Was ist für mich als Arbeitgeber bei der sachgrundlosen Befristung zu beachten?, fragt Silke Becker.
Sehr geehrte Frau Becker,
möchten Sie Arbeitnehmer mit einer sachgrundlosen Befristung einstellen, müssen Sie die Vorschriften im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beachten. § 14 (Abs. 2) beispielsweise regelt die Dauer einer solchen erleichterten Befristung. Demnach ist die Dauer sachgrundloser Befristung maximal für zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen sie den befristeten Arbeitsvertrag maximal dreimal verlängern. Das heißt, Sie dürfen mit einem Arbeitnehmer maximal vier Verträge mit einer Gesamtlaufzeit von zwei Jahren schließen. Eine Ausnahme bilden hier Tarifverträge im Sicherheitsgewerbe. Dort nämlich ist eine Höchstdauer von sogar 42 Monaten erlaubt.
Ferner dürfen Sie den Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer nur sachgrundlos befristen, wenn vorab noch kein Arbeitsverhältnis mit diesem Mitarbeiter bestanden hat – im Arbeitsrecht nennen wir dies das sogenannte Ausschlussverbot. Relevant ist das, wenn zukünftige Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre bereits im Unternehmen beschäftigt waren. Das führt in der Praxis oft zu Problemen, wenn Beschäftigte etwa als Student oder Ferienjobber schon einmal für einen Arbeitgeber tätig waren, aber dieser nur einen sachgrundlos befristeten Arbeitsplatz anbieten kann. Jedoch: Ein zuvor bestehendes Heimarbeitsverhältnis wird nicht vom Vorbeschäftigungsverbot erfasst.
Vorsicht bei Vertragsverlängerungen innerhalb der Befristung
Möchten Sie einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag verlängern, müssen Sie das grundsätzlich schriftlich und rechtzeitig tun. Allerdings: Das Arbeitsverhältnis darf sich nicht zeitlich verschieben. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der befristete Arbeitsvertrag zum 31.12. endet und die (Verlängerungs-)Befristung aufgrund des Feiertags (1.1.) erst am 2.1. startet. Dann nämlich wäre es keine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages, sondern ein unwirksamer Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
Ferner dürfen Sie im Zuge einer Verlängerung nicht die Arbeitsbedingungen ändern. Auch das wäre dann ein unwirksamer Neuabschluss, weil sich die Verlängerung ausschließlich auf die Vertragslaufzeit beschränken muss. Die Folge bei Nichtbeachtung: Der Arbeitnehmer wäre so in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Eine Sonderregelung gibt es für Start-ups: Innerhalb der ersten vier Gründungsjahre haben diese Unternehmen die Möglichkeit, Arbeitsverträge mit sachgrundlosen Befristungen mit einer Dauer von vier Jahren (die Anzahl der Verlängerungen innerhalb dieser Grenze sind nicht begrenzt) abzuschließen. Und auch bei älteren Arbeitnehmern macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. Ab dem 52. Lebensjahr können diese Mitarbeiter bis zu fünf Jahre befristet tätig sein. Vorausgesetzt, sie waren mindestens vier Monate beschäftigungslos (d. h. arbeitslos oder vorübergehend erwerbsunfähig), haben Transferkurzarbeitergeld erhalten oder nahmen an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teil.
Ihr Ulf Weigelt
Kommentare
Befristete Verträge sollten grundsätzlich verboten werden. Ausnahmen könnten bspw. bei Mutterschutzvertretungen gemacht werden. Die sechsmonatige Probezeit sollte reichen, um zu entscheiden ob ein Mitarbeiter ins Unternehmen passt.
Seh ich genauso. Junge Leute sollen und wollen (!!) konsumieren und Kinder kriegen. Aber bei ständiger Unsicherheit lässt man das eben. Ich glaube die Unsicherheit ("Flexibilität") der Arbeitswelt (plus keine sichere Rente und horrende Mieten) sind ein Hauptgrund für den Frust vieler Menschen. Die jungen lassen ihn nur (noch) nicht raus, weil sie Restvernunft haben oder mit arbeiten (Angst nicht verlängert zu werden) beschäftigt sind.
Wenn man kein Problem mit Flüchtlingen hat, weiß man im Moment leider nicht wohin mit der Wut.
>>Und auch bei älteren Arbeitnehmern macht der Gesetzgeber eine Ausnahme. Ab dem 52. Lebensjahr können diese Mitarbeiter bis zu fünf Jahre befristet tätig sein.<<
Und das finde ich absolut falsch. Klar, die Absicht des Gesetzgebers ist, ohnehin schwer vermittelbare ältere Arbeitslose in Arbeit zu bringen.
Aber was ist denn die Konsequenz? Häufig nur, dass diese Arbeitnehmer nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses vor die Tür gesetzt werden. Noch älter, mit einem noch schwereren Stand auf dem Arbeitsmarkt.
Tatsächlich gibt es Unternehmen, die aktiv damit werben, keine Unterschiede im Alter zu machen. Und in der Regel leben sie diese Unternehmenskultur in der Praxis auch.
Doch viel zu häufig ist es auch anders rum. Da nutzen dann namhafte Unternehmen einige Jahre die große Kompetenz erfahrener Arbeitskräfte und schießen sie dann ab, bevor sie Geld kosten.
Während unbefristet eingestellte Arbeitnehmer noch die Chance auf Abfindungen oder Aufhebungsverträge haben, werden befristet eingestellte nach Ablauf der Vertragszeit einfach vor die Tür gesetzt.
Wenn der Staat hier wirklich helfen wollte, dann müsste er die Sache schon anders angehen, zum Beispiel durch direkte Subventionen oder Vergünstigungen bei Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
Ansonsten fehlt für viele Arbeitgeber die Motivation, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Und das finde ich absolut falsch. Klar, die Absicht des Gesetzgebers ist, ohnehin schwer vermittelbare ältere Arbeitslose in Arbeit zu bringen.
Die Arbeitgeber "argumentieren" so:
Die erfahrenen Arbeitnehmer sind "zu alt" und die jungen Arbeitnehmer zu wenig erfahren... Ein vorgeschobener Grund für Arbeitslosigkeit, niedrige Löhne, Befristungen, prekäre Beschäftigung etc. findet sich immer, während von Politik, Wirtschaft und Medien ein "Fachkräftemangel" inszeniert wird...
Doch das Arbeitsrecht setzt enge Grenzen an die sogenannten sachgrundlosen Befristungen.
Wie "eng" das Arbeitsrecht hier Grenzen setzt, erkennt man daran, dass z.B. bei jüngeren und älteren Arbeitnehmern mittlerweile mehr als 50% der Neueinstellungen nur noch befristet erfolgen:
http://www.bundestag.de/p...
Die Befristungsquote bei Neueinstellungen unter allen Altersgruppen liegt mittlerweile bei etwa 42%...
Mit "eng" wird hier nicht die Anzahl der befristeten Neueinstellungen beschrieben sondern lediglich die Dauer, welche auf 2 Jahre begrenzt ist. Diese zeitliche Begrenzung halte ich in gewissen Branchen für durchaus gerechtfertigt.
Viel interessanter ist für mich die Frage, wie viele der befristeten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Der öffentliche Dienst könnte ja mit gutem Beispiel vorangehen.
Die Befristungsquote bei Neueinstellung wie auch die Befristungsdauer ist im ÖD höher als in der Privatwirtschaft.
Während im ÖD der Anteil der befristeten Neueinstellungen 2014 bei 45,2 Prozent lag, war er in der Privatwirtschaft nur bei 32,4 Prozent.
Die Hälfte der befristet Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist 25 bis 34 Jahre alt. Die Dauer der Befristung hat sich in den vergangenen zehn Jahren für die 25- bis 34-Jährigen von 31 auf 58,5 Monate nahezu verdoppelt. Damit sind diese Beschäftigten im ÖD im Durchschnitt fast fünf Jahre befristet und liegen so dreieinhalb Jahre über der Befristungsdauer in der Privatwirtschaft.
Angaben lt. Bundesinnenministerium
Allerdings wird hier die Motivation von befristeter Beschäftigung sichtbar. Betriebsbedingte Kündigungen sind im öffentlichen Dienst weitgehend ausgeschlossen.
Dazu passt auch die Situation in Frankreich. Obwohl dort die grundlose Befristung überhaupt nicht erlaubt ist, liegt die dortige Quote der Befristung bei Neueinstellungen bei 87 %. Der Bestand (über 20jährige) liegt auch mit 12 % höher als in D mit ca 8 %.