Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Account ihrer Tochter gewähren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Damit macht der BGH klar, dass ein Facebook-Konto auch vererbt werden kann.
Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen (Az. III ZR 183/17). Der Anspruch der klagenden Mutter ergebe sich aus dem Nutzungsvertrag des Mädchens mit Facebook, begründete der Vorsitzende Richter die Entscheidung. Darin sei die Vererbung nicht ausgeschlossen.
Die Mutter hatte in dem Streit mit Facebook ihr Interesse damit begründet, dass der von ihrem Kind mit Facebook geschlossene Vertrag auf die Erben – also in dem Fall die Eltern – übergehe. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 zu ihren Gunsten entschieden: Der Vertrag mit Facebook sei Teil des Erbes, hieß es damals, die Mutter habe Anrecht auf die Nachrichten. Facebook legte daraufhin erfolgreich Berufung ein und berief sich auf das Fernmeldegeheimnis.
Nur lebende Personen geschützt
Denn das bleibe bestehen für die Personen, mit denen ein Verstorbener Kontakt gepflegt hat. Facebook argumentierte, die Freundinnen und Freunde der Verstorbenen hätten ja nicht gewusst, dass ihre Nachrichten einmal von anderen Personen gelesen würden.
Das sehen die Richter anders. Die Kommunikationspartner von Facebook-Nutzern müssten damit rechnen, dass der Nutzungsvertrag vererbt werden könnte. Auch Tagebücher und Briefe würden vererbt, argumentierte das Gericht. Es
gebe keinen Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Auch das Fernmeldegeheimnis stehe dem Anspruch der Mutter nicht entgegen. Ebenso wenig seien Belange des Datenschutzes betroffen. Die Europäische Datenschutzverordnung schütze nur Lebende.
Nachlasskontakt angegeben
Onlineplattformen haben für den
Zugriff auf die Daten von Verstorbenen eigene Regeln. GMX und Web.de etwa verlangen einen Erbschein von den Hinterbliebenen, die Erben müssen sich ausweisen. Auf Google können Nutzerinnen und Nutzer über den Kontoinaktivität-Manager eine Vertrauensperson bestimmen. Wird der Account längere Zeit nicht verwendet, erhält die genannte Person eine Benachrichtigung und kann das Konto im Fall des Todes löschen.
Auf Facebook können Kontoinhaber einen Nachlasskontakt oder die Löschung des Kontos nach dem Tod festlegen. Hat der Nutzer beides nicht vorab angegeben, können Freunde nach dem Ableben einen Hinweis an das soziale Netzwerk senden, dass die Person gestorben ist. Dann wird das Profil in den Gedenkzustand versetzt, Nachrichten können nicht mehr gelesen werden – wie im Fall der 15-Jährigen aus Berlin. Die Mutter besaß zwar die Login-Daten ihrer Tochter, doch Facebook wollte sie nicht auf die Chats zugreifen lassen.
Lesen Sie im Artikel "In Code begraben" mehr dazu, was die Bundesrichter für ihr Urteil abwägen mussten.
Kommentare
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Eine vernünftige Entscheidung! Wenn die NSA und andere Geheimdienste darauf Zugriff haben, sollte das den Eltern nicht verwehrt bleiben.
"Eine vernünftige Entscheidung! Wenn die NSA und andere Geheimdienste darauf Zugriff haben, sollte das den Eltern nicht verwehrt bleiben."
Merkwürdig, aber selbst für den größten Nonsens gibt es noch Leute die den Mist empfehlen. Aber nur mal am Rande gefragt. Haben Sie Belege oder Fakten parat die zeigen das Geheimdienste legal Facebookkonten einsehen können ?
Sehr gute Entscheidung. Die Rechtsnachfolge muß für alle Belange gelten. Keine Sonderrechte für Fratzenbuch und Co.
Facebook ging es aber nicht um die Texte der Verstorbenen, sondern um die Nachrichten der Freunde an diese. Die Frage war, ob deren Rechte geschützt werden dürfen oder nicht.
Mit dem Urteil werden nun Facebook-Nachrichten mit normalen Briefe gleich gestellt, die nach dem Tod ja auch an die Erben weiter gehen und von diesen gelesen werden können.
Von nun an muss bei jeder elektronischen Nachricht bedacht werden, dass nicht nur der/die Empfänger/in diese lesen können, sondern im Todesfall auch deren Erben.
Sehr gut. Mein Beileid für die Eltern aber meinen Glückwunsch zum gewonnenen Prozess.
Es ist sicher wichtig und gut für die Eltern, alles über IHR Kind zu erfahren.
"Es ist sicher wichtig und gut für die Eltern, alles über IHR Kind zu erfahren."
Selbst wenn dies das Kind gar nicht wollte?