Fortpflanzungsmedizin BGH erlaubt pränatale Gentests an Embryonen

Ärzte dürfen Embryonen mit einem Gendefekt aussortieren. Der Bundesgerichtshof gab einem Arzt recht, der außerhalb des Mutterleibs die umstrittenen Diagnosen stellte.

Deutsche Ärzte dürfen künftig legal Gentests an befruchteten Eizellen durchführen

Deutsche Ärzte dürfen künftig legal Gentests an befruchteten Eizellen durchführen

Ärzte dürfen künftig außerhalb des Mutterleibs Embryonen auf Erbkrankheiten untersuchen. Die Richter des Bundesgerichtshofs konnten in der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) keinen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz erkennen. Daher erlaubten sie das kontrovers diskutierte Verfahren, weil es bei den Betroffenen die Zahl der Abtreibungen schwerstbehinderter Kinder vermindere.

Der in Leipzig angesiedelte fünfte Strafsenat stellte damit Rechtssicherheit für Fortpflanzungsmediziner und betroffene Paare her. Die Bundesrichter bestätigten mit dieser Entscheidung den Freispruch des Berliner Landgerichts für einen 47-jährigen Gynäkologen und verwarfen die Revision der Staatsanwaltschaft, die sechs Monate auf Bewährung verlangt hatte. 

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Der Arzt hatte sich selbst angezeigt, um Rechtssicherheit zu erlangen. Er hatte zuvor bei drei Paaren mit erblichen Vorbelastungen die kontrovers diskutierten Diagnosen ausgeführt. Unter acht künstlich befruchteten Eizellen fand der Mediziner vier defekte, die er aussonderte. Die anderen pflanzte er den Frauen jeweils ein. Eine von ihnen wurde schwanger und brachte später ein gesundes Kind zur Welt.

Der Verteidiger des Arztes, Daniel Krause, hatte unter anderem argumentiert, bei der PID geschehe nichts anderes als bei einer genetischen Untersuchung des Embryos während der Schwangerschaft. Nach der Logik der Berliner Staatsanwaltschaft hätten die defekten Embryonen erst eingepflanzt werden müssen, um sie später abzutreiben, sagte er. "Das kann nicht der Sinn des Embryonenschutzgesetzes sein." Er betonte die Grenzen, die das Gesetz zieht: "Es darf nicht am Embryo geforscht werden, es darf nicht mit Embryos gehandelt werden." Genau diese Zwecke stelle das Gesetz unter Strafe, nicht aber das Herbeiführen von Schwangerschaften.

Der Bundesanwalt Hartmut Schneider hatte in dem Vorgehen des Berliner Gynäkologen zwar ebenfalls keine strafbare Handlung gesehen. Die Gerichtsverhandlung berühre aber Grenzbereiche ethisch-moralischer und rechtlicher Fragen. Die PID müsse Grenzen haben und dürfe nicht missbraucht werden.

Gentests dürfen Ärzte in Deutschland nur während der Schwangerschaft vornehmen. Wird eine schwere Erkrankung diagnostiziert, darf auch in einer späten Schwangerschaftsphase abgetrieben werden. Eine Untersuchung vor der Schwangerschaft war dagegen bislang hierzulande heftig umstritten.

Kritiker fürchten, dass die PID nicht nur für Tests auf schwere Erkrankungen genutzt werden könnte, sondern dass am Ende das Designer-Baby steht – ausgewählt vielleicht nach Haar- oder Augenfarbe und Geschlecht. In anderen Ländern wie Großbritannien, Spanien und Belgien ist die PID unter unterschiedlichen Bedingungen bereits erlaubt.

 
Leser-Kommentare
  1. Wenn man das Embryonenschutzgesetz gleich so abgefasst hätte, dass "kranke" Embryonen "aussortiert" werden dürfen, hätte man es vermutlich nicht durch bekommen. Also überlässt man die Problematik der Justiz, die sie dann anstelle des dazu berufenen Parlaments "richtet". Die Frage, ob das was man darf auch gut und richtig ist, bleibt unentschieden. Hauptsache, man darf es.

    Was für ein erstklassiges Armutszeugnis der Politiker!

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