Das Schwurgerichtsurteil über den Münchener Polizisten, der einen vierzehnjährigen Jungen erschoß, gibt nicht allein wegen seiner erstaunlichen Milde – sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung – Anlaß zur Kritik, Die Richter zogen sich, gleichsam um das Ergebnis zu rechtfertigen, auf einen Straftatbestand fahrlässige statt der angeklagten vorsätzlichen Tötung – zurück, wie er der Tat beim besten Willen nicht gerecht wird: Das Delikt der fahrlässigen Tötung hat seinen Geltungsbereich bei Verkehrs- und allenfalls noch Sport- oder Jagdunfällen.