In meinem Arbeitsvertrag ist eine 6-monatige Probezeit vereinbart, innerhalb derer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer Woche gekündigt werden kann. Ich habe aber gelesen, dass die Kündigungsfrist in der Probezeit zwei Wochen betragen soll. Was gilt?, fragt Emil Burmester.
Sehr geehrter Herr Burmester,
zunächst einmal sind Arbeitgeber in ihrer Entscheidung frei, ob sie bei neuen Mitarbeitern eine Probezeit vereinbaren oder nicht. Ausnahme: Ein Tarif- oder Ausbildungsvertrag schreibt eine Probezeit ausdrücklich vor. Möchte ein Arbeitgeber eine Probezeit vereinbaren, sollte dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart werden, z.B.: "Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit."
Wie konkret die Kündigungsfrist aussieht, schreibt § 622 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Demnach beträgt die Kündigungsfirst bei einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten zwei Wochen. Eine längere Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit ist ebenfalls möglich und kann einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag vereinbart werden. Das ergibt sich aus dem § 622 Abs. 4 Satz 1 und Abs 5 Satz 2 des BGB.
Während der Probezeit fallen Mitarbeiter nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz, (konkret geht es um § 1 KSchG). Das heißt: Die zwei Wochen Kündigungsfrist gelten in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhälnisses für beide Seiten. Auch dem Mitarbeiter steht diese verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung, wenn er die Firma doch noch verlassen möchte.
Zudem ist im Falle einer Kündigung der Zugang der Kündigung ausschlaggebend, nicht das Kündigungsende. Die Folge: Arbeitgeber (oder auch Mitarbeiter) können noch am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Zur Ihrer Frage: Findet ein Tarifvertrag keine Anwendung, kann eine Probezeit einzelvertraglich vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist (wie hier von einer Woche) ist nur tarifvertraglich zulässig. Bei einem Einzelvertrag ist eine solche kurze Frist nur durch Bezug auf einen solchen Tarifvertrag zulässig. Wenn aber kein Tarifvertrag anwendbar ist, dann ist Ihre einwöchige Kündigungsfrist unwirksam. Ihr Arbeitgeber könnte Sie nur mit der zweiwöchigen Frist gemäß des § 622 Abs. 3 BGB kündigen.
Anders sieht die Situation aus, wenn eine Arbeitnehmerin während der Probezeit schwanger wird. Denn dann greift der Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf trotz der vereinbarten Probezeit nicht ohne Weiteres fristgemäß kündigen.
Ihr Ulf Weigelt
Kommentare
In England ...
habe ich mal folgende Szene live erlebt:
Freitag, später Nachmittag am Schreibtisch des Chefs.
Mitarbeiter zum Chef: "Ab Montag bin ich nicht mehr da."
Chef: "Wie meinst du das - du bist nicht mehr da?"
Mitarbeiter: "Nun, ich habe zwei Wochen Kündigungsfrist - und zwei Wochen Resturlaub"
Mitarbieter legt zwei Blätter Papier auf den Tisch: "Hier ist mein Urlaubsantrag und meine Kündigung. Good Bye!"
Das bedröppelte Gesicht des Chefs - unbezahlbar!
@ 1:
Es fragt sich nur, ob der Arbeitnehmer damit durchkommt. Gegen die Kündigung kann der Arbeitgeber wenig machen, aber er dürfte gute Karten haben, den Urlaubsantrag abzulehnen und statt dessen den Urlaub abzugelten. Einerseits wegen der extrem kurzfristigen Einreichung des Urlaubsantrags, hier dürfte der Arbeitgeber problemlos argumentieren können, das eine derartige kurzfristige Umorganisation ihm nicht zuzumuten ist. Andererseits sollte der Arbeitgeber aber auch argumentieren können, dass es durch die Kündigung für den Betriebsablauf unbedingt erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer eine Übergabe seiner Arbeiten an einen anderen Arbeitnehmer erledigt und das dies bei Gewährung des Urlaubs nicht möglich wäre.
Vice Versa
Das gilt auch für den Mitarbeiter, der damit das Unternehmen sofort wieder verlassen kann. Dies passiert, wenn er z.B. aus seiner letzten Bewerbungsaktion dann doch noch ein Traumangebot bekommt.
Man bewirbt sich eben nicht mehr auf eine einzelne Stelle, sondern schreibt als erfahrener Arbeitnehmer nur noch ganze Berge von Serienbriefen. Häufig in der Arbeitszeit. Sogar bezahlt. :-)
Die Illoyalität der Arbeitgeber der letzten 30 Jahre hat natürlich auch zu einer Änderung im Verhalten der Arbeitnehmer geführt. Was sich für Unternehmen katastrophal auswirkt. Jeder Mitarbeiter nimmt Kenntnisse aus dem Unternehmen mit. Ein Unternehmen ist nur mit guten und eingearbeiteten Mitarbeitern zu seiner Leistungserstellung fähig. Mangelnde Loyalität erzeugt eine klappernde und ungeölte Drehtür. Mit Getöse rein und mit Getöse raus.
Bewerbungen heute sind eine Fälschungssache. Die Wichtigtuer in den Personalbüros bekommen genau die Bewerbungen wie sie sie wünschen. Geglättet und perfekt im Lebenslauf. Alles nur hervorragende Zeugnisse, selbst geschrieben und gepimpt.
Der Klassenkampf von oben wird nun beantwortet mit Betrug und Täuschung von unten. Den Versprechungen von Arbeitgebern traut doch heute keiner mehr über den Weg. Die lügen, man selbst lügt auch und Hauptsache, am Ende des Monats ist das, was der Staat übrig lässt vom Gehalt auf dem Konto. Alles andere an dem Job interessiert doch nicht mehr.
Die amerikanischen Arbeitnehmer machen das schon immer so.