In der Schweiz ist der Abbruch der Schwangerschaft untersagt, Ausnahme ist nur die medizinische Indikation. Als Sonderregelung gibt es den Fall der "anderen schweren Notlage der Schwangeren". Unter dieser Marge kann aber der Richter nur die Strafe mildern und andere Indikationen berücksichtigen, sofern "achtungswerte Beweggründe" vorliegen.
*
In Europas Frühzeit beschäftigten sich die griechischen Philosophen wohl als erste ausführlicher mit der Abtreibung. Der Rechtshistoriker Günter Jerouschek eröffnet seine geschichtliche Betrachtung deshalb mit dem griechischen Philosophen Platon: "Für Platon (waren) Abtreibung und Kindsaussetzung nicht nur selbstverständliche Irstrumente der Geburtenkontrolle – das fünfte Buch der ‚Politeia‘ liest sich geradezu wie ein Plädoyer für Abtreibung und Kindsaussetzung im Dienste der Aufzucht gesunden Nachwuchses ... (Auch) für Aristoteles war die möglichst früh vorzunehmende Abtreibung das Instrument, seine Idealvorstellung einer möglichst gleichbleibenden Bevölkerungszahl durchzusetzen, während für Platon die Kindsaussetzung im Vordergrund stand. Für die bedeutendsten Vertreter der griechischen Philosophie war die Abtreibung ein an sich ethisch neutrales Instrument der Bevölkerungspolitik."