Am ersten 1. Mai greift das Zweckentfremdungsverbot in Berlin, dann sind dort Ferienwohnungen grundsätzlich verboten. Kurz zuvor hat die Plattform Airbnb Tausenden professionellen Gastgebern in der Hauptstadt gekündigt. Nun sind viele Anbieter verunsichert, die Zimmer oder Wohnungen in Berlin auf Airbnb, Wimdu und Co anbieten. Unser FAQ klärt die wichtigsten Fragen.
Was
ist das Zweckentfremdungsverbot?
Das Gesetz verbietet die gewerbliche
Vermietung von Berliner Wohnungen an Touristen, wenn diese nicht ausdrücklich
genehmigt ist. Das Gesetz gilt seit dem 1. Mai 2014 und umfasst auch
Zweitwohnungen. Es wurde verabschiedet, um den angespannten Wohnungsmarkt in
der Hauptstadt zu entlasten. Vor allem in gefragten Wohngegenden sollte es
leichter werden, eine Wohnung zu finden, da sich dort auch die Ferienwohnungen
ballen. Das Gesetz richtet sich übrigens nicht nur gegen Anbieter von
Ferienwohnungen, es verbietet auch unbegründeten Leerstand.
Das
Gesetz gilt seit zwei Jahren. Warum wird es jetzt wieder diskutiert?
Weil erst jetzt die Übergangsfrist
abläuft, welche der Gesetzgeber eingeräumt hatte. Die Regelung ermöglicht es
Vermietern, ihre Ferienwohnungen genehmigungsfrei noch bis zum 30. April 2016
zu vermieten. Nach diesem Stichtag müssen diese Wohnungen wieder ganz "normal"
vermietet werden.
Wer
genehmigt eine Ferienwohnung?
Genehmigungen können nur die
zuständigen Bezirksämter erteilen. Legt der Gastgeber alle notwendigen
Unterlagen vor – dazu gehören das Antragsformular, eine Begründung und der Eigentumsnachweis oder eine Vertretungsvollmacht – sollte die Prüfung innerhalb von acht Wochen abgeschlossen
sein.
Was
bedeutet "Zweckentfremdung"?
Das Gesetz definiert
es so: Eine Zweckentfremdung liegt vor, "wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen
bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung,
insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von
Schlafstellen verwendet wird (...)."
Darf ich weiterhin
ein Zimmer in meiner Wohnung bei Airbnb anbieten?
Ja, allerdings nur, wenn man die Wohnung zu mindestens 50
Prozent selbst nutzt. Das heißt: Lebe ich in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, darf
ich ein Zimmer an Touristen vermieten. In einer Vier-Zimmer-Wohnung darf ich
zwei Zimmer anbieten und so weiter.
Ist es erlaubt, meine komplette Wohnung
unterzuvermieten, wenn ich im Urlaub bin?
Eine
längere Untervermietung der kompletten Wohnung ist nur dann erlaubt, wenn dies
zum ortsüblichen Mietpreis geschieht und der Untermieter währenddessen seinen
Lebensmittelpunkt in der Wohnung begründet. Aber Achtung: Bei einer Mietwohnung muss auch noch die Hausverwaltung beziehungsweise der Eigentümer zustimmen.
Ab
wann bin ich ein gewerblicher Gastgeber?
Generell kann man sagen, dass eine
gewerbliche Nutzung vorliegt, wenn jemand eine oder mehrere Wohnungen dauerhaft
an Besucher vermietet.
Was
passiert, wenn ich mich als Gastgeber nicht an das Gesetz halte?
Es drohen Geldbußen von bis zu 100.000
Euro. Erst vor Kurzem hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und
Umwelt die Summe verdoppelt. Zudem haben Berliner nun die Möglichkeit,
Verdachtsfälle illegaler Ferienwohnungen auf der Webseite der Senatsverwaltung
zu melden.
Kann ich meine Berliner Wohnung künftig noch mit einer Gastfamilie tauschen?
Ja, das Prinzip des unentgeltlichen
Homesharing ist nicht vom Zweckentfremdungsverbot betroffen.
Am ersten 1. Mai greift das Zweckentfremdungsverbot in Berlin, dann sind dort Ferienwohnungen grundsätzlich verboten. Kurz zuvor hat die Plattform Airbnb Tausenden professionellen Gastgebern in der Hauptstadt gekündigt. Nun sind viele Anbieter verunsichert, die Zimmer oder Wohnungen in Berlin auf Airbnb, Wimdu und Co anbieten. Unser FAQ klärt die wichtigsten Fragen.
Was
ist das Zweckentfremdungsverbot?
Das Gesetz verbietet die gewerbliche
Vermietung von Berliner Wohnungen an Touristen, wenn diese nicht ausdrücklich
genehmigt ist. Das Gesetz gilt seit dem 1. Mai 2014 und umfasst auch
Zweitwohnungen. Es wurde verabschiedet, um den angespannten Wohnungsmarkt in
der Hauptstadt zu entlasten. Vor allem in gefragten Wohngegenden sollte es
leichter werden, eine Wohnung zu finden, da sich dort auch die Ferienwohnungen
ballen. Das Gesetz richtet sich übrigens nicht nur gegen Anbieter von
Ferienwohnungen, es verbietet auch unbegründeten Leerstand.