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Am 16. Dezember 2017 hat der Bundesrat über einen Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Thüringen beraten, der den Titel trägt: "Aufhebung des § 219a Strafgesetzbuch". Der Antrag schlägt vor, die Vorschrift ersatzlos zu streichen. Er wurde an den zuständigen Rechtsausschuss geleitet.
Der Paragraf 219a Abs. 1 StGB, von dem die Rede ist, hat folgenden Wortlaut:
Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (Paragraf 11 Absatz 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2.
Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft
geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Vorschrift gilt für alle Personen, nicht nur für Ärzte. Die Absätze 2 und 3 schließen die Anwendung des Absatzes 1 aus, wenn Ärzte oder anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, und wenn Informationen gegenüber Ärzten oder in Fachblättern erfolgen.
Es geht also nicht um "Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft", sondern um das öffentliche Werben von Personen, die in diesem Bereich tätig sind, für eigene (wirtschaftliche) Interessen oder in grob anstößiger Form. Die Ärztin Kristina Hänel aus Linden, deren Fall die gegenwärtige Aufregung ausgelöst hat, ist nicht wegen Befürwortens von (legalen) Abtreibungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden – das kann jede(r) halten, wie er/sie will –, sondern weil sie unerlaubt öffentliche Werbung für sich selbst als Abtreibungs-Dienstleisterin gemacht hatte. Das ist ein erheblicher Unterschied.
Nazi-Relikte
Seit der Verurteilung ist der Teufel los. Eine von der betroffenen Ärztin initiierte Petition unter dem Titel "Informationsrecht für Frauen" wurde innerhalb von sechs Wochen von 150.000 Personen unterzeichnet. Frauenrechts-Organisationen und Medien fordern die ersatzlose Streichung des Paragraf 219a StGB – unter der Parole "Mein Bauch – meine Entscheidung" (SZ. 20.12.2017). Der geschäftsführende Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas setzte sich flugs an die Spitze der Bewegung. Seine Partei hatte die Strafvorschrift zuvor jahrzehntelang für dringend erforderlich gehalten und immer wieder neu beschlossen. Nun ist ihr aufgefallen, es handle sich um ein "Relikt aus der Nazi-Zeit".
Damit kennt sich der Minister aus. Das letzte von ihm ins Auge gefasste Nazi-Relikt war, wie sich manche erinnern, der schwer erträgliche "Tätertypen"-Mord-Paragraf 211 Strafgesetzbuch. Unter Mediengetöse wurde eine Reformkommission eingesetzt. Ihr Bericht wurde im Juni 2015 übergeben. Ein Jahr später war das Projekt unter dröhnendem Schweigen beerdigt. Nach dem Nazi-Relikt-Paragrafen 211 StGB werden in Deutschland seit Jahrzehnten jährlich etwa 140 Personen zu meist lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Zahl der nach Paragraf 219a (zu Geldstrafen) Verurteilten beträgt im Durchschnitt 1 Individuum jährlich.
Als weitere – und anders als Paragraf 219a überaus häufig angewandte – Straftatbestände aus der Rubrik "Nazi-Relikte" könnte man anbieten: Paragraf 225 (Misshandlung von Schutzbefohlenen), Paragraf 228 (Sittenwidrige Einwilligung in Körperverletzung), Paragraf 323a (Vollrausch), Paragraf 323b (Gefährdung einer Entziehungskur) oder Paragraf 316a (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer). Auch Paragraf 17 Tierschutzgesetz (Tierquälerei) ist im Mai 1933 (!) als Paragraf 145b ins Strafgesetzbuch eingefügt worden.
Geschichte und Zweck der Vorschrift
Der Paragraf 219a Strafgesetzbuch hat eine lange Geschichte: Ein Werbeverbot für Abtreibung fand sich erstmals im Gesetz vom 26. Mai 1933. Die Vorschrift wurde 1943 geändert, blieb von den Bereinigungen des Kontrollrats und der Militärregungen unbehelligt und erhielt 1953 wieder die Fassung von 1933. Im 5. Strafrechtsreformgesetz vom 18. Juni 1974 (sog. Fristenlösung) erlangte sie im Wesentlichen die heute geltende Form. Nach redaktionellen Änderungen durch das 15. Strafrechtsänderungsgesetz (1976) beruht die aktuelle Fassung auf dem Gesetz vom 21. August 1995, mit dem das so genannte "Beratungskonzept" umgesetzt wurde. In den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts von 1974, 1975 und 1993 zu den jeweiligen Regelungen der Paragrafen 218 ff. StGB wurde das Werbeverbot nicht beanstandet.
Oft wird (kritisch) vermerkt, Paragraf 219a sei eine "Vorfeld"-Kriminalisierung der Abtreibung. Würde das allgemein so stimmen, wäre der Einwand richtig, dass schwerlich eine vorgezogene "Beihilfe" zu einer Tat strafbar sein kann, die selbst (im Hinblick auf Paragraf 218a StGB) nicht strafbar ist. Paragraf 219a bezieht sich jedoch sowohl auf illegale als auch auf legale Abtreibungen – eine "Vorstufe der Teilnahme" kann die Tat daher nur für erstere sein.
Deshalb ist an die Begründung des Gesetzgebers zu erinnern. Schon im Entwurf von 1972 hieß es (Bundestags-Drucksache VI/3434, S. 8): "Die Reform der Vorschriften über den Schwangerschaftsabbruch darf nicht dazu führen, dass der Schwangerschaftsabbruch als gleichberechtigtes Mittel der Familienplanung neben die Schwangerschaftsverhütung tritt." Im Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (zum Gesetzentwurf von SPD/FDP) war ausgeführt: "Die Vorschrift … soll verhindern, dass der Schwangerschaftsabbruch in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt und kommerzialisiert wird. Andererseits muss die Unterrichtung der Öffentlichkeit (durch Behörden, Ärzte, Beraterstellen) darüber, wo zulässige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, möglich sein", und weiter: "Aus dieser Zielsetzung ergibt sich die in Absatz 1 gewählte Umschreibung. Sie untersagt die echte oder als Information getarnte Werbung … dann, wenn der Täter sie seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise betreibt."
Paragraf 219a ist also, jedenfalls soweit es erlaubte Taten nach Paragraf 218a betrifft, ein "Klimadelikt": Es schützt ein so genanntes kollektives Rechtsgut. Wir finden derartige "Klimaschutz"-Delikte zum Beispiel im Strafgesetzbuch auch bei den Paragrafen 131 (Gewaltdarstellung) und 184a (Gewalt-Pornografie). Sie sollen verhindern, dass bestimmte Handlungsweisen, unabhängig von ihrer Verbotenheit im Konkreten, in der Gesellschaft als "normal", unproblematisch und als sozialadäquate Handlungsoption angesehen werden.
Kommentare
Wenn Politik bzw. Macht eher passiv (im Sinne von planlos) wahrgenommen wird, dann fallen (Re-)Aktionen besonders auf.
Da stelle ich mir ein grundsätzliches Klima des Abwartens und Zögerns vor. Wie der verletzte Wolf hinterm Busch, der darauf wartet dass der Bär sich endlich an der Wolfsbeute satt gefressen hat. Da wird das Verlangen nach Freiheit und Entscheidungsgewalt besonders stark empfunden. Und führt nicht selten zu Nachlässigkeit im Detail.
Die aktuelle Regelung finde ich vernünftig, weil sie einen kleinen Umweg für die Erreichung des Ziels verlangt. Den Umweg halte ich für sinnvoll, weil die Beratung zum Abbruch möglichst flächendeckend neutral, und nicht leistungsinteressiert sein sollte.
Eine gewisse (aber leicht zu überwindende) Hemmschwelle bietet m.E. einen guten Weg, weil sie die Selbstbestimmung an erste Stelle setzt und dabei das große Ganze nicht unberücksichtigt lässt.
"Eine gewisse (aber leicht zu überwindende) Hemmschwelle bietet m.E. einen guten Weg, weil sie die Selbstbestimmung an erste Stelle setzt und dabei das große Ganze nicht unberücksichtigt lässt."
Es dabei nicht nur um "Selbstbestimmung", sondern auch und vor allem um den Schutz des ungeborenen Lebens.
Ja. Den Schutz des ungeborenen Lebens dachte ich im großen Ganzen...
"Der Schutz des ungeborenen Lebens dachte ich im großen Ganzen"
Aus Ihrer Sicht hat die Frau nach der Befruchtung jedes Selbstbestimmungsrecht verwirkt?
Aus diesen Grund habe ich den obigen Beitrag verfasst, ebenbürtige Partnerin und nicht ein Objekt das man behandeln kann wie Eigentum.
>"...und nicht ein Objekt das man behandeln kann wie Eigentum."<
Genau darum geht es bei der befruchteten, eingenisteten Eizelle. Sie ist frei von fremden Rechten und man kann sie deshalb nicht wie Eigentum behandeln. Deshalb bedarf eine Handlung gegen sie der Rechtfertigung, um überhaupt rechtgemäß sein zu können. So wie im Fall des Schwangerschaftsabbruchs aufgrund medizinischer oder krimineller Indikation.
"Aus Ihrer Sicht hat die Frau nach der Befruchtung jedes Selbstbestimmungsrecht verwirkt?"
Mehr Verstehenwollen lässt Ihre intellektuelle Fähigkeit nicht zu?
Der Kollege hat nicht im Ansatz(!) davon gesprochen, dass eine schwangere Frau ihr Selbstbestimmungsrecht verliert. Was soll das?
Fällt Ihnen nichts besseres ein als a) Herumzupöbeln oder b) langweilige Geschichten von Ihrer Frau und der DDR zu erzählen?
Da der Kollege von Patrick Bahlo, der ansonsten von Formulierungen schreibt die er bei älteren Menschen auf dem Pausenhof gehört hat, die geschriebenen Worte "im großen Ganzen" (Fötus im großen älteren Mensch) an die Patrick Bahlo beim Schutz gedacht hat, altersgemäß als "nicht im Ansatz(!) davon gesprochen" 'verstehen konnte und ihm intellektuelle Fähigkeiten für eine eigene Antwort fehlen, sodass am Ende der Sätze nur Fragezeichen stehen können, ein Hinweis zu dem Gläubigen der eine Eizelle (wie bsp. der Mond) als "frei von fremden Rechten" glaubt, sodass kein Gericht eine Handlung gegen den Mond oder Eizelle rechtlich verurteilen könnte:
Der Gläubige hat zuvor schon geschildert wie er das Recht im stetigen Wandel erlebt und dass er es eine Dimension versteht mit einer unteren Grenze der Strafbarkeit für Taten die außerhalb der Grenzen von Deutschland begangen werden. Im Experiment, beim Versuch einen Satz "im großen Ganzen" zu kopieren, hat er bereits die traumatische Erfahrung gemacht wie er im Wandel "Die Gläubigen" aus dem großen Ganzen abgetrieben hat und die Erscheinung beschrieben, das es wohl doch jegliche Texte sind bei dem ihm solche Wandlungen passieren.
Die junge Generation, die keinen ganzen Menschen (u.a. Schwangere) versteht und keinen ganzen Satz eigenständig kopieren UND beantworten kann, wird sicherlich stärker an der Nabelschnur von Eltern/Staat/Kirche/xGO hängen, als Menschen die Werbung als einzelnes(!) Grundrecht etwas überbewerten.
Wissen Sie eigentlich noch, wovon der Text, den Sie hier kommentieren, handelt?
Was und wen meinen Sie denn mit " ebenbürtige Partnerin und nicht ein Objekt das man behandeln kann wie Eigentum"? Eine (Ihre) Frau? Darf man fragen, wer diese "wie Eigentum behandelt", und was das mit § 219a StGB zu tun haben könnte? Auf was für einem absurden Trip sind Sie denn da?
Die Behauptung, die Diskussionslinie über Abtreibungen verlaufe an den Grenzen der biologischen Geschlechter, ist schlechterdings falsch.
Und wenn Sie sich hier schon als (angebliches) Sprachrohr Ihrer Gattin aufspielen, die "radikale" Ansichten zu den Themen habe, die Sie hier wichtig finden: Warum verraten Sie diese Ansichten denn nicht einfach mal, statt 30 Kommentare lang herumzumurmeln und irgendwelchen Unsinn aus Ihrer schönen Vergangenheit im Arbeiter- und Frauenparadies zu erzählen?
tf
Wir waren abgeschweift, Sie schilderten mir den Vorgang einer Spätabtreibung !
Ich habe mich gefragt ob Sie den Kontext meiner Kommentare verfolgen oder nur den Inhalt an sich absonderlich finden.
Ihre Kommentar zeigen ein eindeutiges Bild, Abtreibung ist für Sie, keine akzeptable Variante.
Ihre frauenfeindliche Argumentation, Abtreibung nur für die Spaß und Spiel Gesellschaft oder nur zur Lebens und Familienplanung zeigt wessen Geistes Kind Sie sind.
Das Sie ein Abtreibungsgegner sind verwundert mich nicht, wenn man es mal eruiert, gewinnt die CDU in ihrer Heimatstadt immer noch Wahlen mit 50%.
In der DDR waren Kinder nicht die Grundlage für Armut und keine Frau verlor ihre Arbeit wegen Schwangerschaft und trotzdem haben sich Frauen entschieden eine Abtreibung vornehmen zulassen.
Sprachrohr für meine Frau?
Sie haben keine Vorstellung was Sie erwarten würde!
Halten zu Gnaden Ihre eigene Argumentation führt dezidiert zum §218 .
Was ist der § 219a ohne den §218 StGB, er ist gegenstandslos!
Wieso denn erst "nach der Befruchtung"? Es ist doch heute allgemeiner Konsens dass sie bereits davor jegliches Recht auf Selbstbestimmung verloren hat! Vorausgesetzt sie hat es sich überhaupt jemals erarbeitet bzw. in der Lotterie gewonnen.
Ich dachte das sei Ihnen klar...
Aber vielleicht verstehen Sie es besser, wenn ich "der Schutz" durch "den Schutz" ersetze.
Ihre Kommentare zeigen ein eindeutiges(!) Bild(!!): Verstehen wollen, was andere Ihnen zu erklären versuchen, ist für Sie keine akzeptable Alternative(!).
Ihre vollkommen(!) kenntnisfreien Argumentationen und Ihre nostalgischen Bemühungen, die DDR hochzuhalten sind kein Wunder, wenn man sich mal überlegt, wie hoch der IQ in Ihrem Haushalt ist.
Warum halten Sie das Sprachrohr(!) Ihrer Frau(?) nicht in die andere Richtung, z.B. nach Osten?
Man sollte nicht zu viel erwarten.
Jetzt lassen Sie doch mal endlich Ihre Frau an die Tastatur. Sie können ihr derweil ja den Abwasch abnehmen.
Ist das wieder so ein Selbstbild-Fremdbild-Bezugspunkt-Ding oder brauche ich nur gesunden Menschenverstand um Ihren Kommentar zu durchdringen?
Ich hab's verstanden. Das ist ja Kunst!
>... brauche ich nur gesunden Menschenverstand um Ihren Kommentar zu durchdringen?
gesunder Menschenverstand zuerst(!) den Text kopieren zu können, um zumindest konkrete Fragen stellen zu können, ist eine notwendige Voraussetzung.
Daneben hätten Sie auch die Chance Ihre Erfahrung
#63:"Da wird das Verlangen nach Freiheit und Entscheidungsgewalt besonders stark empfunden. Und führt nicht selten zu Nachlässigkeit im Detail".
mit Ihrer Bestätigung
#63.2:"Den Schutz des ungeborenen Lebens dachte ich im großen Ganzen..."
die JEDES Detail nachlässig mit "..." 'dachte', zur Durchdringung nachzulesen.
Die Ausgaben
#63.4: "..Eizelle. Sie ist frei von fremden Rechten .."
nach der der Besitzer keinerlei fremde Rechte zu berücksichtigen hätte und die fremde Schutzrecht Forderung:
#63.1:"vor allem um den Schutz des ungeborenen Lebens" [Eizelle/Fötus]
sollten für Lesefähige ebenfalls durchdringbar sein.
Ein Fötus ist zugleich(!) Körper der Besitzerin, als auch unter Schutzrechten fremder Menschen. Die aktuelle Regelung, die in den ersten 12W eine Beratung und danach ein ärztliches Urteil zur Befriedigung der fremden Schutzrechte vorsieht, mag viele Rechtsbedürftige nicht befriedigen, aber bei Menschen die wie #63.5 nur 4 "?" ausgeben können oder sich von fremden Kommentaren ein "eindeutiges(!) Bild(!!):" zeigen lassen, dürfte das Bedürfnis besonders ausgeprägt sein, da die keinerlei Eigenes anwenden können, um eigenständig etwas kopieren und (ver)antworten zu können.
Ich kann den Drang zu Ihrer Analyse nachempfinden.
Leider wird sie oft als annähernd übergriffig, zumindest aber als fehl am Platz empfunden.
Und besonders unangenehm ist es wohl, wenn man sie über die Köpfe hinweg äußert.
Da hilft auch die Verschachtelung nichts.
>>Ich kann den Drang zu Ihrer Analyse nachempfinden.<<
und Ihre 'Nach'empfindung hat Sie so gelähmt, dass Sie nicht wie ein Mensch mit gesundem Menschenverstand EINEN Satz kopieren konnten und IHRE (Nach)Empfindung als
"Leider wird sie oft als annähernd übergriffig, zumindest aber als fehl am Platz empfunden....,"
berichten mussten.
Die "Verschachtelung", dass Sie zuerst Ihre Fähigkeit ("Ich kann.. nachempfinden") ausgeben haben und danachi nur noch IHRE Empfindung in Ihrer Schachtel hatten, von der Sie mit "Leider wird sie [Ihre Empfindung] ..." berichtet haben, hilft bei Ihrer Abgeschlossenheit in der Sie keinen Text aus Ihrer Umwelt wahrnehmen konnten und sich auf Ihre Empfindung beschränken mussten, sicherlich nicht irgendeinen "Kommentar zu durchdringen" wie Sie vor kurzen hilfsbedürftig gefragt haben.
Wenn Sie NICHTS verstehen und noch nicht einmal einen Satz kopieren können, dann dürften Sie zu der Generation gehören von der unter # 63.6:
Die junge Generation, die keinen ganzen Menschen (u.a. Schwangere) versteht und keinen ganzen Satz eigenständig kopieren UND beantworten kann, wird sicherlich stärker an der Nabelschnur von Eltern/Staat/Kirche/xGO hängen, als Menschen die Werbung als einzelnes(!) Grundrecht etwas überbewerten.
berichtet wurde.
Ohne die Chance EINEN Satz nennen können, bleiben Ihre Reaktionen nur der Drang den Sie empfinden, ohne wissen zu können nach welchem Text Sie 'nach'empfinden.
Da hilft auch die Verschachtelung nichts.
1) "Ihre frauenfeindliche Argumentation, Abtreibung nur für die Spaß und Spiel Gesellschaft oder nur zur Lebens und Familienplanung zeigt wessen Geistes Kind Sie sind."
==> Selbst wenn Ihre Behauptung nicht frei erfunden wäre, wäre sie nicht "frauenfeindlich".
2) "Das Sie ein Abtreibungsgegner sind verwundert mich nicht, wenn man es mal eruiert, gewinnt die CDU in ihrer Heimatstadt immer noch Wahlen mit 50%."
==> Das Schönste an diesem Satz ist nicht die Schlussfolgerung, deren komplette Unsinnigkeit sich schwer übertreffen lässt, sondern der Begriff "Abtreibungsgegner", den Sie offenbar als eine Art "Entlarvung" oder Schimpfwort verstehen/verwenden.
Lieber DDR-Bürger! Wir wollen doch nicht gleich wieder so übertreiben. Man kann ja zu Abtreibungsfragen so oder so stehen. Aber die Abtreibung als begrüßenswertes Geschehen anzusehen, schießt ja nun doch etwas übers Ziel hinaus. das hat ja noch nicht einmal die berühmte Feministin und Kinderfreundin Margot Honecker gemeint! Anders gesagt: "Abtreibungsgegner" darf man sein, auch wenn man Strafbarkeit schwierig findet. Sich zu rühmen, "Abtreibungsfreund" oder "Abtreibungsbefürworter" zu sein, erschiene mir ziemlich dumm.
3) Ihr neues DDR-Argument erschließt sich mir nicht. Was wollen Sie denn damit nun eigentlich sagen?
4) Bitte teilen Sie uns noch die Wahlergebnisse Ihrer Heimatstadt mit.
tf
Da stehen sich zwei unversöhnliche Positionen gegenüber, nur die Betroffenen kommen nicht zu Wort!
Also übernehmen wir das schweizerische Modus Operandi und veranstalten eine Volksbefragung unter allen Frauen über 18 Jahren.
Sind Sie für die ersatzlose Streichung von §218 ff. Ja oder nein!
Wenn ich impliziere das diese Abstimmung eine Klatsche für die deutsche Bischofskonferenz und die katholische Kirche wird, ist selbstredend, das es so eine Abstimmung nicht geben wird. Es kann sein, was nicht sein darf.
Direkte Demokratie , das wäre doch etwas revolutionär für Deutschland.
Sie sollten nicht von Ihrer Frau auf alle Frauen in Deutschland schließen.
BVerfG 24.5.2006 – 1 BvR 1060/02, Rn. 43: "Ein solcher Anlass folgt hier nicht schon aus dem Umstand, dass der Kläger seine Bereitschaft zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen öffentlich hatte erkennen lassen. Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können. Fragen des Berufsrechts waren hier nicht zu beurteilen und wurden - worauf der Bundesgerichtshof hinwies - in dem Flugblatt auch nicht thematisiert." https://openjur.de/u/1921...
Auch wenn es mir nicht gefällt. Danach darf der Arzt auf Schwangerschaftsabrüche als seine eigene Dienstleistung hinweisen, also werben. Darauf können sich Kritiker von 219a schon berufen.
Ich habe Ihnen hier noch geantwortet. http://www.zeit.de/gesell...
Abgesehen davon, daß es in dem von Ihnen zitierten Urteil um eine ganz andere Problematik geht:
Der Satz macht stutzig, ja.
Fraglich allerdings ist, ob Sie richtig liegen mit Ihrem Satz:
"Danach darf der Arzt auf Schwangerschaftsabrüche als seine eigene Dienstleistung hinweisen, also werben."
Ob ein "Hinweisen" immer ein "Werben" i.S.v. § 219a StGB ist könnte (!) zweifelhaft sein.
Nur, um es plastisch zu machen:
"Falls Sie sich nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung tatsächlich schweren Herzens für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben, bin ich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bereit, diesen durchzuführen."
Oder:
"Den Lappen für eine Abtreibung zu bekommen, ist ganz einfach, ich informiere Sie darüber und führe das dann kostengünstig durch."
Letzteres wäre natürlich schon durch andere Gesetze verboten, das ist klar, aber man kann den gemeinten Inhalt sicher auch dezenter und zwischen den Zeilen formulieren.
(Ff)
Lieber Herr Fischer,
ich denke inzwischen, der zentrale Punkt ist der in Ihrem Beitrag #51.4
http://www.zeit.de/gesell...
Ich habe drüber wegen des Beitrags #65 DORT (unter #65) ein wenig weitergedacht, und zudem zwei interessante Quellen aufgeführt, möchte das hier lediglich explizit zusammenführen.
Sie schreiben:
""Werbung" ist nicht eine Information über Abtreibung, sondern das Angebot der Leistung."
Dem würde ich widersprechen:
Das "Angebot der Leistung" ist nach § 219a ja nicht ausreichend, es muß schon "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" sein.
Fehlt da im Gesetz das Wort "nur"(... wegen)?
Oder war der Gesetzgeber da redundant?
Wenn alleine das Auflisten des Spektrums schon als des "Vermögensvorteils wegen" gelten sollte - warum hat man diesen Ausdruck im Gesetz nicht gleich weggelassen?
Zwar ist dies zweifellos richtig:
"Die Ärztin Hänel könnte eine Strafbarkeit nach § 219a vermeiden, wenn sie auf den Hinweis verzichten würde, dass Abtreibungen zu ihrem Leistungsspektrum gehören."
Dazu fand ich auch ein Urteil (s. unter #65).
(Ff)
Aber in der Entscheidung des BVerfG (Flugblatt-Demo) heißt es (s. Zitat/Quelle in #65):
"Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen [sic!], dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können."
Es scheint, daß das BVerfG hier (korrekterweise) einen Unterschied zwischen "hinweisen" und "werben" machte.
In meinem mehrteiligen Beitrag zu #65 komme ich daher zu der Möglichkeit, daß es genau das Link und tatsächlich die "Information" ist, die die entscheidende Begründung ausmacht (und damit die Aufregung, weil der Zusammenhang nicht verstanden wird, weil das eben der Trick ist).
Der Kern liegt also wohl genau in dem, was Sie in #51.4 zuletzt schreiben:
"Zu allen anderen Themen ihres "normalen" und "zusätzlichen Leistungsspektrums" (z.B. "Fehlgeburt-Abortion", "Familienplanung", "Sexualberatung"); bietet sie allerdings keine Informationen an, obgleich das ja vielleicht mindestens so nahe läge. Wie man das im Hinblick auf eine "Anpreisungs-Absicht" wertet, ist Frage des Einzelfalls."
Die Grenze läge in diesem speziellen Fall also TATSÄCHLICH in der Information (wegen Liste alleine hielte ich für falsch).
Aber nur darum, weil Hänel explizit und ausschließlich (!) für diesen Punkt ihrer "Liste" auch "informiert".