Uni Bonn Nach der Haftentlassung ohne Doktortitel

Die Uni Bonn nimmt einem verurteilten korrupten Promotionsberater seinen akademischen Rang. Bundesweit gelten unterschiedliche Regeln für Unwürdigkeit.

Hauptgebäude der Universität Bonn

Hauptgebäude der Universität Bonn

In nachweislich 61 Fällen hat Promotionsvermittler Martin D. einen Professor bestochen, damit dieser Rechtsanwälte und andere Juristen auf dem Weg zum "Dr." vor dem Namen betreute. Beide Helfer mussten deswegen ins Gefängnis. Der Promotionsvermittler wurde 2009 zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, ist aber inzwischen auf Bewährung frei. Da trifft ihn jetzt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, wonach er wegen der Vorstrafe seinen eigenen Doktor von 1980 verlieren soll.

Damals war er mit Bestnote und einem Förderpreis der Uni ausgezeichnet worden. Auch heute zweifelt niemand, dass mit dieser Promotion alles in Ordnung war. Anders als etwa im Falle Guttenberg geht es nicht um einen Täuschungsversuch, durch den die Prüfung hinfällig wird. Allerdings erlaubt die heutige Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät in Bonn, den akademischen Grad wegen einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu entziehen. Gegen seine Degradierung kann D. jetzt noch in Berufung gehen.

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Ähnliche Regelungen, die an Straftaten anknüpfen, gelten etwa an der Uni Köln und anderen Hochschulen, zumal in Nordrhein-Westfalen. Dabei geht der entehrende Titelentzug auf das "Gesetz über die Führung akademischer Grade" von 1939 zurück, also auf die Nazizeit. Demnach kann jede Uni den Doktor entziehen, "wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat."

Bagatelldelikte sind nicht relevant

Auch wenn Würde heute im Sinne der allgemeinen Menschenwürde des Grundgesetzes zu verstehen ist, bleibt der Rechtsbegriff unbestimmt. "Deshalb soll die Anknüpfung an eine Straftat die Unwürdigkeit präzisieren", erläutert der renommierte Hochschulrechtler Hans-Wolfgang Waldeyer. Bagatelldelikte etwa im Straßenverkehr oder vor dem Finanzamt bleiben wegen der Untergrenze von einem Jahr Gefängnis außer Betracht. Diese Schwelle gilt etwa auch für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Einen anderen Weg gehen die Hochschulgesetze von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und den meisten neuen Bundesländern. Sie folgen dem unbestimmten Würde-Begriff. Indes haben die Gerichte, jüngst noch der Baden-Württembergische Staatsgerichtshof, klargestellt, dass die Würde im Hochschulrecht eng "wissenschaftsbezogen" zu verstehen ist. Dabei ist Strafbarkeit keine Voraussetzung für den Titelentzug. Es geht sozusagen allein um die Clubmitgliedschaft, den Ausschluss von Doktoren, die durch ihr Fehlverhalten sonst die ganze Community nach außen lächerlich machen. Im konkreten Fall handelte es sich um einen Physiker, der nach einer sauberen Promotion mit Datenmanipulationen in Serie aufgefallen war. Sein Wissenschaftsbetrug war kein echtes Betrugsdelikt, weil niemand einen finanziellen Schaden davon hatte oder geltend machte.

Leser-Kommentare
  1. Die Uni Bonn steht doch permanent in Verbindung mit Promotionsbetrug.

    Es ist doch offensichtlich, dass die Rechts- und Staatswissenschschaftliche sowie die Philosophische Fakultät der Uni Bonn im allertiefsten Sumpf steht.

    Wann wird das endlich in einem großen Aufwasch aufgeklärt, anstatt dass immer nur häppchenweise die Fakten ans Licht kommen?!

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    • Ascag
    • 31.10.2011 um 16:16 Uhr

    Im Artikel wird es kurz angesprochen; der akademische Doktorgrad (Grad!, der Dr. ist streng rechtlich gesehen gerade eben *kein* Titel!) ist eben nichts weiter als ein beruflicher Grad, dient aber leider viel zu häufig als Pseudoadelstitel.

    Viele der Skandale und Probleme der letzten Jahre rund um den Doktorgrad würden sich in Luft auflösen, wenn dem Dr. nicht mehr diese ungerechtfertigte Bedeutung gesellschaftlich zugesprochen würde.

    Falls der Doktor wieder als Grad angesehen würde, dann würden größtenteils nur noch diejenigen eine Promotion anstreben, die sich ehrlich für das Fach interessieren und eine Karriere in dem Fach anstreben.

    Ich vermute so z.B. ganz stark, daß Herr Guttenberg sich nicht wirklich für die feineren Details des Verfassungsrechts interessiert hat; es ging ihm mit seiner Promotion wohl einzig und alleine um das gesellschaftliche Ansehen das damit verbunden ist. Kein Wunder, daß seine Doktor"arbeit" nach den bisherigen Erkenntnissen in ein paar Wochenendsessions schnell und lieblos zusammenkopiert und -plagiiert wurde; es ging ihm nur darum das lästige Ritual möglichst schnell hinter sich zu bringen, damit er sich endlich mit dem begehrten Titel schmücken konnte.

    Die überfällige Entzauberung des Dr. würde aber auch bedeuten, daß der Entzug des Doktorgrades genauso viel oder wenig als Strafe für unwürdiges Verhalten angebracht wäre wie der Entzug jedes anderen Berufsabschlusses.

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  2. Freier Autor

    Kommentator 2 findet eine starke Rückendeckung beim Kölner Rechtsprofessor Haferkamp: "Der Schutz der Bevölkerung vor kriminellen Doktoren ist Sache der Strafgerichte.Die Universitäten haben daneben keinen weitergehenden Schutzauftrag." (http://www.uni-koeln.de/u...). Das ist bisher aber offenbar eine Minderheitsmeinung.

  3. ... haben da hoffentlich auch sämtliche akademische Grade und ihre Jobs verloren. Von denen haben wir aber recht wenig gelesen oder gehört. Seltsam.

  4. Freier Autor

    Zu Kommentar 4: Wie im Art. gesagt, ging es in 61 Fällen um denselben Doktorvater aus Hannover.
    Insgesamt ermittelten die Staatsanwälte gegen rund 100 Hochschullehrer als "Partner" des "Instituts für Wissenschaftsberatung", fast die Hälfte wurde belangt: mit einer "Geldauflage", die keine Vorstrafe ist, oder seltener mit einem "Strafbefehl" ohne öffentliche Hauptverhandlung. Dass deswegen jemandem ein akademischer Grad entzogen wurde, ist (mir) unbekannt.

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