Muss ich bei einer ordentlichen Kündigung auch den Kündigungsgrund nennen?, fragt Erik Fischer.
Sehr geehrter Herr Fischer,
gesetzlich sind Sie (ob Mitarbeiter oder Arbeitgeber) nicht verpflichtet, bei einer ordentlichen Kündigung auch den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben selbst zu benennen. Dies gilt auch für die außerordentliche Kündigung. Nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, hat der Kündigende dem anderen Teil erst auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Selbst das Wort "Kündigung" braucht nicht verwendet zu werden.
Allerdings muss der Beendigungswunsch klar und deutlich niedergeschrieben werden. Der Beendigungswille muss aus den Gesamtumständen hinreichend klar erkennbar sein. Sonderregelungen bestehen für die Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit und im Mutterschutz nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Hier muss die Kündigungserklärung gleichzeitig auch eine Begründung enthalten.
Unter Umständen kann sich auch aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag eine Begründungspflicht ergeben, was aber in der Praxis nicht oft vorkommt. Enthält ein Kündigungsschreiben in diesen Fällen keine Gründe, so ist die Kündigung unwirksam.
Aber egal, was der Gesetzgeber vorsieht, Arbeitgeber und Mitarbeiter sollten doch immer ehrlich sagen, warum sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Nur so haben beide Seiten die Möglichkeit, an Defiziten zu arbeiten.
Kommentare
"... Nur so haben beide Seiten die Möglichkeit, an Defiziten zu arbeiten."
Bissel Klugscheißerei muss sein. Welche Defizite sind gemeint? Es gibt doch nur betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte Kündigungsgründe. Jeder für sich eine Wissenschaft für sich mit jeweils engen Grenzen.
Und Kündigungen wegen Defizite im Sinne von Minderleistung oder Underperformer sind eigentlich das Allerschwierigste von allem und meistens mit einem einfachen Schreiben nicht zu schaffen. Meistens wird das dann ja auch anders "geregelt" und Ehrlichkeit geht dann oft nach hinten los ...
Naja es ist ja auch nicht allzu schwierig einen kurzen Satz zu präsentieren. Sei man mit der Leistung unzufrieden, hat das Gefühl das der Mitarbeiter nicht mehr zum Unternehmen passt oder evtl. betriebliche Gründe.
Im Sinne eines guten Arbeitsverhältnisses gehört für mich auch in schwierigen Situationen Ehrlichkeit und Offenheit dazu. Dies setzt natürlich eine gewisse Portion an Mut voraus, aber solange die Kündigung nicht unrechtens ist, sehe ich keinen Grund, keine Angaben zum Kündigungsgrund zu machen.
"Naja es ist ja auch nicht allzu schwierig einen kurzen Satz zu präsentieren."
Da sollte man vorsichtig sein. Bei einer falschen Formulierung kann ihnen das Arbeitsgericht hinter her einen STrick draus drehen.
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Der Artikel sollte erwähnen, dass - soweit das Kündigungsschutzgesetz gilt (mindestens. 6 Beschäftigte und 6 Monate Betriebszugehörigkeit) - der Arbeitgeber trotzdem einen gültigen Kündigungsgrund benötig (betriebs-, personen-, verhaltensbedingt). Wenn er einen solchen im Prozess vor dem Arbeitgericht nicht angeben kann, wird dieses die Kündigung für unwirksam erklären.
Unwirksam oder nicht. Möchten Sie in einem Betrieb, noch dazu kleinem, weiter beschäftigt sein, wenn der Chef und seine (natürlich devot zu ihm stehenden) restlichen 6-oder 7 Mitarbeiter, Sie schneiden? Dann lieber einen anderen Arbeitsplatz suchen.