen Titel verzichten kann, oder ob nur die zuständige Universität darüber entscheiden darf. Die herrschende Meinung vertritt etwa der emeritierte Rechtsprofessor Hartmut Maurer von der Universität Konstanz im Handbuch des Wissenschaftsrechts : Der Doktorgrad stelle ein persönliches Recht dar, "auf das verzichtet werden kann, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen". Dies sei ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, meint auch der Hochschulrechtler Hans-Wolfgang Waldeyer aus Münster.
Die beiden Gelehrten sehen in einem Doktortitel kein höheres Gut, das aus öffentlichem Interesse geschützt werden müsse. Auf den akademischen Grad der Uni-Behörde könne man genauso verzichten, wie auf eine Baugenehmigung von der Stadtverwaltung. Der Bild -Kolumnist Franz Josef Wagner drückt es so aus: "Scheiß auf den Doktor", schreibt er.
Ganz anders sieht das Werner Thieme von der Universität Hamburg , Deutschlands Altmeister des Hochschulrechts. Er schreibt im Klartext: Durch einen Titelverzicht versucht der angegriffene Doktor, dem Entzug des Titels zu entgehen und "damit auch dem Vorwurf des Plagiats, der Täuschung". Da der akademische Grad von einer öffentlichen Prüfungsbehörde verliehen worden sei, könne er aber nicht durch eine einseitige private Erklärung "zum Erlöschen" gebracht werden und die förmliche Aberkennung überflüssig machen.
Der gleiche Meinungsstreit hatte schon 1988 in der Fachwelt für großen Wirbel gesorgt, als der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Trutz Graf Kerssenbrock wegen angeblicher Verfahrensmängel bei der Promotion seinen Titel zurückgab. Inzwischen wurde der Jurist rehabilitiert. Seither neigen Hochschulen – anders als jetzt womöglich die Universität Bayreuth – in Täuschungsfällen dazu, mit dem Titelverzicht Gras über die Sache wachsen zu lassen.
Allerdings muss ein solcher Fall weder mit dem Verzicht auf den Doktortitel noch seiner Aberkennung ausgestanden sein, wie zwei Beispiele der letzten Jahre zeigen. So flog vor zwei Jahren die Dissertation des hohen Beamten Andreas Kasper in Nordrhein-Westfalen über Sozialsponsoring: Eine rechtliche Bewertung unter besonderer Berücksichtigung des Sponsorings kirchlicher Werke und Einrichtungen als Patchwork eines Abschreibers auf.
Die Staatsanwaltschaft Göttingen verfolgte den falschen Doktor wegen Urheberrechtsverletzung. Für sie lag die Bestrafung im öffentlichen Interesse, auch wenn sich durch den geistigen Diebstahl kein privater Kläger geschädigt fühlte. Der Beschuldigte beugte sich einem Strafbefehl von 9000 Euro oder 90 Tagessätzen – ab einem Tag mehr wird die Vorstrafe im Führungszeugnis vermerkt.
Genauso erging es 2006 einem Berufsschullehrer in Baden-Württemberg. "Ich halte Urheberrechtsverletzungen nicht für empfehlenswert", erklärte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Tübingen ZEIT ONLINE. Gleichwohl konnte der Lehrer im Amt bleiben, weil er dafür gar keinen Doktor brauchte. Die katholische Kirche entzog ihm indes die Lehrerlaubnis für den Religionsunterricht, weil der Titeldieb kein pädagogisches Vorbild mehr sein könne.
Im Fall des Verteidigungsministers macht ein pensionierter Professor der Bundeswehruniversität in München, der Historiker Rainer Elkar , auf einen weiteren interessanten Aspekt aufmerksam: Studenten in Uniform, die bei einem Täuschungsversuch erwischt werden, droht die Degradierung oder gar Entlassung. Wer selber "etwas dienstrechtlich von seinen Untergebenen fordert, was er nicht zu leisten vermag, ist meiner Meinung nach zur Führung ungeeignet", sagte Elkar dem Handelsblatt .
Zumindest einstweilen bleibt der oberste Dienstherr der Bundeswehr aber trotzdem im Amt.







In was für einem Gemeinwesen leben wir eigentlich, in dem eine Angehörige des Prekariats namens „Emmely“ wegen – bestrittener und unbewiesener – Veruntreung von zwei Pfandbons sich mit einer Verdachtskündigung herumschlagen muss, und der Bundesverteidigungsminister – zumal ein Gustav Gans in der poltischen Klasse – unter tosendem Applaus der hessischen CDU einen über 7 Jahre eingefädelten und noch am Freitag dreist abgestrittenen Schwindel weitgehend sanktionslos einräumt?
http://berlin2011.wordpre...
Das ist ein ganz schlechter Vergleich, da das "Handling" durch die Beschuldigte im genannten Fall ebenso falsch und verwerflich war (Leugnen und Schuldabwälzung auf Kollegen).
Woher wissen Sie denn, dass sie's war??
Das ist ein ganz schlechter Vergleich, da das "Handling" durch die Beschuldigte im genannten Fall ebenso falsch und verwerflich war (Leugnen und Schuldabwälzung auf Kollegen).
Woher wissen Sie denn, dass sie's war??
>>Gleichwohl konnte der Lehrer im Amt bleiben, weil er dafür gar keinen Doktor brauchte. Die katholische Kirche entzog ihm indes die Lehrerlaubnis für den Religionsunterricht, weil der Titeldieb kein pädagogisches Vorbild mehr sein könne.<<
>>Studenten in Uniform, die bei einem Täuschungsversuch erwischt werden, droht die Degradierung oder gar Entlassung. Wer selber "etwas dienstrechtlich von seinen Untergebenen fordert, was er nicht zu leisten vermag, ist meiner Meinung nach zur Führung ungeeignet"<<
Dies alles gilt aber doch nur für den gemeinen Bürger und nicht für die Herren und Damen der Polit-Kaste. Die dürfen nämlich offensichtlich alles.
Ein erschlichener Doktor ist noch lange kein Rücktrittsgrund?!? Aha. Was sagt das eigentlich über unsere Politiker aus, nicht nur über Guttenberg, sondern auch über Merkel und Co.
Warum gehen die nicht einfach alle? Ich kann es wirklich nicht mehr hören. Alle gehen, Neuwahlen, Feierabend...
dass das passieren würde, wogegen ich gar nichts hätte: Wen würden Sie DANN wählen?
dass das passieren würde, wogegen ich gar nichts hätte: Wen würden Sie DANN wählen?
er bittet die Universität die Verleihung zurückzunehmen (http://www.spiegel.de/uni...). Das ist, darauf hat heute Prof. Wolfgang Löwer (glaube ich) auf Phoenix hingewiesen, juristisch ein durchaus wesentlicher Unterschied. Insbesondere ist die im Artikel angerissene Diskussion, ob eine Rückgabe des Doktortitels überhaupt möglich ist, für den Fall Guttenberg infolgedessen wohl irrelevant, da dieser juristisch gesehen überhaupt nicht versucht hat, selbst Herr über das Verfahren zu werden.
Den Titel einziehen zu lassen, damit es nicht zu einer Überprüfung der Tatumstände kommt, ist schon ein anmassender Versuch, das Verfahren so zu lenken, dass es am wenigsten persönlichen Schaden verursacht.
Glücklicherweise scheint es, als würde die Universität ihm dieses unverdiente Geschenk nicht machen.
Den Titel einziehen zu lassen, damit es nicht zu einer Überprüfung der Tatumstände kommt, ist schon ein anmassender Versuch, das Verfahren so zu lenken, dass es am wenigsten persönlichen Schaden verursacht.
Glücklicherweise scheint es, als würde die Universität ihm dieses unverdiente Geschenk nicht machen.
Merkel verkennt die Situation, wenn sie äußert, sie habe keinen wissenschaftlichen Assistenten anheuern wollen.
Der ist in der Regel noch nicht promoviert und kann nach eingehender Mängelprüfung auf das Einreichen der eigenen Arbeit verzichten - Rückgabe ist nicht Teil der Guttenbergschen Möglichkeiten.
Merkel hat einen bereits - summa cum laude, wie weiterhin auf Guttenbergs homepage vermerkt - Promovierten eingestellt.
Die Beibehaltung Guttenbergs als Bundesminister handelt der Bundesregierung einen Rattenschwanz an Folgeproblemen ein.
Will sich Guttenberg demnächst zum Beispiel der Dienstherrschaft der Bundeswehrunsiversität durch Abschaffung derselben entledigen?
Gemäß
"§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."
Auch Dissertationen sind diesem Gesetz unterworfen.
Die Gerichte verfolgen ihrerseits Urheberrechtsverletzungen nicht initiativ, da sie in der Regel nicht im öffentlichen Interesse sind. Diese geübte Praxis ist durchaus nachvollziehbar und verständlich.
Es stellt sich aber nun durchaus die Frage, ob die Causa KTZG nicht doch im öffentlichen Interesse liegt.
Unabhängig davon kann aber ein Geschädigter eine Strafanzeige aufgeben. Lt. einem Bericht soll dieses erfolgt sein.
Ich bin kein Jurist, erkenne aber sehr wohl, dass diese Angelegenheit nicht einfach durch den Verzicht auf den Doktorgrad oder mit dem Zugeständnis von Fehlern oder dem Bekennen zum Blödsinn "geheilt" werden kann.
Schön, daß mal jemand das Gesetz in die Diskussion bringt.
Daraus ergibt sich nämlich, daß der Fall strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann, da eine Urhebrrechtsverletzung gemäß dem zitierten Pararaphen bereits verjährt wäre (Dissertation 2006, Promotion 2007, Verjährungsfrist 3 Jahre).
Das selbe gälte für eine Strafverfolgung nach §156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt).
Das ganze Getöse von der Strafbarkeit ist ebenso wie die Dissertation selbst nur heiße Luft.
Das höchst selbstrefentielle System des gesellschaftwissenschaftlichen akademischen Betriebes hat jetzt freilich ein Problem. Da können anderseits jetzt aber noch viele Doktoarbeiten darüber geschrieben werden.
Der riesengroße Rest der Gesellschaft kann, darf und wird sich bald um wieder um die eigentlichen Probleme kümmern (über die Rettungschirme, Staatsverschuldung, weltwitschaftliche Umbrüche etc. durfte man ja in der "Qualitätspresse" seit zwei Wochen kaum mehr etwas lesen).
Ab mit dem Thema ins "Panorama".
Nein, denn
"§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."
Was Sie meinen, ist der ableitbare Schadensanspruch, doch das ist diffrenzierter zu betrachten:
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ende des Jahres zu laufen („Silvesterverjährung“), in dem folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Anspruch ist entstanden und
2. der Urheber hat von den anspruchsbegründenden tatsächlichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Das heißt die Zeit, die der Urheber braucht, um von den Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis zu erlangen, wird von der Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nicht erfasst.
Korrekt, §156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) kann nicht verfolgt werden, da die Promotionsordnung in Bayreuth lediglich eine "ehrenwörtliche Erklärung" erfordert aber eben keine eidesstattliche Versicherung, aber die von Ihnen angeführte Verjahrungsfrist ist irrelevant.
oder die Lebensdauer einer natürlichen Person
Schön, daß mal jemand das Gesetz in die Diskussion bringt.
Daraus ergibt sich nämlich, daß der Fall strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden kann, da eine Urhebrrechtsverletzung gemäß dem zitierten Pararaphen bereits verjährt wäre (Dissertation 2006, Promotion 2007, Verjährungsfrist 3 Jahre).
Das selbe gälte für eine Strafverfolgung nach §156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt).
Das ganze Getöse von der Strafbarkeit ist ebenso wie die Dissertation selbst nur heiße Luft.
Das höchst selbstrefentielle System des gesellschaftwissenschaftlichen akademischen Betriebes hat jetzt freilich ein Problem. Da können anderseits jetzt aber noch viele Doktoarbeiten darüber geschrieben werden.
Der riesengroße Rest der Gesellschaft kann, darf und wird sich bald um wieder um die eigentlichen Probleme kümmern (über die Rettungschirme, Staatsverschuldung, weltwitschaftliche Umbrüche etc. durfte man ja in der "Qualitätspresse" seit zwei Wochen kaum mehr etwas lesen).
Ab mit dem Thema ins "Panorama".
Nein, denn
"§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."
Was Sie meinen, ist der ableitbare Schadensanspruch, doch das ist diffrenzierter zu betrachten:
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche in drei Jahren (§ 195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit Ende des Jahres zu laufen („Silvesterverjährung“), in dem folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Anspruch ist entstanden und
2. der Urheber hat von den anspruchsbegründenden tatsächlichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder hätte sie ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
Das heißt die Zeit, die der Urheber braucht, um von den Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis zu erlangen, wird von der Drei-Jahres-Frist des § 195 BGB nicht erfasst.
Korrekt, §156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt) kann nicht verfolgt werden, da die Promotionsordnung in Bayreuth lediglich eine "ehrenwörtliche Erklärung" erfordert aber eben keine eidesstattliche Versicherung, aber die von Ihnen angeführte Verjahrungsfrist ist irrelevant.
oder die Lebensdauer einer natürlichen Person
"Zu Guttenberg „verfehlt Mehrheit“ am eigenem Text"
zu finden auf der Berlin2011 worldpress.com Seite
möglicherweise ja auch die Fünfprozenthürde
Zu Guttenberg „verfehlt Mehrheit“ am eigenem Text
https://berlin2011.wordpr...
möglicherweise ja auch die Fünfprozenthürde
Zu Guttenberg „verfehlt Mehrheit“ am eigenem Text
https://berlin2011.wordpr...
...als die Affäre letzte Woche begann, sprach KTvG sein alter Doktorvater Häberle SOFORT bei:
«Herr zu Guttenberg war einer meiner besten Seminaristen und Doktoranden.»
http://www.stern.de/polit... (16.2.)
...und nun erklärt KTvG, daß IHM bei kurzer Durchsicht am Wochenende aufgefallen sei, was seinem Doktorvater offenbar bei längerer Durchsicht entgangen ist...nämlich, was er doch für einen "Blödsinn" geschrieben hat.
Und folgert: "Scheiß auf den Doktor" frei nach Bild-Kolumnist Wagner.
Möchte gerne mal wissen, wie der arme, alte Häberle sich jetzt fühlt, der somit nicht nur 1x, sondern gleich 2x mit Anlauf in den ***** getreten wurde.
"sauberen" Herren "Doktor" "Gutti" so ganz ohne akademische "Zollkontrolle" samts Bestnote in das Doktorland einfahren lassen?
Die Frage kann darf und muss gestellt werden.
Schließlich gibt es in diesem Land noch ein paar andere Menschen dieses Kalibers. Und die Frage nach den Kontrollen bei den Arbeiten ist durchaus gerechtfertigt.
Was glauben Sie denn, was das für nachbeben in gewissen Kreisen auslösen kann.
"sauberen" Herren "Doktor" "Gutti" so ganz ohne akademische "Zollkontrolle" samts Bestnote in das Doktorland einfahren lassen?
Die Frage kann darf und muss gestellt werden.
Schließlich gibt es in diesem Land noch ein paar andere Menschen dieses Kalibers. Und die Frage nach den Kontrollen bei den Arbeiten ist durchaus gerechtfertigt.
Was glauben Sie denn, was das für nachbeben in gewissen Kreisen auslösen kann.
für mich ist der mann einfach nur ein "verkorkster" adeliger, dessen projekt bilderbuchkarriere nun gecrasht ist. seine familie wird über ihren sprößling (voller name laut wikipedia: karl theodor maria nikolaus johann jacob philipp franz joseph sylvester freiherr von und zu guttenberg) wohl 'not amused' sein.
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