Ich habe mich bei einer Kindertagesstätte als Erzieherin beworben, deren Träger die Kirche ist. Nun bin ich aber selbst nicht getauft. Darf meine Konfessionslosigkeit Grund für eine Absage sein?, fragt Viktoria Reiter.
Sehr geehrte Frau Reiter,
Religionsgemeinschaften haben aufgrund von Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung aus dem Jahre 1919 ein Selbstbestimmungsrecht. Und dieses hat auch Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen, die Religionsgemeinschaften zu ihren Mitarbeitern haben. Das heißt, Kirchen steht verfassungsrechtlich zu, dass sie ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln können. Und dazu gehören eben auch Arbeitsverhältnisse.
Dieses Selbstbestimmungsrecht ist jedoch nicht grenzenlos, sondern besteht allein im Rahmen der "für alle geltenden Gesetze". Und genau deshalb kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen zwar in bestimmten Fällen Bewerber aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen. Aber gerade mit der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen hat sich das Bundesverfassungsgericht wiederholt auseinandergesetzt – und auch mehrfach die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) korrigiert (so z.B. in seiner Entscheidung vom 4.6.1985, wo es um die Loyalitätspflicht kirchlicher Arbeitnehmer ging).
Und auch die Unterinstanzen sind sich bei diesem Sonderrecht nicht immer einig, wie ein aktueller Fall zeigt. Ein katholisches Krankenhaus hatte seinem Chefarzt gekündigt, nachdem dieser nach dem Scheitern seiner ersten Ehe ein zweites Mal heiratete. Der Mann ließ das nicht auf sich sitzen und klagte bis zum BAG – wo er auch Recht bekam. Nun kassierte das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil wieder ein und stellte erneut klar, dass sich die kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses allein nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben und dem konkreten Inhalt des Arbeitsvertrags richtet. Deshalb dürfen sich die staatlichen Gerichte nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen – vorausgesetzt, dieses steht nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen. Die Folge: Das BAG muss den Fall neu verhandeln.
Zu Ihrer Frage: Bei dem Sonderrecht der Kirchen geht es in erster Linie darum, ob die Person, die sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt, dort auch den christlichen Glauben verkündigen muss. Arbeitsrechtlich wäre zu fragen, ob dies zu den Anforderungen der geschuldeten Tätigkeit gehört. Das heißt, wenn das Beten mit den Kindern in der Tagesstätte auch zum Ablauf gehört, Sie dies aber nicht erfüllen können, weil Sie konfessionslos sind, dann darf der kirchliche Arbeitgeber Sie bei der Bewerbung benachteiligen.
Geht es aber bei der Umsetzung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht um die Religion, darf man Sie bei der Bewerbung auch nicht benachteiligen. So ähnlich sah es auch das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 18. Dezember 2013, Az.: 54 Ca 6322/13). Allerdings wurde dieses Urteil sogleich durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wieder aufgehoben.
In diesem Fall ging es um eine Frau, die sich bei einem Werk der evangelischen Kirche in Deutschland um die Stelle einer Referentin beworben hatte und abgelehnt wurde. Aufgabe wäre es gewesen, einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinten Nationen zu erstellen. In der Stellenausschreibung wurde entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörenden Kirche vorausgesetzt sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.
Das LAG argumentierte anders als die erste Instanz und nahm an, dass die Klägerin nicht zu Unrecht wegen ihrer Religion benachteiligt wurde. Daher stand ihr keine Entschädigung zu. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin war im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 Grundgesetz) nach § 9 AGG gerechtfertigt. Ferner standen dem auch keine europarechtlichen Bestimmungen entgegen. Ganz im Gegenteil, vielmehr wird der Status, den Kirchen in den Mitgliedsstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, durch die EU geachtet (Art. 17 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Deshalb war auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die ausgeschriebene Referententätigkeit eine Identifikation mit ihm forderte, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wurde. Die Kirche durfte die konfessionslose Bewerberin also unberücksichtigt lassen. Ob die Klägerin die weiteren Anforderungen der Stellenausschreibung erfülle, könne dahinstehen, so die Berufungsinstanz. Das Landesarbeitsgericht ließ jedoch die Revision zu, sodass sich auch das BAG erneut mit dem Selbstbestimmungsrecht befassen wird.
Ihr Ulf Weigelt
Kommentare
Ein Skandal!
Solange kirchliche Einrichtungen zu über 90% aus Steuermitteln finanziert werden, darf es keine der genannten Benachteiligungen geben.
Alles andere ist ein Skandal!
Kirche und Sonderrechte
Ok, damit ich das richtig mitbekomme.
Die Kirche wird zu 90%+ vom Steuerzahler der in einigen Teilen Deutschlands mehrheitlich atheistisch ist gestützt, darf aber dennoch in ihrem eigenen Kosmos leben und schalten und walten wie man gerade lustig ist?
Ist das die Honorierung für Jahrhunderte von Folter, Vertreibung und Intoleranz?
Geld von Nicht-Christen für die Aufrechterhaltung von - mit Sonderrechten ausgestatteten - christlichen Institutionen.
Wieso nennen wir es nicht einfach wieder Zehnt, treiben es von jedem persönlich ein, und wer sich sträubt landet im Fegefeuer, hat damals auch geklappt.
Soll man alle krichlichen Betriebe selbst unterhalten, der Vatikan hat genug Kohle, denn können sie auch einstellen wen sie wollen.
Werden sie aber von Steuermittel aufrechterhalten sind die krichlichen Institutionen nichts anderes als Staatseigentum.
So lange der Arbeitsplatz mit öffentlichen Geldern
finanziert ist, ist es ein Skandal wenn die Einstellung davon abhängt ob man als Baby nass gemacht wurde oder nicht.
Es zeigt aber die letztlich verachtende Albernkeit dieser Organisationen.
Der Betriebsstoff der Kirche
Kirche ist schon ein ganz eigener Arbeitgeber. Wo es bei anderen Dienststellen nur um Leistung und Gewinnmaximierung geht, da steht hier der Dienst am Reich Gottes im Hintergrund. Dazu gehört nicht nur das Bewusstsein von Gnade abhängig zu sein. Es gehört auch dazu, sich mit seinem Leben und seiner Arbeit dem Segensstrom Gottes anzuvertrauen. Nur so sind christliche Einrichtungen überlebensfähig, in dem sie sich der Zugehörigkeit und der Gebote des Himmels bewusst sind und danach leben. Was diesen Glauben betrifft sind viele kirchliche Einrichtungen heute leider schon weitgehend abgetragen und teils bis zur Unkenntlichkeit verwaist aber auf die Fundamente beruft man sich dennoch immer wieder gern.
Wenn die Kirche als Arbeitgeber
...so christlich mit ihren Mitarbeitern umgehen würde, dann könnte ich Innen zustimmen. Leider kenne ich locker ein Dutzend Fälle, wo gerade die Angestellten der kirchlichen Träger behandelt werden wie der letzte Dreck.
Und die Bezahlung ist unterirdisch. Von Nächstenliebe kann aber keiner seine Miete bezahlen.