Urteil BGH beschneidet die Rabattpraxis der Apotheken

Der Bundesgerichtshof schränkt die gängige Praxis der Apotheken ein: Diese dürfen zwar mit Gutscheinen oder Geschenken um Kunden werben - aber nur von geringem Wert.

Werbegeschenke oder Rabattmarken im Wert von einem Euro bedeuteten keinen unzulässigen Wettbewerbsverstoß, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eine konkrete Obergrenze nannten die Richter nicht. Geschenke im Wert von fünf Euro seien jedenfalls unzulässig. Eine Erstattung der Praxisgebühr durch die Apotheke wäre damit beispielsweise nicht erlaubt.

In sechs Parallelverfahren war vor dem BGH über die Zulässigkeit von Apotheken-Bonussystemen gestritten worden. Die Apotheken hatten ihre Kunden beim Erwerb von rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Rabatten, Gutscheinen oder Prämien geködert. Konkurrenten und Wettbewerbsschützer sahen darin Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung und das Heilmittelwerbegesetz.

Der BGH prüfte allerdings nur, ob die Rabattsysteme der Apotheken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sind. Geschenke im Wert von etwa einem Euro sind demnach nicht geeignet, die Interessen der Mitbewerber "spürbar zu beeinträchtigen". Allerdings erlauben die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes für verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich keine Rabatte.

Offen bleibt zunächst, ob die Preisbindungsvorschriften auch für Versandapotheken aus dem Ausland gelten. In einem der Fälle hatte eine Versandapotheke aus den Niederlanden ihren Kunden Rabatte von bis zu 15 Euro gewährt. Nach Ansicht des BGH müssten die Preisvorschriften auch auf solche Fälle anwendbar sein, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Zivilsenats, Joachim Bornkamm bei der Urteilsbegründung. Jedoch gebe es ein entgegenstehendes Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel. Die Frage wird nun dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorgelegt.

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Leser-Kommentare
    • TDU
    • 09.09.2010 um 15:40 Uhr

    Pach schlägt sich Pack verträgt sich, könnte ich sagen. Denn was interessiert das den Verbraucher. Das Geschenk im Wert von 5 Euro nimmt er nur, weil es angeboten ist.

    Er würde doch ohne Not keine 5 Euro ausgeben. Wenn das allerdings dem Erhalt der mir nächstgelegenen Apotheke dient, wäre das für mich auch in Ordnung. Obwohl sicher davon keine Apotheke leben könnte.

    Viel interessanter ist, ob die Apotheker auch Rabatte an die Kunden bei nicht rezeptplichtigen Arzneimitteln weiter geben. Tun längst nicht alle.

    Und noch interessanter wird auch die Entscheidung zur Internet Apotheke. Denn da wird es relevant für den Verbraucher.

  1. Vor wenigen Tagen konnten wir erfahren, dass Hr. Rösler dieselben Arzneimittelpreise für gesetzlich und privat Versicherte vorschreiben möchte.
    Dies unterstellt, dass es in Deutschland zumindest zwei verschiedene "Festpreise", je nach Kunde, gibt.
    Der BGH hätte dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen können. Wenn es eigentlich keinen echten Festpreis gibt, dann hätte man die Festpreise bei Arzneimitteln auch völlig freigeben können.

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