Unerlaubte Souvenirs Teure Schildkröten im Reisegepäck

Orchideen, Korallen, Schlangenleder: Exotische Souvenirs sind bei Urlaubern beliebt. Doch der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen ist strafbar.

Korallen sind seit Jahren der Renner. Ob frisch aus dem Riff oder vom Markt – gern werden sie von Touristen als Mitbringsel nach Deutschland gebracht. Auch Kobras in Alkohol konserviert, Produkte aus Schlangenleder und Orchideen sind gefragt. In manchen Koffer verirrt sich sogar der Schädel eines Braunbären. Dabei stehen all diese Dinge unter Artenschutz und ihre Ausfuhr ist strafbar.

Weltweit sind etwa 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten gefährdet oder unmittelbar vom Aussterben bedroht. Die Kontrolle des internationalen Handels der geschützten Arten ist durch das Washingtoner Artenabkommen ( Cites s. Infobox) geregelt. Sicher stellen soll es in Deutschland die Bundeszollverwaltung, Strafen verwaltet das Bundesamt für Naturschutz (BfN) in Bonn. "Wir haben jedes Jahr 1400 Beschlagnahmungen, zwischen 80 und 90 Prozent stammen dabei von Touristen", sagt Franz Böhmer vom BfN. Doch was kann man im Urlaubsland kaufen und von dort mitbringen, ohne sich strafbar zu machen?

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Das Artenschutzabkommen

1973 wurde das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" geschlossen. Das "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (Cites) ist in Deutschland seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 174 Staaten beigetreten.

Die Artenschutzregelungen gelten für lebende oder tote Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie alle aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse.

Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten im EU-Recht in vier unterschiedlichen Anhängen, von A bis D, aufgeführt. Quelle: Bundesamt für Naturschutz

Anhang A

In Anhang A sind alle von der Ausrottung bedrohte Arten aufgeführt, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten sowie Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.

Erfasst sind einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten. Quelle: Bundesamt für Naturschutz

Anhang B

Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können, finden sich in Anhang B.

Gelistet sind alle Affen, Bären, Katzen, Papageien (außer Rosenköpfchen, Wellensittich, Nymphensittich und Halsbandsittich), Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Störe, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten (ausgenommen Aloe vera).
Quelle: Bundesamt für Naturschutz

Anhang C

Anhang C enthält national reglementierte Arten oder Populationen, für deren Schutz eine internationale Kontrolle notwendig erscheint, soweit diese Arten nicht bereits in Anhang A oder B beziehungsweise wegen Vorbehalts der EU in Anhang D aufgeführt werden. Quelle: Bundesamt für Naturschutz

Anhang D

Der vierte Anhang enthält die Arten, die zwar handelsrelevant sind, aber noch nicht unter die internationalen Schutzkategorien fallen. Bei diesen Arten rechtfertigt der Umfang der Einfuhren in die EU eine mengenmäßige Überwachung, um gegebenenfalls aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Quelle: Bundesamt für Naturschutz

Insgesamt sind wesentlich mehr Pflanzen als Tiere geschützt. So fallen zum Beispiel alle Orchideen und Kakteen unter das Pflanzenschutzrecht. "Das heißt, wenn jemand in Thailand in eine Orchideengärtnerei geht und sich Exemplare kauft, muss er das Artenschutzrecht beachten und die entsprechenden Dokumente haben", sagt Böhmer. Im Tierbereich wiederum fallen alle Steinkorallen unter den Artenschutz sowie alle Riesenschlangen, Krokodile und Warane. "Das sind die Arten, die Leder liefern für Taschen, Gürtel, Armbänder und Ähnliches."

Vom Grundsatz her fällt jedes Produkt, das von einer geschützten Tier- oder Pflanzenart hergestellt wurde, unter die Schutzbestimmungen – egal wie hoch der Anteil ist. "Dazu genügt es, wenn zum Beispiel bei bestimmten Medikamenten auf der Verpackung steht 'enthält Orchideenextrakt'", erklärt Böhme.

Besonders beliebt sind zurzeit Produkte, die "Hoodia" enthalten; eine Pflanze, die aus dem südlichen Afrika stammt. Die dortigen Bevölkerungsgruppen schätzen das Gewächs für seine angeblich hungerstillende Wirkung. Der Appetitzügler findet sich häufig in Diätpillen oder -getränken wieder. Doch die Pflanzengattung ist geschützt und somit fallen alle Produkte unter den Artenschutz.

"Die Einfuhr solcher Waren ist, wenn überhaupt, nur dann unproblematisch, wenn man eine Genehmigung hat", sagt Juliane Fritz, die Sprecherin des Hauptzollamts Stuttgart. Eine solche Genehmigung kann auf der Seite des BfN beantragt werden. Dort sind auch die Kosten im Falle der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr von Tier- und Pflanzenarten einzusehen. Doch oft sind die Anträge nicht realisierbar, sagt Böhmer: "Wir müssen zwar innerhalb von vier Wochen auf einen Antrag reagieren, doch der Urlauber braucht nicht nur eine Einfuhrgenehmigung von uns, sondern auch eine Genehmigung des Ausfuhrlandes. Die wird er so schnell nicht bekommen."

Es gibt allerdings auch Sonderregelungen für Touristen. So dürfen zum Beispiel ohne Genehmigung bis zu vier Produkte aus Krokodilleder für den Eigenbedarf im eigenen Gepäck mitgebracht oder 125 Gramm Kaviar nach Deutschland eingeführt werden. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn ein Etikett auf der Verpackung angebracht ist, das unter anderem Informationen über das Herstellungsprinzip liefert. "In den meisten Fällen sind die Verpackungen hingegen nicht mit solch einem Label versehen. Im Prinzip kann man also sagen, dass es zwar eine Freimenge gibt, doch der Tourist kann die Voraussetzung für die Sonderregelung nicht erfüllen", sagt Böhmer.

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