Muss ich meine schwangere Mitarbeiterin für Untersuchungen, die ihre Schwangerschaft betreffen, vom Arbeitsplatz freistellen?, fragt Manfred Glismann.
Sehr geehrter Herr Glismann,
ja, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre schwangeren Mitarbeiterinnen für Untersuchungen, die die Schwangerschaft betreffen, bei vollem Lohn freizustellen. Auch ist die Arbeitnehmerin hinsichtlich der Vergütung so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Dauer der Freistellung gearbeitet hätte. Ein Ausgleich für die durch § 16 Satz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) entstehenden Lohnkosten ist im Rahmen des Aufwendungsausgleichgesetzes (AAG) nicht vorgesehen. Somit trägt der Arbeitgeber die hieraus folgenden Kosten allein.
Grundlage dafür ist der § 16 Satz 2 des MuSchG. Die Zielrichtung des Mutterschutzgesetzes wird vom Bundesverfassungsgericht wie folgt beschrieben: "Der gesetzliche Mutterschutz verfolgt ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen."
Der Paragraf regelt unter anderem den Anspruch für solche Untersuchungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen bei Schwanger- und Mutterschaft notwendig sind. Und für diese haben Arbeitgeber schwangere Mitarbeiterinnen freizustellen. Die Arbeitnehmerin hat dem Arbeitgeber den Grund und Termin für die Unterbrechung möglichst frühzeitig mitzuteilen und sich in betriebsüblicher Art und Weise nach Rückkehr zurückzumelden.
Ihre Mitarbeiterin darf jedoch nicht alle ihre Untersuchungen grundsätzlich während der Arbeitszeit wahrnehmen. Mitarbeiter sind generell dazu angehalten, Arztbesuche außerhalb ihrer Arbeitszeit zu vereinbaren. Nur in Notfällen oder anderen besonderen Gründen können sie auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Dabei müssen sie aber auch immer Rücksicht auf die betrieblichen Belange nehmen. Wenn die medizinische Untersuchung ohne Schwierigkeiten außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, entfällt also der Freistellungsanspruch.
Eine Übersicht über die verschiedenen Untersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung finden Sie in den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
Ihr Ulf Weigelt
Kommentare
Gleitzeit!
Bei Gleitzeit und flexiblen Stundenkonto trifft diese Freistellungspflicht ja wohl nicht zu?!
Das würde mich auch interessieren
Wäre schön, wenn Herr Weigelt das Thema Artsbesuche bei Unternehmen mit Gleitzeit nochmals für uns aufbereiten könnte.
Das stimmt meiner Meinung nach nur bedingt
Jeder Arbeitnehmer hat, sofern er die Möglichkeit hat, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Nur wenn das objektiv nicht möglich ist stimmt das Berichtete zu.
Steht doch auch im vorletzten
Absatz. Es ist nur etwas undeutlich geschrieben, bezieht sich aber auch auf die Schwangerschaftsuntersuchungen.
Easy..
Als Schwangere kann man sich sonst auch ziemlich einfach krankschreiben lassen. Machen offenbar sehr viele auch so, gerechtfertigt oder nicht sei mal dahingestellt.
Denen, die sich gut fühlen, Schwangerschaft nicht als Krankheit sehen und dann aber mal für einen Arztbesuch frei bekommen wollen, sollte man aber keine Steine in den Weg legen
Ich gehe mal davon aus,
dass Sie ein Mann sind.
Schweigen Sie einfach. Sie haben nicht die leiseste Ahnung, wie man sich
fühlen kann, wenn man schwanger ist.
Wir Frauen brauchen Ihre Herablassung nicht.
Sein Sie einfach froh, dass eine Frau Sie zur Welt gebracht hat.
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